EStG KStG Kommentar
Großkommentar zum Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz
Online erhältlich in diesen Modulen:
Aktionsmodul Steuerrecht - optional mit Answers
Beratermodul Herrmann/Heuer/Raupach Ertragsteuerrecht
Aktionsmodul Steuern plus Wirtschaft
juris Otto Schmidt Steuerrecht Premium
juris Otto Schmidt Ertragsteuerrecht
Owlit Steuerabteilung
- Großkommentar mit einem Höchstmaß an Qualität, Praxistauglichkeit und Aktualität
- Kommentierung wichtiger Nebenbestimmungen, die sich auf Einzelnormen von EStG oder KStG beziehen
- Autoren aus allen relevanten Bereichen: Beratung, Rechtsprechung, Steuerwissenschaft, Unternehmenspraxis und Finanzverwaltung
- Viele praktische Beispiele
- Inklusive Online-Modul "Herrmann/Heuer/Raupach online"
Beschreibung
Im Steuerrecht erwarten Sie von einem Großkommentar zwei Dinge: höchste Qualität und höchste Aktualität. Der Herrmann/Heuer/Raupach bietet beides.
Das Werk enthält detaillierte, zitierfähige und belastbare Kommentierungen zu allen Facetten des deutschen EStG und KStG. Über 130 führende Steuerexperten aus Beratung, Rechtsprechung, Steuerwissenschaft, Unternehmenspraxis und Finanzverwaltung liefern Ihnen Lösungen für alle Herausforderungen in der Praxis.
Außerdem zeigt sich der Großkommentar so frisch wie nie. Rund 84 % der Inhalte wurden seit 2020 neu erstellt oder aktualisiert. Die letzten Gesetzesänderungen, Urteile und Anwendungsschreiben sind allesamt berücksichtigt, darunter das ATADUmsG (ATAD-Umsetzungsgesetz) und das FoStoG (Fondsstandortgesetz). Sieben Updates pro Jahr sorgen dafür, dass das Werk stets auf der Höhe der Zeit bleibt.
Aktualität und Tradition
Einer der führenden Großkommentare zum Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz seit 1926: Wie konnte der Herrmann/Heuer/Raupach über so lange Zeit hinweg seine Spitzenposition verteidigen? Die Antwort: Dank seiner Aktualität. In diesem Punkt zeigt sich das Werk in diesem Jahr so stark wie nie zuvor. Rund 84 % der Kommentierungen wurden seit 2020 neu erstellt oder aktualisiert.
Auf Höhe der Zeit
So berücksichtigt das Werk die Regelungen zur Beseitigung von Besteuerungsinkongruenzen im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen. Auch die Reform der Entstrickungsbesteuerung sowie das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts sind berücksichtigt.
Des Weiteren finden sich im aktualisierten Herrmann/Heuer/Raupach Kommentierungen zum Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, zum Fondsstandortgesetz, zum Jahressteuergesetz 2021, zum zweiten Familienentlastungsgesetz sowie zu allen Corona-Steuerhilfegesetzen.
Fundierte Qualität
Dass der Herrmann/Heuer/Raupach seit langem zu den maßgeblichen Werken zum EStG und KStG zählt, hat einen einfachen Grund: Die Qualität der Inhalte sucht ihresgleichen.
Die Kommentierungen stammen von über 130 namhaften Expertinnen und Experten aus allen Bereichen des Steuerrechts: Beratung, Rechtsprechung, Steuerwissenschaft, Unternehmenspraxis und Finanzverwaltung. Neue Vorschriften, Durchführungsverordnungen und Verwaltungsanweisungen werden aus jeder Perspektive beleuchtet. Sie profitieren von neuen Denkanstößen, praxisnahen Lösungen und Gestaltungen sowie rechtssicheren Argumenten für gerichtliche Auseinandersetzungen. Kurz und gut: Die Ausgewogenheit des Herrmann/Heuer/Raupach lässt keine Wünsche offen.
Für die Praxis
Praxistauglich ist das Werk nicht nur wegen der Zitierfähigkeit der Inhalte, sondern auch wegen seines logischen Aufbaus. Seine gesetzessystematische Kommentierung orientiert sich streng am Gesetzeswortlaut und trennt Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolge. Jeder Vorschrift sind allgemeine Erläuterungen zum besseren Verständnis und zur schnellen Orientierung vorangestellt.
