03.12.2013

Zur Antragsberechtigung nach § 62 FamFG

Eltern von minderjährigen Kindern sind nach Ablauf der von gerichtlichen Genehmigungen gedeckten Unterbringungen ihrer Kinder nicht berechtigt, im eigenen Namen einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zu stellen. Allein die Tatsache, dass die Eltern gegen eine noch nicht erledigte Maßnahme beschwerdebefugt sind, führt noch nicht zu einer Antragsberechtigung nach § 62 FamFG.

BGH 13.11.2013, XII ZB 681/12
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Eltern der im Juli 1995 geborenen Betroffenen. Das AG hatte auf Antrag des Jugendamtes deren Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik bis November 2012 genehmigt. Den Eltern war zeitweise die elterliche Sorge entzogen worden.

Das OLG wies die von den Eltern eingelegte Beschwerde zurück. Die hiergegen gerichtete im eigenen Namen eingelegte Rechtsbeschwerde der Eltern, mit der sie nach Ablauf der Unterbringungsdauer nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des AG sowie des OLG erstrebten, blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Den beteiligten Eltern fehlte für die Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG die Antragsberechtigung.

Allein die Tatsache, dass die Eltern nach §§ 151 Nr. 6, 167 Abs. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG gegen eine noch nicht erledigte Maßnahme beschwerdebefugt sind, führt noch nicht zu einer Antragsberechtigung nach § 62 FamFG. Denn § 62 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der "Beschwerdeführer" selbst durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt wurde (vgl. Senatsbeschlüsse v. 15.2.2012, Az.: XII ZB 389/11 und v. 24.10.2012, Az.: XII ZB 404/12).

Die Argumentation der Rechtsbeschwerde, dass es in Konstellationen der hier vorliegenden Art den Eltern dennoch gestattet sein müsse, die Interessen des Kindes auch bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit wahrzunehmen, vermochte nicht zu überzeugen. Vielmehr bleibt es dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter des Kindes möglich, in dessen Namen einen Antrag nach § 62 FamFG zu stellen. Auch durch die ohne Rücksicht auf die Geschäftsfähigkeit bestehende Verfahrensfähigkeit des Kindes ab Vollendung seines 14. Lebensjahres wird dies nicht ausgeschlossen, sodass ein Antrag im Namen des Kindes insbesondere in dem Fall gestellt werden kann, dass dieses selbst nicht tätig wird.

Darauf, dass im vorliegenden Fall den Eltern jedenfalls zeitweise die elterliche Sorge entzogen worden war und die Betroffene zudem inzwischen volljährig ist, kam es nicht entscheidend an. Denn die Eltern hatten einen entsprechenden Antrag im Namen der Betroffenen nicht gestellt.

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