Zöller

Zivilprozessordnung ZPO

Kommentar
Zivilprozessordnung ZPO
Buch Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Das Standardwerk zur ZPO inklusive Datenbank-Zugang zu Zöller online. Topaktuell mit allen neuen Themen, u.a.: Verbandsklagen (VRUG mit VDuG-Kommentierung in Zöller online), Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit (Gesetz vom 25.7.2024; bereits jetzt in Zöller online kommentiert), Bewältigung von Massenverfahren, zunehmende Bedeutung des Datenschutzes, Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, und, und, und. Zöller: Ein Muss für jeden Prozessualisten!
  • Inklusive Datenbank-Zugang zu Zöller online mit regelmäßigen Online-Aktualisierungen
  • Traditionell topaktuell - mit allen einschlägigen Gesetzesänderungen
  • Auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung

ISBN 978-3-504-47027-2

170 X 240 mm, 35. neubearbeitete Auflage 2024, mit Datenbankzugang „Zöller online“ (Freischaltcode im Buch), 3.142 Seiten, Kommentar, Buch Hardcover
179,00 € inkl. MwSt.
  • Lieferbar
Beschreibung

3 neue Gesetze – im Juli 2024 verkündet und schon im Zöller online kommentiert:

  • Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.7.2024 (BGBl 2024 I Nr 237)
  • Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.7.2024 (BGBl 2024 I Nr 234)
  • Zweite Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16.7.2024 (BGBl 2024 I Nr 240)

Dazu im Zöller online verfügbar: 45 Änderungen – 16 komplett neue Kommentierungen, 29 ausführliche Annotationen an Ort und Stelle! Nutzen Sie das Werk Zöller inklusive Datenbank (Code im Buch enthalten) und diese ersten Online-Aktualisierungen dazu. Hier die besondere Leseprobe mit 10 Beispielen und Anmerkungen aus der Online-Aktualisierung.

Wie vom Zöller nicht anders gewohnt, hat die 35. Auflage insgesamt wieder viel Neues und ein echtes Highlight zu bieten:

  • Alle unmittelbar und mittelbar einschlägigen Gesetzesänderungen aus den letzten zwei Jahren seit der Vorauflage.
  • Bis hin zu den neuesten Änderungen, die in Zöller online aktualisiert wurden.
  • Grundlegende Neubearbeitungen der §§ 542-566 ZPO (Revision) und §§ 567-577 ZPO (Beschwerde) nach Autorenwechsel.
  • Nicht zu vergessen, die immens vielen Gerichtsentscheidungen, die es auch in dieser Auflage akribisch einzuarbeiten galt.

Echtes Highlight – Buch + Datenbank: Das komplette Werk steht allen Print-Käufern online zur Verfügung. Plus Gesetze und Entscheidungen im Volltext. Jeder Buchkäufer hat Zugang zu den Online-Aktualisierungen, die das engagierte Autorenteam regelmäßig einarbeitet. Der Zugang ist bis zum Erscheinen der Neuauflage gültig. Bei Buch-Rückgabe erlöschen Ihre Rechte an der Online-Nutzung.

Rezension: "Der Zöller ist der wichtigste Handkommentar für den Praktiker, wenn es um prozessuale Fragen geht. Das Werk ist schlicht unentbehrlich und entwickelt sich nun, mit der neu eingeführten kontinuierlichen Online-Aktualisierung, zum Edelstein in der Handbibliothek. (...)"
Dr. Elisabeth Kurzweil, Präsidentin des LG Ingolstadt a.D., Wirtschafts- und Familienmediatorin, in ZKM 3/24

Das Zöller Print-Online-Paket bietet viele Vorteile:

  • Treten Gesetze, die in der Printversion noch als Ausblick eingearbeitet wurden, in Kraft, bleibt die Online-Version am Puls der Zeit.
  • Wichtige Gesetzesänderungen und neue Entscheidungen werden zeitnah im Zöller online kommentiert: jüngst die drei neuen Gesetze aus Juli 2024.
  • Weiteres Beispiel Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie (VRUG/VDuG): Die §§ 606-614 ZPO wurden aufgehoben, Abhilfeklage und Musterfeststellungsklage neu im VDuG geregelt. Das VDuG, das mit der Drucklegung des Print-Zöller am 13.10.2023 in Kraft getreten ist, wurde bereits im November 2023 umfassend in Zöller online und mithin in der jedem Käufer zugänglichen Online-Version des Zöller kommentiert. Und wie vom Zöller nicht anders zu erwarten, sind alle anderen einschlägigen Änderungen durch das VRUG zudem an Ort und Stelle im Print-Zöller kommentiert.
Autoren
Begründet von Dr. Richard Zöller. Bearbeitet von Prof. Dr. Christoph Althammer; VorsRiKG Christian Feskorn; Prof. Dr. Dr. h.c. Reinhold Geimer; Prof. Dr. Reinhard Greger; RiAG a.D. Kurt Herget; PräsBayVerfGH und PräsOLG Dr. Hans-Joachim Heßler; PräsOLG a.D. Clemens Lückemann; MinRat Dr. Hendrik Schultzky; VizePräsLG Dr. Mark Seibel; VorsRiOLG Prof. Dr. Gregor Vollkommer.
Rezensionen

Rezensionen

Zöller 35. Auflage für den FamRB: Die 35. Auflage des Standardwerks für die zivilprozessuale Praxis erschien im Dezember 2023. Wie sich aus dem Vorwort der Verfasser ergibt, sind alle Rechtsänderungen kommentiert, die bis zum Redaktionsschluss im Oktober 2023 verabschiedet wurden. Das Werk ist in der Mitte einer – wie die Autoren des Kommentars anmerken – von reger Gesetzgebungsaktivität geprägten Legislaturperiode erschienen. Nicht nur die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben sind hier zu nennen, sondern auch die Bestrebungen, den Zivilprozess zu modernisieren und an die Herausforderungen u.a. der Massenklagen und der Digitalisierung anzupassen.