Auf einen Blick
- Führender Großkommentar zum EStG und KStG
- Erstklassige Inhalte
- Praxisnah, kritisch, wissenschaftlich fundiert
- Meinungsbildend
- Umfassende Auswertung von Rechtsprechung, Verwaltungsauffassung und Literatur
- Viele praktische Beispiele
- Vollständige, systematische und detaillierte Erläuterungen
- Multidisziplinäres Autorenteam
Noch mehr Substanz
Das Konzept des Großkommentars wurde erweitert. Es werden auch wichtige Nebenbestimmungen, die sich auf Einzelnormen von EStG oder KStG beziehen, erläutert.
Lösungsorientiert
In den Kommentierungen werden insgesamt alle für die Steuerpraxis relevanten Rechtsgedanken sowie die bei der Rechtsanwendung auftretenden Fragen zum EStG und KStG erläutert.
Herrmann/Heuer/Raupach mit online-plus
Beziehern des Herrmann/Heuer/Raupach steht im Rahmen ihres Abonnements exklusiv der Zugang zu ihrer Datenbank „Herrmann/Heuer/Raupach online" zur Verfügung. Dieses Online-Angebot erweitert die bewährte Qualität des Loseblattwerks um eine starke elektronische Komponente.
Nutzen Sie Ihren Datenbank-Zugang zur schnellen und unkomplizierten Recherche.
Inhalte von „Herrmann/Heuer/Raupach online":
- Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG Kommentar
- Kirchhof, Einkommensteuergesetz Kommentar
- Rödder/Herlinghaus/Neumann, Körperschaftsteuergesetz Kommentar
- Wendt/Suchaneck/Möllmann/Heinemann, Gewerbesteuergesetz Kommentar
- FR Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht, 24 Aufgaben/Jahr inklusive Archiv ab 1991
- Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen topaktuell
Der Herrmann/Heuer/Raupach im Video.
Sehen Sie sich hier das Image-Video zu diesem etablierten Standardwerk an.
Alle Änderungen stets im Blick.
Lieferung 329 – Februar 2025
In der vergangenen Lieferung haben wir die Kommentierung des § 6 Abs. 1 EStG für Sie aktualisiert. Das Herzstück dieser Lieferung bildet die Kommentierung des § 6 Abs. 2 bis 7 EStG (Bewertung), bearbeitet von Tobias Dreixler, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, RWT Crowe, Reutlingen, Dipl.-Finw. (FH) Hans-Martin Eckstein, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, Baker McKenzie, Frankfurt am Main, Prof. Dr. Ulrich Niehus, Stralsund, Prof. Dr. Tibor Schober, Richter am FG, Cottbus, Luise Uhl-Ludäscher, Steuerberaterin, CMS Partnerschaft mbB, Stuttgart, Michael Wendt, Vors. Richter am BFH aD, Rechtsanwalt/Steuerberater, YPOG, Köln und Prof. Dr. Helmuth Wilke, Steuerberater, Berlin.
Die Kommentierung berücksichtigt neben der seit der letzten Bearbeitung ergangenen Rechtsprechung, Verwaltungsverlautbarungen und Literatur insbesondere folgende Neuerungen:
- Mit Ausnahme bei der Gewinnermittlung nach § 13a Abs. 3 Satz 2 EStG haben im Bereich der Gewinneinkünfte die Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter uneingeschränkt Geltung. Ob dies auch bei Überschusseinkünften hinsichtlich der Sammelpostenmethode gilt, ist umstritten; die Literaturmeinung wurde diesbezüglich aktualisiert
- Auch ist umstritten, ob Computerprogramme als immaterielle oder bewegliche Wirtschaftsgüter gelten sollen. Die Finanzverwaltung behandelt daher Programme unter 800 Euro typisierend als bewegliche Wirtschaftsgüter, um den Sofortabzug zuzulassen. Welche praktische Bedeutung diese Regelung jedoch mit Einführung der „Digital-AfA" seit dem VZ 2021 hat, wurde in der aktuellen Kommentierung aufgegriffen und eingearbeitet.
