24.03.2014

Abschleppunternehmer haftet Falschparker gegenüber nicht für Abschleppschäden

In Fällen, in denen die Straßenverkehrsbehörde im Wege der Ersatzvornahme einen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs beauftragt, wird der Unternehmer bei der Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich tätig. Der Eigentümer des Fahrzeugs ist in einer solchen Fallkonstellation auch nicht in den Schutzbereich des zwischen dem Verwaltungsträger und dem privaten Unternehmer geschlossenen Vertrages über das Abschleppen seines Fahrzeugs einbezogen.

BGH 18.2.2014, VI ZR 383/12
Der Sachverhalt:
Der Beklagte betreibt ein Abschleppunternehmen. Im Februar 2011 hatte er im Auftrag der Stadt das vom Kläger verbotswidrig geparkte Fahrzeug abgeschleppt und es auf dem Parkplatz des Ordnungsamtes abgestellt. Später behauptete der Kläger, dass sein Fahrzeug bei dem Abschleppvorgang beschädigt worden sei. Dadurch sei ihm ein Schaden i.H.v. rund 3.356 € entstanden.

AG und LG wiesen die auf Ersatz seines Schadens gerichtete Klage ab. Auch die vom LG zugelassene Revision des Klägers blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Deliktische Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen der behaupteten Beschädigung seines Fahrzeugs im Rahmen des Abschleppvorgangs gem. Art. 34 S. 1 GG lagen nicht vor.

Beauftragt die Straßenverkehrsbehörde zur Vollstreckung des in einem Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme - wie hier - einen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs, so wird der Unternehmer bei der Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich tätig. Durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet, auf das die §§ 276, 278, 280 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind. Infolgedessen hatte der Beklagte hoheitlich gehandelt. Die die Verantwortlichkeit für sein etwaiges Fehlverhalten gem. Art. 34 S. 1 GG traf allein die Stadt.

Dem Kläger stand auch kein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu seinen Gunsten zu. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Vertragspartner zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Die Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall allerdings nicht erfüllt. Dabei konnte dahingestellt bleiben, ob die Stadt ein besonderes Interesse an der Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrags hatte. Denn es fehlte jedenfalls an der erforderlichen Schutzbedürftigkeit.

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