Zusammen mit dem gedruckten Werk wird eine kostenlose Online-Version des gesamten Kommentars einschließlich der verlinkten Rechtsprechung zur Verfügung gestellt. Die Autoren haben sich vorgenommen, die Online-Fassung laufend zu aktualisieren, was sich bei – notwendigerweise stichpunktartiger – Durchsicht bestätigt. Gesetzesvorhaben, die zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht verabschiedet waren, werden, sobald sie beschlossen sind, zeitnah kommentiert – etwa das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG), das im Oktober 2023 verkündet wurde. Das darin enthaltene Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG), mit dem (Abhilfe-)Klagen von Verbraucherschutzverbänden gegen Unternehmer eingeführt wurden und in das die bereits existierende Musterfeststellungsklage der ZPO integriert wurde, ist im Oktober 2023 in Kraft getreten. In der Printausgabe findet sich bereits der Hinweis auf eine zeitnahe Kommentierung in der Online-Version, die mittlerweile durch Christoph Althammer und Gregor Vollkommer erfolgt ist. Einen Überblick zum VRUG/VDuG in der Printausgabe gibt Vollkommer in den Vorbemerkungen zu §§ 606-614 ZPO a.F.

Auf die abzusehenden Änderungen bei § 128a ZPO zum Einsatz von Videokonferenztechnik bei mündlichen Verhandlungen, kommentiert von Reinhard Greger, wird in der Printausgabe ebenfalls hingewiesen. Dort ist auch die aktuelle Rechtsprechung mit zahlreichen neuen Fundstellen aus 2022 und 2023 eingearbeitet, etwa der durchaus aufsehenerregende Beschluss des BFH vom 30. Juni 2023, wonach für die Beteiligten während der Bild- und Tonübertragung nach § 91a Abs. 1 FGO, der § 128a Abs. 1 ZPO entspricht, feststellbar sein muss, ob die beteiligten Richter in der Lage sind, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen. Daher müssen alle zur Entscheidung berufenen Richter während der Videokonferenz sichtbar sein. Daran fehlt es nach Auffassung des BFH jedenfalls dann, wenn für den überwiegenden Zeitraum der Verhandlung nur der Vorsitzende Richter zu sehen ist. Die seit dem Redaktionsschluss veröffentlichten Entscheidungen, in denen die Anforderungen an eine Videokonferenz weiter ausgeschärft wurden, finden sich in der Online-Fassung, so die Entscheidungen des BFH vom 18. August 2023 und des BVerfG vom 15. Januar 2024. Der BFH sieht in seiner Entscheidung vom August 2023 das rechtliche Gehör dann verletzt, wenn ein im Gerichtssaal anwesender Beteiligter den zugeschalteten Beteiligten nur sehen kann, wenn er sich selbst um 180 Grad dreht. Nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom Januar 2024 kann unter Umständen der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt sein, wenn lediglich eine Kamera ohne entsprechende Zoom-Funktion zum Einsatz kommt und daher nicht die Möglichkeit besteht, die mentale Anwesenheit und Unvoreingenommenheit der Richterbank zu überprüfen. Die Aktualisierungen sind visuell hervorgehoben und mit Datum der jeweiligen Online-Ergänzung versehen, im Fall des Beschlusses des BVerfG vom 15. Januar 2024 erfolgte sie bereits am 7. Februar 2024 (!).

Diese laufende Aktualisierung in der kostenlos bereitgestellten Online-Ausgabe ist ein großer Vorzug der Neuausgabe des Zöller, in der man auf einen Blick sieht, was neu hinzugekommen ist, und mit der man damit immer am Puls der Zeit ist. Die Online-Ausgabe weist aber nicht nur dadurch, sondern auch durch die konsequente Verlinkung auf die zitierten Normen und Entscheidungen, auf Querverweise im Kommentar selbst, auf Bundestagsdrucksachen oder online-Quellen, wie z.B. den Leitfaden für Videokonferenzen in grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren, https://www.consilium.europa.eu/media/30588/qc3012963dec.pdf, einen echten Mehrwert gegenüber der Printversion auf. Ein kleiner Kritikpunkt dabei ist, dass man sich den Weg zum Online-Kommentar auf der Website des Verlags (Login, Zugang zum lizenzierten Text) noch etwas komfortabler gestaltet vorstellen könnte.

Besonders wichtig für den Praktiker sind die Entwicklungen im elektronischen Rechtsverkehr. Die Kommentierung zu § 130a ZPO hat sich vom Umfang her in der 35. Auflage gegenüber der Vorauflage verdoppelt. Auch die Kommentierung zu § 130d ZPO hat deutlich zugenommen, nachdem die Nutzungspflicht für Rechtsanwälte zum 1. Januar 2022 wirksam wurde (zwei Randnummern in der 34. Auflage mit zwei Absätzen gegenüber acht Randnummern in der 35. Auflage mit mehr als eineinhalb Seiten). Zahlreiche Fundstellen aus 2022 und 2023 zu den von der Norm erfassten Erklärungen, den erfassten Einreichern sowie der Ersatzeinreichung bei technischer Störung sind in die Printausgabe eingearbeitet. In der Online-Ausgabe finden sich zudem zwei Aktualisierungen vom 4. Dezember 2023 und 1. März 2024 zu Entscheidungen des BGH vom 10. Oktober 2023 und 17. Januar 2024, wodurch die Aktualität erneut besonders unter Beweis gestellt wird.

Für das Familienrecht stellt die Kommentierung des FamFG und der ZPO in einem Band einen großen Vorteil des Kommentars dar. In der Neuauflage hat sich der Schwerpunkt insoweit etwas verändert, als sich die Kommentierung des FamFG nunmehr auf den Allgemeinen Teil und die Ehe- und Familienstreitsachen konzentriert. Nicht mehr kommentiert sind die Vorschriften mit den Regelungen zu den Kindschafts-, Abstammungs- und Adoptionssachen sowie zu den Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Gewaltschutz- und Versorgungsausgleichssachen (§§ 151 – 230 FamFG). Die Fokussierung erscheint in einem Kommentar, der hauptsächlich den Zivilprozess zum Gegenstand hat, nachvollziehbar.