- Im Rahmen der Unentgeltlichen Übertragung von Sachgesamtheiten ist die Rechtsprechung des BFH zur zeitgleichen Entnahme oder Veräußerung von funktional wesentlichen Wirtschaftsgütern (BFH v. 10.9.2020 – IV R 14/18, BStBl. II 2021, 367) besonders relevant. Der BFH wendet eine rein zeitpunktbezogene Betrachtungsweise an und hat für den Fall der zeitgleichen Entnahme oder Veräußerung von Wirtschaftsgütern die Anwendung des Abs. 3 abgelehnt. Damit wurde nun der letzte offene Punkt der von der Übertragung des Mitunternehmeranteils abweichenden Übertragung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens entschieden. Die Finanzverwaltung hat sich mit BMF-Schreiben vom 5.5.2021 der Auffassung des BFH angeschlossen (BMF v. 5.5.2021 – IV C 6 - S 2240/19/10003:017, BStBl. I 2021); auch in der Literatur wurde die Rechtsprechung des BFH mehrheitlich begrüßt. Mit dem Urteil hat der BFH zudem klargestellt, dass für die Frage der Zeitgleichheit nicht derselbe Tag, sondern dieselbe juristische Sekunde relevant ist. Beachtenswert ist im Weiteren insbesondere die neuere Rechtsprechung bei der Zuordnung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (vor allem an der Komplementär-GmbH) zum funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögen sowie die weitere Diskussion zum Nießbrauch an Mitunternehmeranteilen.
- Einbezogen wurde zudem auch die Rechtsprechung des BVerfG zur Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften sowie die aktuelle Rechtsprechung zur Trennungstheorie bei teilentgeltlichen Übertragungen, zum Forderungsverzicht bei Personengesellschaften, zur Frage der Sperrfristverletzung iSv. § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG bei nachfolgender Übertragung von Sachgesamtheiten und zur teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs der Körperschaftsklauseln.
- Die Erläuterungen zu den Anschaffungskosten bei Tausch und verdeckter Einlage berücksichtigen die durch das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 108) erfolgte Ergänzung in § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Halbs. 2 Buchst. a EStG zur Begrenzung der Bewertung der Anschaffungs-/Herstellungskosten auf die Fälle, bei denen das Wirtschaftsgu nach dem 27.3.2024 aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen überführt wurde.
Neben der Kommentierung des § 6 Abs. 2 bis 7 EStG enthält diese Lieferung die Jahreskommentierung zu § 22 EStG (Arten der sonstigen Einkünfte), erstellt von Dr. Sandy Schüler-Täsch, Richterin am BFH, München, die die Änderungen durch das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 108) erläutert – insbesondere wurde die Tabelle in Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 geändert und der Prozentsatz beginnend ab 2023 jeweils – anstelle von 1 Prozentpunkt – um 0,5 Prozentpunkte erhöht, sodass erst im Jahr 2058 100 % erreicht werden.
Im Bereich des Körperschaftsteuerrechts wurde die Einführung zur Körperschaftsteuer sehr umfassend durch Prof. Dr. Marc Desens, Leipzig, aktualisiert. Dies betrifft zunächst jüngere Gesetzesänderungen, die zugleich grundlegende Strukturfragen der KSt berühren, etwa die Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG), das Mindeststeuergesetz, OECD-Empfehlungen sowie EU-Richtlinien und deren Entwürfe. Überdies wurde berücksichtigt, dass sich die steuerrechtswissenschaftliche Diskussion zu Grundsatzfragen der Körperschaftsbesteuerung seit der letzten Aktualisierung enorm weiterentwickelt hat. Vieles wird heute in der Steuerrechtswissenschaft anders gedacht als noch vor 25 Jahren. Eingearbeitet wurden daher die grundlegenden Beiträge von Palm, Meinert, Schön, Weitemeyer, Lamprecht, Ehrke-Rabel, Haubner und Hennrichs, die zunächst auf der 47. Jahrestagung der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft in Leipzig (2023) zum Leitthema „Transparente Besteuerung und Steuersubjektivität" vorgestellt und jüngst im 46. Tagungsband der Gesellschaft veröffentlicht wurden. Ein weiterer steuerrechtswissenschaftlicher Meilenstein, der selbstverständlich Berücksichtigung finden muss, ist die Neuerscheinung eines furiosen Werks zur Unternehmensbesteuerung, nämlich Hüttemann/Schön (Hrsg.), Unternehmenssteuerrecht, Köln 2024. Ebenso die aktuellen Debatten prägend sind auch die jüngst veröffentlichten Vorschläge der Expertenkommission zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung (BMF, Besteuerung der Unternehmen: Einfacher und Effizienter, Abschlussbericht der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer", 2024), die vorgestellt und gewürdigt wurden.
