07.05.2024

Überschütten des Vermieters mit Wasser rechtfertigt fristlose Kündigung

Das AG Hanau hat entschieden, dass einem Mieter von Wohnraum fristlos gekündigt werden kann, wenn dieser den Vermieter mit Wasser überschüttet. Dies rechtfertige eine fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens. Eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei dann für den Vermieter unzumutbar.

AG Hanau v. 19.2.2024 - 34 C 92/23
Der Sachverhalt:
Die Vermieterin hatte die Mieterin vor dem AG auf Räumung der Wohnung verklagt, weil diese sie zwei Mal mit Wasser übergossen habe. Unstreitig zwischen den Parteien war zwar, dass die Mieterin jeweils einen Eimer Wasser aus dem Fenster in den Hof gegossen habe, als sich die Vermieterin in diesem befand. Die Mieterin hatte allerdings bestritten, die Vermieterin getroffen zu haben oder überhaupt treffen zu wollen.

Das AG hat entschieden, dass die Kündigung wirksam war. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Denn der vernommene Zeuge bestätigte, dass die Vermieterin beide Male tatsächlich mit dem Wasser aus dem Eimer vollständig übergossen wurde. Diese sei, so der Zeuge, "klitschnass" wie bei der "Ice-Bucket-Challenge" gewesen. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens. Selbst wenn die Mieterin keine direkte Absicht gehabt hat, die Vermieterin zu treffen, so hat sie dies angesichts der Situation jedoch zumindest billigend in Kauf genommen. Denn ihr Ziel lag schon nach dem eigenen Vortrag darin, die Vermieterin davon abzuhalten, ihr Fahrrad umzustellen.

Die Hausfriedensstörung ist auch nachhaltig i.S.v. § 569 Abs. 2 BGB. Die Angriffe auf die Klägerin durch die Wassergüsse machen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar. Bereits jeder einzelne der Wassergüsse ist dazu geeignet, aufgrund seiner Nachhaltigkeit und Schwere einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen.

Es bedurfte auch keiner vorherigen Abmahnung, zumal die Mieterin, wie sich aus der Beweisaufnahme ergab, bereits weitere derartige Aktionen angekündigt hatte.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung/News:
Zerrüttung des Mietverhältnisses: Kein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung ohne (Mit-)Verschulden des anderen Vertragsteils
BGH vom 29.11.2023 - VIII ZR 211/22

Rechtsprechung:
Kündigung: Sachvortrag bei Lärmstörungen
BGH vom 22.6.2021 - VIII ZR 134/20
Astrid Siegmund, MietRB 2022, 2

Aufsatz:
Lärm und andere Belastungen des Mietverhältnisses "von außen" - Teil I
Astrid Siegmund, MietRB 2023, 238

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AG Hanau PM vom 3.5.2024
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