Die praktisch bedeutsamen Regelungen zu den Verfahren in Unterhaltssachen (§§ 231 – 260 FamFG) werden von Christian Feskorn weiterhin in gewohnter Qualität und mit allen aktuellen Entwicklungen kommentiert, ebenso das Verfahren in Güterrechtssachen (§§ 261 – 265 FamFG), das Verfahren in sonstigen Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen (§§ 266 – 270 FamFG). Selbstverständlich wird auch in der Kommentierung zum FamFG auf absehbare Gesetzesvorhaben hingewiesen, beispielsweise auf mögliche Auswirkungen des geplanten Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten in § 13 FamFG. Aktuelle Rechtsprechung ist etwa durch eine Online-Aktualisierung vom 25. Januar 2024 (zu BGH, Beschluss vom 15. November 2023, IV ZB 6/23) eingearbeitet.

In der Gesamtschau erweist sich die elektronische Bereitstellung des Kommentars als außerordentlich nützlich: Dies betrifft einerseits die leicht zu nutzende Verlinkung der zusätzlichen Materialien und Quellen, andererseits die zeitnah erfolgenden Aktualisierungen aller relevanten Informationen. Dass man bei der Vielfalt konkreter technischer Arbeitsumgebungen (Laptop, Desktop, ein oder mehrere Bildschirme) bei der Gestaltung der Nutzerschnittstelle Kompromisse finden muss und hier weiteres Optimierungspotenzial zu sehen ist, überrascht dagegen nicht. Das überaus positive Bild wird dadurch nicht getrübt, da der Mehrwert gerade der laufenden Aktualisierungen weit überwiegend ist. Dr. Bettina Mielke, Präsidentin des LG Ingolstadt im FamRB 5/24

Zöller 35. Auflage für die ZKM: Nach mehr als 35 Berufsjahren als Richterin, Güterichterin und Schiedsrichterin steht für mich außer Zweifel, dass der „Zöller" der wichtigste Handkommentar für den Praktiker ist, wenn es um prozessuale Fragen geht. Das Werk ist schlicht unentbehrlich und entwickelt sich nun, mit der neu eingeführten kontinuierlichen Online-Aktualisierung, zum Edelstein in der „Handbibliothek". Die Entscheidung des Verlags, nur noch alle zwei Jahre eine neue Auflage anzubieten, dafür jedoch das Werk mit einer kostenlosen Online-Version zu verknüpfen, ist zeitgemäß. Spätestens mit der nun bereits weit fortgeschrittenen Einführung der elektronischen Akte bei den Zivil- und Familiengerichten erledigen die Nutzer des Kommentars ihre Arbeit nahezu ausschließlich am Computer. Damit ist ein „Griff" zum Online-Kommentar naheliegend und praktikabel, lassen sich so doch Fundstellen zwanglos in einen zu fertigenden Text einfügen.

Die zunehmende Digitalisierung ist allerdings auch inhaltlich ein Schwerpunkt der notwendig gewordenen Änderungen. Die nun seit dem 01.01.2022 ausschließlich elektronische Kommunikation zwischen den Prozessbevollmächtigten und dem Gericht hat - nachvollziehbar - viele Zweifelsfragen aufgeworfen, die eine Flut an Gerichtsentscheidungen nach sich gezogen haben. Die Kommentierung des § 130a ZPO wurde daher wesentlich erweitert. Für die Leser der zkm ist jedoch noch viel bedeutsamer, dass der „Zöller" mit Prof. Dr. Reinhard Greger einen ausgewiesenen Experten und Mann der ersten Stunde aller Arten der konsensualen Streitbeilegung in der Reihe seiner Autoren hat. Der Streitrichter, wie der Güterichter und der freie Mediator finden in der Zöller-Kommentierung alle prozessualen Fragen rund um die konsensuale Streitbeilegung behandelt, ob sie nun bereits Gegenstand einer Gerichtsentscheidung waren oder lediglich Diskussionspunkt in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung sind. Der Bogen spannt sich vom Ausschluss der Klagbarkeit eines Anspruchs über konkrete Vorschläge zur Gestaltung der Güteverhandlung vor dem Streitrichter oder Güterichter, hin zu wertvollen Ausführungen zur Vertraulichkeit. Auch Fragen des Kostenrechts der jeweiligen Verfahrensschritte werden thematisiert.

Dies alles ist umso mehr von Bedeutung als die Literatur und Kommentierung zur konsensualen Streitbeilegung, insbesondere zur Mediation, im Vergleich zur Kommentierung der Zivilprozessordnung meist nur von einem überschaubaren Kreis an Interessenten zu Rate gezogen wird. Dementsprechend kommen jene einschlägigen Kommentare und Lehrbücher in eher kleineren Auflagen heraus und werden meist nur in relativ großen Abständen aktualisiert. Der Praktiker kann daher nur mühsam überprüfen, ob es in diesem Kontext zu einer bestimmten Frage eine neue Gerichtsentscheidung oder eine neue wissenschaftliche Meinung gibt. Auch hier also ist der „Zöller" - nicht zuletzt auch für Autoren anderer Werke, die ergänzend in allen möglichen anderen Rechtsgebieten auch zur konsensualen Streitbeilegung kommentieren - ein unentbehrlicher Leitfaden und Garant dafür, auf dem neuesten Stand zu sein, wird hier die Kommentierung zur konsensualen Streitbeilegung doch zuverlässig laufend aktualisiert.