Dies alles wurde zum Anlass genommen, die Ausführungen zu steuersystematischen Grundsatzfragen generell und grundlegend zu überbearbeiten. Gemeint sind Fragen wie: Hat eine Körperschaft keine, eine eigene, bloß vorläufige oder nur abgeleitete finanzielle Leistungsfähigkeit? Oder: Wie lässt sich eine Doppelbelastung bei Gewinnausschüttungen rechtfertigen? Auch die verfassungsrechtlichen Brennpunkte – etwa die Frage nach der Rechtfertigung des Dualismus der Unternehmensbesteuerung oder die verfassungsrechtliche Verankerung eines Grundsatzes der Rechtsformneutralität bzw. einer rechtsformadäquaten Besteuerung – werden heute anders diskutiert als noch vor 25 Jahren. Letztlich hat auch die Bedeutung und Adaption ökonomischer Neutralitätspostulate (Investitions-, Finanzierungs-, Rechtsform- und Verwendungsneutralität) sowie der wirtschaftspolitischen (und zugleich verfassungsrechtlichen?) Forderung nach Wettbewerbsneutralität in der steuerrechtswissenschaftlichen Diskussion eine Neubewertung erfahren. Die Überarbeitung der Kommentierung verfolgt das Ziel, den Zugang zu diesen Grundsatzfragen zu eröffnen, über den gegenwärtigen Stand der Debatten und Streitfragen zu informieren, deren (Zwischen-)Ergebnisse einzuordnen und zu bewerten.
Abschließend wird auf die vollumfängliche Aktualisierung des § 8b KStG (Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen) durch Dr. Heinrich Jürgen Watermeyer, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht, RSM Ebner Stolz, Köln, hingewiesen. Durch das ATADUmsG hat der Gesetzgeber einen neuen Satz 3 in Absatz 1 eingefügt, mit dem er § 4k EStG flankiert, um für Steuerpflichtigen möglichst jede auch entfernte Gestaltung im grenzüberschreitenden Bereich auszuschließen. In Abs. 3 S. 6 und 8 beseitigt der Gesetzgeber eine von ihm als solche bezeichnete „Unwucht" der Regelung. Die fehlende Symmetrie zwischen Währungskursverlusten und Währungskursgewinnen hat er zugunsten einer steuerlichen Abzugsfähigkeit von Währungskursverlusten, die nach dem 31.12.2021 entstehen, aufgelöst. In dieser Kommentierung konnten noch die kurz vor Bearbeitungsende ergangenen Revisionen des BFH gegen die beiden gegenläufigen Urteile des Finanzgerichts Baden-Württemberg zur steuerlichen Abziehbarkeit von Währungskursverlusten eingehen. Zudem sind noch die neuen und praktisch äußerst relevanten BFH-Urteile zum rückwirkenden Blockerwerb in Abs. 4 aufgenommen. Darüber hinaus erfolgte eine Aktualisierung durch Literatur und Rechtsprechung, ua. durch die § 1 AStG-Urteile des BFH im Hinblick auf die Besicherung von Gesellschafterdarlehen unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs.
Das JStG 2024 war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht verabschiedet – in den hiervon berührten Vorschriften ist auf Basis des Entwurfs bereits ein Ausblick auf die Änderungen einbezogen.
Die nächste Lieferung erscheint voraussichtlich im März 2025 und wird Kommentierungen ua. zu §§ 1, 1a, 33, 37 und 100 EStG enthalten.
