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Geschäftspersonen im Gespräch. Eine Frau und drei Männer, gekleidet in Hemden mit Krawatten, stehen zusammen in einem modernen Büro.

Der Verlag Dr. Otto Schmidt

Der multimediale Fachverlag für Informationen aus Recht, Wirtschaft, Steuern

Medien ändern sich – Kompetenz bleibt! Otto Schmidt ist seit über 110 Jahren ein führender Anbieter von Fachmedien für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – die wir erfolgreich mit Qualität begeistern. Im Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Zivilrecht bieten wir neben den modernen juristischen Datenbanken klassische Medien wie Zeitschriften, Bücher und Loseblattwerke, ebenso ein großes Fortbildungsprogramm mit Angeboten wie Blended Learning und Online-Seminaren.

Die Datenbank Otto Schmidt online bietet zahlreiche Beratermodule mit Premiumwerken aus dem Verlagsprogramm. Hierzu gehören über 700 Buchtitel, rund 30 Fachzeitschriften (inkl. Apps) und 40 Loseblattwerke sowie eine Vielzahl aktueller Seminare und Tagungen in unterschiedlichen Bereichen. Außerdem stellt Otto Schmidt seine digitalen Inhalte als Teil der Juris-Allianz in der Online-Datenbank Juris bereit. Der Verlag ist Inhaber des Fachinformationsdienstleisters Sack Fachmedien. Geschäftsführender Gesellschafter ist Prof. Dr. Felix Hey.


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Aktuelle News

09.09.2026

Außerordentliche Kündigung nach Bedrohung und Beleidigung

Justiz Mecklenburg-Vorpommern online

Bedrohungen oder grobe Beleidigungen ggü. Vorgesetzten und Arbeitskollegen kommen als Grund für eine fristlose Entlassung in Betracht. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG ist nicht schrankenlos gewährleistet. Es ist gemäß Art. 5 Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre beschränkt. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen sogar Kündigungsgründe "an sich" dar. Im groben Maße unsachliche Angriffe, die u.a. zur Untergrabung der Position des Vorgesetzten oder des Arbeitgebers führen können, muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen. Der Arbeitnehmer kann sich dann nicht erfolgreich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen.

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