Sollte es noch eines Beweises der Unentbehrlichkeit des „Zöllers" für Güterichter, Mediatoren, Moderatoren, Schlichter und Schiedsrichter bedurft haben, ergibt sich dieser aus der Ankündigung des Verlags, die Neuregelungen für die Video-Verhandlung im Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten in der Online-Version des Kommentars zeitnah zum Inkrafttreten des Gesetzes zu kommentieren. Dies ist umso interessanter, als diese Regelungen auch für die Güteverhandlungen gelten sollen und gerade auch in der zkm unter Mediatoren lebhaft diskutiert wird, ob und in welcher Form konsensuale Streitbeilegung online funktionieren kann und wo die Grenzen sein könnten, etwa weil Vertraulichkeit in virtuellen Verhandlungsräumen eine zu große Herausforderung sein könnte oder aber Körpersprache im virtuellen Raum anders wahrgenommen wird. Alles in allem ist der neue Zöller auch und gerade für Leser der zkm ein unentbehrlicher Begleiter. Dr. Elisabeth Kurzweil, Präsidentin des LG Ingolstadt a.D., Wirtschafts- und Familienmediatorin in ZKM 3/24

InsBüro 4/2022
„Beachtlich ist, dass auch die Auswirkungen auf die ZPO von künftig erst in Kraft tretenden Gesetzen, so insbesondere durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (§§ 50, 735, 736, 859 ZPO, EGZPO) bereits aufgenommen und vorausschauend kommentiert wurden, was insoweit die Möglichkeit gibt, sich rechtzeitig auch über Kommentarliteratur in die neue Rechtsmaterie einzuarbeiten. Die Dichte der Kommentierung ist gewohnt hoch, dabei bleiben die Ausführungen konsequent prägnant, aber gleichwohl ausnahmslos gut lesbar und verständlich, was auch die 34. Auflage zu einer „Verlässlichen Bank“ und einen Wegweiser für den Rechtssuchenden und Anwender macht. […] „Der Zöller“ gilt seit jeher als Klassiker höchster Güte und empfiehlt sich auch in der aktuellen Auflage überzeugend als unentbehrlich.“
Dipl.-Rechtspflegerin Sylvia Wipperfürth, LL.M. (com.)

GmbHR 6/2022
„Normen, die sich bis zur dann 35. Auflage ändern werden, führt „der neue Zöller“ in der aktuell geltenden wie auch der anstehenden Neufassung an. So ändert sich die Regelung der Prozessfähigkeit im Betreuungsrecht zum 1.1.2023. Entsprechend sind sowohl § 53 ZPO in seiner aktuellen Fassung als auch § 53 ZPO in seiner künftigen Fassung nacheinander abgedruckt und im Folgenden gesondert hinsichtlich der Unterscheide kommentiert. Das Gleiche gilt etwa für § 173 ZPO (Zustellung von elektronischen Dokumenten), dessen Abs. 2 sich gleich zweifach, nämlich zum 1.1.2023 und zum 1.1.2024 ändern wird. Dies dokumentiert nicht nur Weitsicht, sondern ist auch vorbildlich und besonders nutzerfreundlich. Die Aktualität des Werks bis zur nächsten Neuauflage wird so im voraussehbaren Maße bezogen auf bereits bekannte anstehende Gesetzesänderungen gewährleistet. […] Insgesamt weiß die Auflage durch Qualität und Aktualität durchweg zu überzeugen. Das Werk ist aus Sicht des Verfassers ein Muss für jede juristische Bibliothek.“
Paul H. Assies, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Köln

MDR 7/2022
„Umso beeindruckender ist es, pünktlich zum Jahresbeginn einen Kommentar in den Händen zu halten, der den aktuellen Rechtsstand zum 1.1.2022 vollständig berücksichtigt. In die Kommentierung einbezogen sind auch Regelungen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten. So ist etwa die Vorschrift über die Pflicht zur Einrichtung eines sicheren Übermittlungswegs für Zustellungen in § 173 Abs. 2 ZPO in den Fassungen vom 1.1.2022, v. 1.1.2023 und 1.1.2024 berücksichtigt. Die Regelung über die Prozessfähigkeit bei Betreuung (§ 53 ZPO) ist sowohl in der geltenden als auch in der am 1.1.2023 in Kraft tretenden Fassung kommentiert. […] Insgesamt wird der Zöller auch in der Neuauflage seine Bedeutung als stets zuverlässige und aktuelle Informationsquelle behalten.“
VorRiBGH Dr. Klaus Bacher, Karlsruhe

DGVZ 3/2022
„Die Attraktivität des Zöller wurde durch seine Überarbeitung nochmals gesteigert. Gerichte, Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und Rechtswissenschaft werden gerne in jedem Fall zum Zöller greifen.“
Stefan Mroß

MAV-Mitteilungen 5/2022
„Den Kommentar trotz der Fülle des Materials übersichtlich zu halten und den Gebrauch zu erleichtern, war auch in dieser Auflage ein besonderes Anliegen der Bearbeiter. Der Erfolg ist eine Fülle an Informationen in nur einem Band. Ein gut aufgelegter Begleiter!“
RA Peter Irrgeher, Puchheim

Rezensionen zur 33. Auflage

1. Alle zwei Jahre warten viele Richter, Rechtsanwälte, Notare und andere im Zivilprozess tätige Juristen auf die Neuauflage des von Richard Zöller begründeten Kommentars zur Zivilprozessordnung (…). Und auch dieses Mal wird die Vorfreude der Nutzer nicht enttäuscht. Anders als bei den letzten Neuauflagen gab es diesmal keine neuen Bearbeiter im Team. Trotz dieser Kontinuität der Autoren gibt es aber einige neue Akzente:

Die Normen zur Prozesskostenhilfe (§§ 118-127 ZPO; Autor: Hendrik Schultzky) und Verfahrenskostenhilfe (§§ 76-78 FamFG; Autor: Christian Feskorn) wurden aufgrund eines internen Bearbeiterwechsels grundlegend neu bearbeitet. Wie schon in den Vorauflagen – dort insbesondere bei der Kommentierung der Normen zur Zwangsvollstreckung – hat dieser Neubeginn der Kommentierung sichtlich gutgetan.