Zuletzt erschien Lieferung 329 (Februar 2025/144,- € zzgl. 67,- € für die Datenbank).
Autoren
Gesamtverantwortliche Herausgeber: Prof. Dr. Johanna Hey, Universität zu Köln; Michael Wendt, Dipl.-Finw., Vors. Richter am BFH aD, Rechtsanwalt/Steuerberater, YPOG, Köln; Dr. Martin Klein, Dipl.-Finw., Rechtsanwalt/Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht, Hengeler Mueller, Frankfurt a.M. Mitherausgeber: Prof. Dr. Heribert M. Anzinger, Universität Ulm; Dr. Winfried Bergkemper, Richter am BFH aD, Lenggries; Dr. Uwe Clausen, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht, O&R Oppenhoff & Rädler, München; Jens Intemann, Dipl.-Finw., Vors. Richter am FG, Hannover; Dr. Mathias Link, LL.M., Rechtsanwalt/Steuerberater, PricewaterhouseCoopers, Frankfurt a.M.; Prof. Dr. Andreas Musil†, Universität Potsdam; Dr. Jens Reddig, Richter am BFH, München; Prof. Dr. Tibor Schober, Richter am FG, Cottbus; Prof. Dr. Thomas Stapperfend, Präsident des FG Berlin-Brandenburg, Cottbus; Prof. Dr. Susanne Tiedchen, Vors. Richterin am FG, Cottbus; Rainer Wendl, Vors. Richter am BFH, München; Dr. Sven-Christian Witt, Dipl.-Kfm., Richter am BFH, München. Autoren: Dr. Sebastian Adam, Rechtsanwalt/Steuerberater, Hengeler Mueller, Frankfurt a.M.; Prof. Dr. Heribert M. Anzinger, Universität Ulm; Wilfried Apitz, Dipl.-Finw., Ltd. Regierungsdirektor aD, Steuerberater, Sundern; Prof. Dr. Jochen Axer, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht/Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, axis BERATUNGSGRUPPE, Köln; Petra Barche, Richterin am BFH, München; Dr. Sven-Eric Bärsch, Dipl.-Kfm., Steuerberater, Flick Gocke Schaumburg, Frankfurt a.M.; Dr. Winfried Bergkemper, Richter am BFH aD/Kirchenanwalt, Lenggries; Dr. Holger Berninghaus, Richter am FG, Kassel; Dr. Sascha Bleschick, Vors. Richter am FG, Münster; Prof. Jürgen Brandt, Richter am BFH aD, Bergische Universität Wuppertal, Bergisch-Gladbach; Dr. Jan Brinkmann, MJur. (Oxford), Rechtsanwalt/Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht, Freshfields Bruckhaus Deringer, Frankfurt a.M.; Jochen Bürstinghaus, Dipl.-Finw., Regierungsrat, Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen; Ronald Buge, Rechtsanwalt, POELLATH, Berlin; Dr. Gero Burwitz, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht, McDermott Will & Emery, München; Dr. Uwe Clausen, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht, O&R Oppenhoff & Rädler, München; Prof. Dr. Marc Desens, Universität Leipzig; Prof. Dr. Thomas Dommermuth, Dipl.-Kfm., Steuerberater, Weiden; Tobias Dreixler, Dipl.-Kfm., Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, RWT Crowe, Reutlingen; Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen, Ludwig-Maximilians-Universität, München, Richter am FG, Düsseldorf; Dr. Daniel Dürrschmidt, LL.M., Ludwig-Maximilians-Universität, München; Hans-Martin Eckstein, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, Baker McKenzie, Frankfurt a.M.; Hans-Ulrich Fissenewert, Richter am FG, Stuttgart; Dr. Christian Frank, LL.M., Steuerberater, Wuthold & Braun Rechtsanwälte und Steuerberater, Recklinghausen; Dr. Einiko Benno Franz, LL.M., Rechtsanwalt/Steuerberater, KPMG, Köln; Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Rechtsanwalt/Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht, Flick Gocke Schaumburg, Hamburg; Dr. Isabel Gabert-Pipersberg, LL.M., Dipl.