05.09.2013

Autounfall: Schädiger muss auch den auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteil des Urlaubsentgelts ersetzen

In Fällen, in denen der Schädiger die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten verursacht, muss er nicht nur den entgangenen Verdienst aus abhängiger Arbeit, sondern grundsätzlich auch den auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteil des Urlaubsentgelts ersetzen. Dieser Anspruch geht gem. § 6 Abs. 1 EntgFG auf den Arbeitgeber über, soweit dieser dem Geschädigten für die Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat.

BGH 13.8.2013, VI ZR 389/12
Der Sachverhalt:
Im Oktober 2009 war ein bei der Beklagten versicherter PKW auf das Fahrzeug, in dem eine Angestellte des Klägers saß, auf. Die volle Haftung der Beklagten stand dem Grunde nach außer Streit. Im Anschluss an den Unfall war die Angestellte arbeitsunfähig. Der Kläger zahlte ihr bis Dezember 2009 das Gehalt fort. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Angestellten wurde mit Wirkung zum 31.3.2011 beendet.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger den Ersatz seiner Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung i.H.v. 1.258 €, Ersatz des auf die krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitstage entfallenden Urlaubsentgelts für die Jahre 2009 und 2010 i.H.v. 4.289 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 489 €. Nachdem die Beklagte erstinstanzlich die Entgeltfortzahlungskosten für die Zeit von Oktober bis November 2009 gezahlt hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt.

Das AG gab der Klage vollumfänglich statt; das LG wies die Klage auf Ersatz anteiligen Urlaubsentgelts i.H.v. 1.880 € und die Klage auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 86 € nebst Zinsen ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und stellte das amtsgerichtliche Urteil wieder her.

Gründe:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus übergegangenem Recht seiner früheren Angestellten auf Ersatz des von dieser in der Zeit von Dezember 2009 bezogenen Bruttogehalts zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung i.H.v. 305 € nebst Verzugszinsen sowie ein Anspruch auf Ersatz anteiligen Urlaubsentgelts für die Jahre 2009 und 2010 i.H.v. 3.587 € gem. § 7 Abs. 1, § 11 S. 1 StVG, § 115 VVG, § 6 EntgFG zu.

Verursacht der Schädiger die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten, so hat er nicht nur den entgangenen Verdienst aus abhängiger Arbeit, sondern grundsätzlich auch den auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteil des Urlaubsentgelts zu ersetzen. Dieser Anspruch geht gem. § 6 Abs. 1 EntgFG auf den Arbeitgeber über, soweit dieser dem Geschädigten für die Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat.

Die Berechnung des von der Beklagten zu ersetzenden anteiligen Urlaubsentgelts war allerdings falsch. Bei der Berechnung des vom Schädiger zu erstattenden anteiligen Urlaubsentgelts ist der Gesamtjahresverdienst auf die Jahresarbeitstage unter Abzug der Urlaubstage umzulegen. Das hat seinen Grund darin, dass während der Urlaubszeit nicht gearbeitet wird und der Jahresverdienst daher an den restlichen Arbeitstagen zu verdienen ist. War der Arbeitnehmer in einem Urlaubsjahr nur zeitweilig arbeitsunfähig, muss das Urlaubsentgelt auf das ganze Jahr verrechnet und entsprechend auf die Jahresarbeitstage aufgeteilt werden, wobei die Urlaubszeit in Abzug zu bringen ist.

Insgesamt ergab sich daher ein von den Beklagten zu ersetzender Betrag i.H.v. 3.587 €. Das LG hatte bei seiner Berechnung übersehen, dass die Geschädigte in den Jahren 2009 und 2010 unfallbedingt nicht 44 bzw. 211 Kalendertage, sondern 44 bzw. 211 Jahresarbeitstage ausgefallen war. Es hatte rechtsfehlerhaft unfallbedingt ausgefallene Arbeitstage zu Kalendertagen ins Verhältnis gesetzt.

Auch die Höhe der vom Berufungsgericht zuerkannten Anwaltskosten war falsch berechnet. Da dem Kläger vor der während des Rechtsstreits erfolgten Zahlung durch die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Verdienstes i.H.v. 1.258 € sowie auf anteiliges Urlaubsentgelt i.H.v. 3.587 € d.h. insgesamt 4.845,60 € zustand, beläuft sich die geschuldete 1,3-Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung der Pauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer auf 489 € nebst Zinsen.

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