Die Kommentierung zur Richterablehnung (§§ 41-49 ZPO; Autor: Gregor Vollkommer) und zum Urkundenbeweis (§§ 414-444 ZPO; Autor: Christian Feskorn) wurden grundlegend überarbeitet. Will ein Kommentar aktuell bleiben, müssen solche Überarbeitungen, die die Kontinuität beim Zitieren erschweren, in Kauf genommen werden. Das Ergebnis, eine aktuelle und neu durchdachte Kommentierung, rechtfertigt dieses Vorgehen allemal.

Neu ist zudem die Kommentierung der sich derzeit dem „Praxistest“ unterziehenden Musterfeststellungsklage (§§ 606-614 ZPO, § 32c ZPO; Autoren: Gregor Vollkommer, Hendrik Schultzky). Zudem betont die Neuauflage die Fragen des elektronischen Rechtsverkehrs noch mehr, denn die sich daraus ergebenden Probleme (Stichwort: E-Akte) verlangen nach neuen Lösungen. Der Kommentar hält sich allerdings bei diesen Neuerungen wohltuend zurück, denn erst die Praxis wird zeigen, wo die Probleme wirklich liegen, wie sich etwa bei der aktuellen Rechtsprechung zur Container-Signatur zeigt (Greger, § 130a Rz. 8). Es hilft dabei ungemein, dass die technischen Begriffe im Zuge der Kommentierung auch erläutert werden.

Wenn sich auch im Übrigen die Grundlagen der Prozessordnungen wenig verändern, so gibt es doch an einigen Stellen Neuerungen, die die Neuauflage zuverlässig erkennt und erläutert. So werden die Auswirkungen der Datenschutz-Grundverordnung berücksichtigt, ebenso wie das Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen vom 2.7.2019. Ohnehin sind die Bezüge des Europarechts und – mittlerweile für den Praktiker unverzichtbar – die für das nationale Verfahren notwendigen europäischen Normen (Autor: Reinhold Geimer) umfassend kommentiert.

Der Kommentar bietet einen verlässlichen und sicheren Zugriff auf alle Fragen der ZPO: Es würde den hier vorgegebenen Rahmen sprengen, wollte man sich mit den einzelnen Kommentierungen auseinandersetzen. Stichproben zeigen aber, dass die Probleme umfassend erkannt und erörtert werden; soweit angezeigt, auch mit zuverlässigen Literaturhinweisen. Daher kann der Kommentar im wissenschaftlichen Diskurs mit den Großkommentaren mithalten, ohne den Blick für den praktischen Bezug zu verlieren.

Dass Literatur und Rechtsprechung verlässlich zitiert werden, ist bei diesem Werk selbstverständlich. Noch zitiert der Kommentar Urteile nach leicht aufzufindenden Fundstellen und widersteht so dankenswerterweise dem Zeitgeist, Urteile nur nach Aktenzeichen und Datum zu zitieren – selbst wenn das das leichtere Auffinden im Internet ermöglicht. Die Darstellung bleibt trotz der Dichte der Informationen stets lesbar: so können die Erläuterungen von Gregor Vollkommer zum Streitgegenstand in der Einleitung oder zur Rechtskraft (vor § 322 Rz. 7 ff.) jedem Studenten oder Referendaren wärmstens zur Lektüre empfohlen werden. Denn der Kommentar ist wegen seiner prägnanten Darstellungen auch für die Ausbildung gut geeignet.

Der „Zöller“ ist – wie schon in der letzten Auflage etwa beim Schriftbild – leserfreundlicher geworden: Nunmehr sind die umfangreichen Randziffern bei den Stichwort-ABCs etwa zum Streitwert (§ 3 Rz. 16) oder zu den zu ersetzenden Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Rz. 13) weiter untergliedert worden, so dass das Werk auch hier besser zitierbar wird.

Verlag und Autoren haben meisterhaft auch technisch die Schwierigkeiten bewältigt, die eine nach Erscheinen der Neuauflage am 12.12.2019 verkündete und am 1.1.2020 in Kraft tretende Änderung der ZPO bereitete: Das „Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften“, mit dem einige Neuerungen in die ZPO eingefügt wurden – unter anderem die lange erwartete Perpetuierung der Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde von 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) – kann nun mit ganz aktuellen Kommentierungen über www.otto-schmidt.de/zoeller abgerufen werden. Damit haben nicht nur die Nutzer des Online-Kommentars, sondern auch die Nutzer der Printausgabe Zugang zu aktuellsten Kommentierungen. Um den Leserservice abzurunden, verweist schon die Printauflage bei allen nunmehr geänderten Normen auf die Änderungen und die im Internet abrufbaren Neukommentierungen.

So zeigt etwa die Neukommentierung des § 544 ZPO (Autor: Hans-Joachim Heßler) den Hintergrund und die Auswirkungen der Einführung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde. Heßler (§ 544 Rz. 6) weist zu Recht darauf hin, dass diese pragmatische Lösung eine bessere – wenn auch nicht optimale – Konzentration der Ressourcen des Bundesgerichtshofs auf wesentliche Fälle erlaubt, auch wenn dadurch die puristische Lösung des Gesetzgebers aus dem Jahre 2001, die die Nichtzulassungsbeschwerde allen in Berufungsverfahren unterlegenen Parteien ermöglichen wollte, nunmehr zu Grabe getragen wurde.