-Kffr., Cadenberg, Nackenheim bei Mainz/Mülheim an der Ruhr; Dr. Michael Geissler, Richter am BFH, München; Dr. Rüdiger Gluth, Dipl.-Finw., Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht, RGJ Rund-Gluth-Jarosch & Partner Rechtsanwälte u. Steuerberater, Düsseldorf; Günter Haep, Vors. Richter am FG, Hannover; Dr. Tobias Hagemann, ADIT, M.Sc., LL.M., LL.M. (King’s College), Steuerberater/Fachberater für Internationales Steuerrecht, Berlin; Dr. Antje Hagena, LL.M., Richterin am FG, Hannover; Dr. Martin L. Haisch, Rechtsanwalt, Noerr, Frankfurt a.M.; Dr. Uta Haiß, Steuerberaterin, Deloitte, Düsseldorf; Prof. Dr. Dorothee Hallerbach, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht, Epple, Dr. Hörmann & Kollegen, Augsburg; Stephan Hamacher, Richter am FG, Berlin, derzeit abgeordnet an den BFH als wissenschaftlicher Mitarbeiter; Dr. Felix Haug, LL.M. (London), Regierungsoberrat, Hessische Finanzverwaltung, Frankfurt a.M.; Dr. Sophie Henkel, LL.M. (London), Steuerberaterin, KPMG, Frankfurt; Fabian Hentschel, Richter am FG, Berlin; Prof. Dr. Klaus E. Herkenroth, LL.M. (University of Michigan), Rechtsanwalt/Steuerberater/Attorney-at-Law, New York, Jones Day, Nordhofen; Prof. Dr. Andreas Herlinghaus, Richter am BFH, München; Prof. Dr. Johanna Hey, Universität zu Köln; Dr. Christian Hick, Dipl.-Kfm., Steuerberater, Flick Gocke Schaumburg, Bonn; Dr. Lukas Hilbert, M.I.Tax, Dipl.-Kfm., Bonn; Evelyn Hörhammer, Referentin, BMF, Berlin; Dr. Steffen Hörner, Rechtsanwalt/Steuerberater, Herbert Smith Freehills, Frankfurt a.M.; Dr. Hans-Joachim Horn, Vors. Richter am FG aD, Hannover; Jens Intemann, Dipl.-Finw., Vors. Richter am FG, Hannover; Tim Isler, Richter am FG, Stuttgart; Prof. Dr. Roland Ismer, M.Sc Econ. (LSE),, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg; Heike Janetzko, Dipl.-Finw., Oberregierungsrätin, München; Dr. Christian Kahlenberg, LL.M., Steuerberater, Flick Gocke Schaumburg, Bonn und Berlin; Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler, Vors. Richter am BFH aD/Rechtsanwalt, Bad Kreuznach/Schloß Ricklingen; Dr. Hanno Kiesel, Rechtsanwalt/Steuerberater, Esslingen; Prof. Dr. Gregor Kirchhof, LL.M., Universität Augsburg; Dr. Jan-Hendrik Kister, Vors. Richter am FG, Münster; Carina Klaas, Dipl.-Wirtschaftsjur., GKM, Bonn; Dr. Martin Klein, Dipl.-Finw., Rechtsanwalt/Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht, Hengeler Mueller, Frankfurt a.M.; Prof. Dr. Thomas Koblenzer, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht, Koblenzer – Kanzlei für Steuerrecht, Düsseldorf; Prof. Dr. Hagen Kobor, Richter am FG, Augsburg; Stefan Kolbe, M. Tax, Dipl.-Finw., Vors. Richter am FG, Cottbus; Andreas Kortendick, LL.M., Dipl.-Finw., Steuerberater, YPOG, Köln; Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Dipl.-Finw., Rechtsanwalt/Steuerberater, Beratungswerk, Wiesbaden; Prof. Dr. Volker Kreft, Dipl.-Finw., Vors. Richter am FG, Hannover; Ulrich Krömker, Vors. Richter am FG aD, Haltern am See; Dr. André Kruschke, Rechtsanwalt, Union Asset Management Holding AG, Frankfurt a.M.; Dr. Christian Kühner, Dipl.-Kfm. (FH), Rechtsanwalt/Steuerberater, Cadenberg, Nackenheim bei Mainz; Dr. Thorsten Kuhn, Rechtsanwalt/Steuerberater/Wirtschaftsprüfer, Kuhn & Partner, Frankfurt a.M.; Dr. Egmont Kulosa, Richter am BFH, München; Prof. Dr. Lutz Lammers, Richter am FG, Cottbus; Stefanie Latrovalis, LL.M., Rechtsanwältin/Steuerberaterin, PricewaterhouseCoopers, Düsseldorf; Katja Lebelt, Dipl.-Finw., Richterin am FG, Cottbus; Dr. Christian Levedag, LL.M. Tax (London), Richter am BFH, München; Dr. Bettina Lieber†; Dr. Bernhard Liekenbrock, Dipl.-Kfm., Steuerberater, Flick Gocke Schaumburg, Bonn; Dr. Wolfgang Lingemann, Rechtsanwalt, Köln; Dr. Mathias Link, LL.M., Rechtsanwalt/Steuerberater, PricewaterhouseCoopers, Frankfurt a.M.; Dr. Tammo Lüken, Dipl.-Kfm, Steuerberater, YPOG, Hamburg; Dr. Peter Lüdemann, Rechtsanwalt, LWK Lüdemann Wildfeuer Knechtskern, München; Peter Mandler, Dipl.-Vw., Dipl.-Fw (FH), Ministerialrat, Hessisches Ministerium der Finanzen, Wiesbaden; Dr. Hendrik Marchal, Rechtsanwalt/Steuerberater, Gleiss Lutz Rechtsanwälte, Hamburg; Dr. Michael Maßbaum, Rechtsanwalt/Steuerberater, Deloitte, Berlin; Bernd Meyer, Dipl.-Finw., Steuerberater, Dornbach, Bad Homburg v.d.H.; Prof. Dr. Lars Micker, LL.M., BScEc, Hochschule für Finanzen NRW, Nordkirchen; Lukas Münch, LL.M., Dipl.-Finw., Richter am FG, Düsseldorf; Prof. Dr. Andreas Musil†; Prof. Dr. Ulrich Niehus, Hochschule Stralsund; Dr. Sven Pache, Regierungsdirektor, Nidderau; Joachim Patt, Dipl.-Finw., Oberregierungsrat, Mühleip; Dr. Stefan Paul, M.M., Dipl.-Kfm., Richter am BFH, München; Petra Peffermann, Dipl.-Kffr., Steuerberaterin, Nordzucker AG, Braunschweig; Dr. Volker Pfirrmann, Richter am BFH, München; Prof. Dr. Ulrich Prinz, Dipl.-Kfm., Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, Köln; Stefan Quenzel, Steuerberater, Deloitte, Düsseldorf; Prof. Dr. Katja Rade, Hochschule für Technik Stuttgart; Bernd Rätke, Dipl.-Finw., Vors. Richter am FG, Berlin; Dr. Jens Reddig, Richter am BFH, München; Prof. Dr. Lars Rehfeld, Rechtsanwalt/Steuerberater, Leiter Konzernsteuerabteilung, Adolf Würth GmbH & Co. KG, Künzelsau; Dr. Matthias Remmel, LL.M., EMBA, Rechtsanwalt, Bad Nauheim; Dr. Christina Reuss, Vors. Richterin am FG, Freiburg; Prof. Dr. Heiner Richter, Hochschule Stralsund; Oliver Rosenberg, Rechtsanwalt/Steuerberater, Linklaters, Düsseldorf; Prof. Dr. Gary Rüsch, Hochschule für Finanzen NRW, Nordkirchen; Dr. Ulrich Schallmoser, Vors. Richter am BFH, München; Frederik Schildgen, M.Sc., Steuerberater, YPOG, Köln; Prof. Dr. Andrea Schmidt, Hochschule für Finanzen NRW, Nordkirchen; Dr. Stefan Daniel Josef Schmitz, Dipl.-Finw., Notar, Bonn; Dr. Norbert Schneider, Dipl.