Zusammenfassend kann man feststellen, dass nun ein starkes Team von Autoren zur Verfügung steht, das durchgängig auf hohem Niveau und verlässlich die ZPO und weitere wesentliche Gesetze erläutert. Die Autoren und der Verlag haben sich bei der Neuauflage nicht auf ihren Lorbeeren ausgeruht; sie stellen sich vielmehr erfolgreich der Aufgabe, den Spitzenplatz zu verteidigen, den der Kommentar als Handkommentar in der Fachwelt erworben hat.
VorsRiLG Dr. Peter Kieß, MDR 2/2020

2. Seit meinen ersten Proberichtertagen in einer Zivilkammer ist der Zöller mein zuverlässiger Helfer in allen klärungsbedürftigen Zivilprozesslagen. Auf die in der Praxis auftretenden verfahrensrechtlichen Fragen habe ich im Zöller stets fundierte und dank der eingängigen Aufbereitung auf Anhieb einleuchtende Antworten gefunden. Die gleichen Erfahrungen habe ich nach meinem Wechsel zu den Familiensachen im Hinblick auf die Kommentierung des Familienverfahrensrechts gemacht. So ist mir der Zöller zum ständigen Begleiter und zur unentbehrlichen Arbeitshilfe geworden. Dem Familienrechtler bietet er den unschätzbaren Vorteil, die oft miteinander verwobenen Probleme der Auslegung von ZPO- und FamFG-Normen ohne Rückgriff auf einen weiteren Kommentar in einem Zugriff lösen zu können.

Diese Stärken spielt der Zöller auch in seiner neuesten Auflage voll aus. Die Zusammensetzung des Autorenteams ist nach den zur Vorauflage vollzogenen wesentlichen Änderungen gleichgeblieben. Allerdings sind einzelne Bearbeitungsbereiche von Geimer – vor allem die besonders praxisrelevanten PKH- bzw. VKH-Normen – auf andere Autoren übergegangen: Feskorn hat von ihm die Kommentierung der §§ 415–444 ZPO, der §§ 1–22a FamFG und der §§ 76–78 FamFG übernommen, Schultzky die Erläuterung der §§ 114–127 ZPO. Die aktuelle zivil- und familienverfahrensrechtliche Rechtsprechung ist – mit Stand Oktober 2019 – umfangreich und höchst informativ eingearbeitet.

Die grundlegende Neubearbeitung der Vorschriften des PKH- bzw. VKH-Rechts vermag durchweg zu überzeugen. Die von Schultzky neu eingefügten Vorbemerkungen zu § 114 ZPO bieten einen übersichtlichen und klar durchstrukturierten Aufriss der die einzelnen Normen des PKH-Rechts übergreifenden Probleme. Die Rechtsprechung des BGH zum Umfang der Rechtsanwaltsvergütung bei Abschluss eines Mehrvergleichs (BGH v. 17.1.2018 – XII ZB 248/16, FamRZ 2018, 602 = FamRB 2018, 148) wird unter Einbeziehung der prägnant erörterten Frage der Intensität der Erfolgsaussichtsprüfung bei Vergleichsschluss eingängig referiert (Vor § 114 ZPO Rz. 6, § 114 ZPO Rz. 38). Auch in der Neuauflage erweist sich die ebenso umfassende wie komprimierte Darstellung des nach § 115 ZPO einzusetzenden Einkommens und Vermögens als wertvolle Arbeitshilfe. Die von Feskorn neu bearbeitete Kommentierung des § 76 FamFG besticht durch die eingängig strukturierte Zuordnung problematischer VKH-Konstellationen zu den einzelnen Familienverfahrensarten (Rz. 12 ff.). Die Orientierung wird durch die zu jeder Verfahrensart gebündelte Erörterung der Erfolgsaussicht und der Mutwilligkeit erleichtert. Bezüglich der Streitfrage, ob ein Antrag auf Kindesunterhalt im streitigen Verfahren im Hinblick auf das vereinfachte Verfahren gem. §§ 249 ff. FamFG mutwillig ist, positioniert sich Feskorn klar und verneint Mutwilligkeit überzeugend nicht nur in bestimmten Konstellationen, sondern insgesamt mit Verweis auf die fehlende Praktikabilität im Mangelfall und die nicht von vornherein gewährleistete schnellere Anspruchsdurchsetzung im vereinfachten Verfahren (Rz. 15).

Besonders zu würdigen ist ferner die Bearbeitung des § 89 FamFG durch Feskorn, die sich vor allem durch eine kompakte und prägnante Darstellung der Exkulpationsgründe nach Abs. 4 (Rz. 14) auszeichnet. Zur Problematik der Ahndung mehrerer Verstöße genügt der weiterführende Verweis (Rz. 12) auf die Kommentierung zu § 890 ZPO. Dort widmet sich Seibel eingehend der Frage der Zusammenfassung einzelner Verstöße unter dem Gesichtspunkt der fortgesetzten Handlung und der natürlichen Handlungseinheit (Rz. 20). Exemplarisch zeigt sich hier die bereits angesprochene Stärke der in einem Band verbundenen Kommentierung des Zivilprozess- und des Familienverfahrensrechts, die ohne weiteren Aufwand verfahrensordnungsübergreifende Problemlösungen ermöglicht.

Dies gilt nicht zuletzt auch mit Blick auf die detaillierte und zugleich übersichtlich aufbereitete Kommentierung des Rechts auf Richterablehnung (§ 42 ZPO) durch G. Vollkommer, die den Anwender die einschlägige Problemkonstellation – auch dank des vorangestellten alphabetischen Stichwortverzeichnisses – sofort auffinden lässt. Da die diesbezüglichen ZPO-Vorschriften gem. § 6 Abs. 1 FamFG in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend gelten, kann der Zöller auch zu diesen sehr praxisrelevanten Fragen in einem Zugriff um Rat ersucht werden, ob es sich nun um eine Zivilklage, ein Unterhaltsverfahren oder eine Kindschaftssache handelt.

Die aktuelle BGH-Entscheidung zur Anfechtbarkeit gerichtlich gebilligter Umgangsvergleiche (BGH v. 10.7.2019 – XII ZB 507/18, FamRZ 2019, 1616 = FamRB 2019, 392) hat Eingang gefunden in die Kommentierung des § 58 FamFG durch Feskorn und in die Bearbeitung des § 156 FamFG durch Lorenz (jew. Rz. 3). Dieser verbindet seine Ausführungen hierzu mit praktisch hilfreichen Bemerkungen zum Hinweis gem. § 89 Abs. 2 FamFG.

Damit lässt der Zöller auch in seiner Neuauflage keine Wünsche offen. Mit seiner Hilfe kann der Anwender die Probleme des Zivilprozess- und Familienverfahrensrechts schon im ersten Zugriff einer Lösung zuführen, die den Bedürfnissen der Rechtspraxis auf gesicherter wissenschaftlicher Grundlage in jeder Hinsicht gerecht wird. Wer den Zöller zu Rate zieht, ist stets bestens beraten und kann in allen Verfahrenslagen gewiss sein, keine einschlägige Gerichtsentscheidung und keinen erheblichen rechtlichen Gesichtspunkt zu übersehen.
RiOLG Ulrich Rake, FamRB 2020, 171

3. Wann immer prozessuale Fragen auftauchen, ist der Zöller die erste Wahl. Vor allem in der täglichen Anwalts- und Gerichtspraxis ist der Zöller seit Jahrzehnten unverzichtbar. Die mehr als 3000 Seiten stellen ein gewichtiges Pfund dar, mit dem man wuchern kann.
RA Peter Irrgeher, MAV-Mitteilungen 572020

4. Auch die 33. Auflage hält das, was die Vorauflagen versprochen haben: „Der Zöller“ setzt Maßstäbe in Bezug auf Aktualität, Prägnanz, Recherchetiefe und Anwenderfreundlichkeit. Sind die erstgenannten Kriterien schon als eigener Standard zu bezeichnen, überrascht die Neuauflage in Bezug auf die Anwenderfreundlichkeit mit gut sichtbaren Gliederungsebenen, die das Nachschlagen als sehr komfortabel gestalten. „Der Zöller“ empfiehlt sich als Standardwerk eines hochqualitativen ZPO-Handkommentars auf jedem Schreibtisch.
Dipl.-Rpfl. Sylvia Wipperfürth, LL.M. (com.), InsbürO 2/2020

5. Hunderte von neuen Entscheidungen wurden auch in der 33. Auflage in den Zöller eingearbeitet, an vielen Stellen mit übersichtlichen ABCs nach sachverhaltsbezogenen Stichwörtern, (…) Immer in Bewegung – ständige Ausrichtung auf aktuelle Entwicklungen. Jede Auflage wird genutzt, um Ballast abzuwerfen und aktuelle praxisrelevante Themen in den Mittelpunkt zu stellen. Dazu Verbesserungen der Nutzbarkeit durch sichtbare Gliederungsebenen, Reduzierung der Abkürzungen, Auflösung der a.a.O.-Verweise, …. Unschlagbares Autorenteam – Bewältigt hat diese erneute große Flut an Änderungen ein aufeinander abgestimmter Autorenkreis, der eine sorgfältige, zuverlässige und praxisorientierte Kommentierung garantiert, mit Akribie und Engagement zu Werke geht und keine Wünsche offenlässt.
ArztRecht 5/2020

6. Alle zwei Jahre warten viele Richter, Rechtsanwälte, Notare und andere im Zivilprozess tätige Juristen auf die Neuauflage des von Richard Zöller begründeten Kommentars zur Zivilprozessordnung, der mittlerweile auch über juris.de und otto-schmidt.de/online vielen Nutzern digital zur Verfügung steht. Und auch dieses Mal wird die Vorfreude der Nutzer nicht enttäuscht. Anders als bei den letzten Neuauflagen gab es diesmal keine neuen Bearbeiter im Team. Trotz dieser Kontinuität der Autoren gibt es aber einige neue Akzente:

Die Normen zur Prozesskostenhilfe (§§ 118-127 ZPO; Autor: Hendrik Schultzky) und Verfahrenskostenhilfe (§§ 76-78 FamFG; Autor: Christian Feskorn) wurden aufgrund eines internen Bearbeiterwechsels grundlegend neu bearbeitet. Wie schon in den Vorauflagen – dort insbesondere bei der Kommentierung der Normen zur Zwangsvollstreckung – hat dieser Neubeginn der Kommentierung sichtlich gutgetan.

Die Kommentierung zur Richterablehnung (§§ 41-49 ZPO; Autor: Gregor Vollkommer) und zum Urkundenbeweis (§§ 414-444 ZPO; Autor: Christian Feskorn) wurden grundlegend überarbeitet. Will ein Kommentar aktuell bleiben, müssen solche Überarbeitungen, die die Kontinuität beim Zitieren erschweren, in Kauf genommen werden. Das Ergebnis, eine aktuelle und neu durchdachte Kommentierung, rechtfertigt dieses Vorgehen allemal.

Neu ist zudem die Kommentierung der sich derzeit dem „Praxistest“ unterziehenden Musterfeststellungsklage (§§ 606-614 ZPO, § 32c ZPO; Autoren: Gregor Vollkommer, Hendrik Schultzky). Zudem betont die Neuauflage die Fragen des elektronischen Rechtsverkehrs noch mehr, denn die sich daraus ergebenden Probleme (Stichwort: E-Akte) verlangen nach neuen Lösungen. Der Kommentar hält sich allerdings bei diesen Neuerungen wohltuend zurück, denn erst die Praxis wird zeigen, wo die Probleme wirklich liegen, wie sich etwa bei der aktuellen Rechtsprechung zur Container-Signatur zeigt (Greger, § 130a Rz. 8). Es hilft dabei ungemein, dass die technischen Begriffe im Zuge der Kommentierung auch erläutert werden.