-Finw., Rechtsanwalt/Steuerberater, Freshfields Bruckhaus Deringer, Düsseldorf; Prof. Dr. Tibor Schober, Richter am FG, Cottbus; Dr. Sandy Schüler-Täsch, Richterin am BFH, München; Markus Schulz, Dipl.-Kfm., Rechtsanwalt/Steuerberater, Vaillant Group, Remscheid; Dr. Frederik Schumacher, Rechtsanwalt, Flick Gocke Schaumburg, Hamburg; Georg Philipp Siebenlist, Assistant Manager, Grant Thornton, Hamburg; Prof. Dr. Theodor Siegel, vormals Humboldt-Universität zu Berlin, Kleinmachnow; Dr. Reimer Stalbold, Vors. Richter am FG, Münster; Martina Stellmacher, Vors. Richterin am FG, Cottbus; Prof. Dr. Thomas Stapperfend, Präsident des FG Berlin-Brandenburg, Cottbus; Prof. Dr. Thomas Stobbe, Hochschule Pforzheim; Dr. Frank Stockmann, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht, Kanzlei Frank Stockmann, Greiling; Dr. Andreas Striegel, LL.M., Rechtsanwalt/Steuerberater, Attorney at Law, Mainfort, Frankfurt a.M.; Klaus Strohner, Rechtsanwalt, Köln; Markus Suchanek, Dipl.-Finw., Steuerberater, Flick Gocke Schaumburg, Düsseldorf; Dr. Henrik Sundheimer, LL.M., Dipl.-Kfm., Steuerberater, Dornbach, Bonn; Dr. Georg Thurmayr, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, ATKK Thurmayr Knott Kern, Traunstein; Prof. Dr. Susanne Tiedchen, Vors. Richterin am FG, Cottbus; Dr. Kai Tiede, Vors. Richter am FG, Cottbus; Prof. Dr. Oliver Tillmann, Steuerberater, Hochschule Osnabrück; Luise Uhl-Ludäscher, Dipl.-Ök., Dipl.-Finw., Steuerberaterin, CMS Hasche Sigle, Stuttgart; Dr. Klaus J. Wagner, Präsident des FG Düsseldorf, Lehrbeauftragter an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Düsseldorf; Georg von Wallis, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht, Greenberg Traurig Germany, Berlin; Dr. Heinrich Jürgen Watermeyer, Dipl.-Finw., Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht, RSM Ebner Stolz, Köln; Anna Katharina Wedemeier, Steuerberaterin, Deloitte, Düsseldorf; Rainer Wendl, Vors. Richter am BFH, München; Michael Wendt, Vors. Richter am BFH aD, Rechtsanwalt/Steuerberater, YPOG, Köln; Dr. Stefan Wilk, Vors. Richter am FG, Köln; Prof. Dr. Helmuth Wilke, Steuerberater, Hochschule für Technik und Wirtschaft, Berlin; Dr. Sven-Christian Witt, Dipl.-Kfm., Richter am BFH, München; Dr. Jan Wulbusch, LL.M., Regierungsrat, Berlin; Mirco Zantopp, Dipl.-Finw. (FH), Rechtsanwalt/Steuerberater, PXR Legal, Berlin; Dr. Isabella Zimmerl, Rechtsanwältin, Hengeler Mueller, München. Herausgeber mit langjähriger Mitarbeit: Dr. Gerhard Heuer†; Dr. Rudolf Jansen†; Prof. Dr. Arndt Raupach; Friedrich Wrede†. Begründet von: Alfons Mrozek†, Senatspräsident des Reichsfinanzhofs; Albert Kennerknecht†, Ministerialrat im Reichsfinanzministerium. Fortgeführt von: Carl Herrmann†, Rechtsanwalt, Ministerialrat im Reichsrechnungshof; Dr. Gerhard Heuer†, Rechtsanwalt; Prof. Dr. Arndt Raupach, Rechtsanwalt.Rezensionen
„Insgesamt gelingt dem Herrmann/Heuer/Raupach eine unerreichte Balance zwischen umfassender Information und juristischer Prägnanz, wissenschaftlicher Tiefe und klarer Orientierung für die Praxis!“
Vors.RiinBFH Prof. Dr. Monika Jachmann in JM 10/2014, S. 395
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