Wenn sich auch im Übrigen die Grundlagen der Prozessordnungen wenig verändern, so gibt es doch an einigen Stellen Neuerungen, die die Neuauflage zuverlässig erkennt und erläutert. So werden die Auswirkungen der Datenschutz-Grundverordnung berücksichtigt, ebenso wie das Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen vom 2.7.2019. Ohnehin sind die Bezüge des Europarechts und – mittlerweile für den Praktiker unverzichtbar – die für das nationale Verfahren notwendigen europäischen Normen (Autor: Reinhold Geimer) umfassend kommentiert.

Der Kommentar bietet einen verlässlichen und sicheren Zugriff auf alle Fragen der ZPO: Es würde den hier vorgegebenen Rahmen sprengen, wollte man sich mit den einzelnen Kommentierungen auseinandersetzen. Stichproben zeigen aber, dass die Probleme umfassend erkannt und erörtert werden; soweit angezeigt, auch mit zuverlässigen Literaturhinweisen. Daher kann der Kommentar im wissenschaftlichen Diskurs mit den Großkommentaren mithalten, ohne den Blick für den praktischen Bezug zu verlieren.

Dass Literatur und Rechtsprechung verlässlich zitiert werden, ist bei diesem Werk selbstverständlich. Noch zitiert der Kommentar Urteile nach leicht aufzufindenden Fundstellen und widersteht so dankenswerterweise dem Zeitgeist, Urteile nur nach Aktenzeichen und Datum zu zitieren – selbst wenn das das leichtere Auffinden im Internet ermöglicht. Die Darstellung bleibt trotz der Dichte der Informationen stets lesbar: so können die Erläuterungen von Gregor Vollkommer zum Streitgegenstand in der Einleitung oder zur Rechtskraft (vor § 322 Rz. 7 ff.) jedem Studenten oder Referendaren wärmstens zur Lektüre empfohlen werden. Denn der Kommentar ist wegen seiner prägnanten Darstellungen auch für die Ausbildung gut geeignet.

Der „Zöller“ ist – wie schon in der letzten Auflage etwa beim Schriftbild – leserfreundlicher geworden: Nunmehr sind die umfangreichen Randziffern bei den Stichwort-ABCs etwa zum Streitwert (§ 3 Rz. 16) oder zu den zu ersetzenden Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Rz. 13) weiter untergliedert worden, so dass das Werk auch hier besser zitierbar wird.

Verlag und Autoren haben meisterhaft auch technisch die Schwierigkeiten bewältigt, die eine nach Erscheinen der Neuauflage am 12.12.2019 verkündete und am 1.1.2020 in Kraft tretende Änderung der ZPO bereitete: Das „Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften“, mit dem einige Neuerungen in die ZPO eingefügt wurden – unter anderem die lange erwartete Perpetuierung der Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde von 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) – kann nun mit ganz aktuellen Kommentierungen über www.otto-schmidt.de/zoeller abgerufen werden. Damit haben nicht nur die Nutzer des Online-Kommentars, sondern auch die Nutzer der Printausgabe Zugang zu aktuellsten Kommentierungen. Um den Leserservice abzurunden, verweist schon die Printauflage bei allen nunmehr geänderten Normen auf die Änderungen und die im Internet abrufbaren Neukommentierungen.

So zeigt etwa die Neukommentierung des § 544 ZPO (Autor: Hans-Joachim Heßler) den Hintergrund und die Auswirkungen der Einführung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde. Heßler (§ 544 Rz. 6) weist zu Recht darauf hin, dass diese pragmatische Lösung eine bessere – wenn auch nicht optimale – Konzentration der Ressourcen des Bundesgerichtshofs auf wesentliche Fälle erlaubt, auch wenn dadurch die puristische Lösung des Gesetzgebers aus dem Jahre 2001, die die Nichtzulassungsbeschwerde allen in Berufungsverfahren unterlegenen Parteien ermöglichen wollte, nunmehr zu Grabe getragen wurde.

Zusammenfassend kann man feststellen, dass nun ein starkes Team von Autoren zur Verfügung steht, das durchgängig auf hohem Niveau und verlässlich die ZPO und weitere wesentliche Gesetze erläutert. Die Autoren und der Verlag haben sich bei der Neuauflage nicht auf ihren Lorbeeren ausgeruht; sie stellen sich vielmehr erfolgreich der Aufgabe, den Spitzenplatz zu verteidigen, den der Kommentar als Handkommentar in der Fachwelt erworben.
VorsRi am LG Dresden Dr. Peter Kieß, MDR 2/2020

7. Auch die 33. Auflage hält das, was die Vorauflagen versprochen haben: „Der Zöller“ setzt Maßstäbe in Bezug auf Aktualität, Prägnanz, Recherchetiefe und Anwenderfreundlichkeit. Sind die erstgenannten Kriterien schon als eigener Standard zu bezeichnen, überrascht die Neuauflage in Bezug auf die Anwenderfreundlichkeit mit gut sichtbaren Gliederungsebenen, die das Nachschlagen sehr komfortabel gestalten. „Der Zöller“ empfiehlt sich als Standardwerk eines hochqualitativen ZPO-Handkommentars auf jedem Schreibtisch.
Dipl.-Rpfl. Sylvia Wipperfürth, LL.M. (com.), InsBüro 2/2020

8. Wann immer zivilprozessuale Fragen auftauchen, ist der Zöller die erste Wahl. Vor allem in der täglichen Anwalts- und Gerichtspraxis ist der Zöller seit Jahrzehnten unverzichtbar. Die mehr als 3000 Seiten stellen ein gewichtiges Pfund dar, mit dem man wuchern kann,
RA Peter Irrgeher, Puchheim, MAV-Mitteilungen 5/2020

9. Unschlagbares Autorenteam – Bewältigt hat diese erneute große Flut an Änderungen ein aufeinander abgestimmter Autorenkreis, der eine sorgfältige, zuverlässig und praxisorientierte Kommentierung garantiert, mit Akribie und Engagement zu Werke geht und keine Wünsche offen lässt.
ArztRecht 5/2020 ((Kein Name angegeben))

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