29.01.2014

Betriebsratswahlen 2014 - Diese BAG-Entscheidungen sollten Sie kennen

Vom 1.3. bis zum 31.5.2014 finden wieder regelmäßige Betriebsratswahlen statt. In den meisten Betrieben laufen die Vorbereitungen bereits auf Hochtouren. Wer dabei Fehler vermeiden möchte, sollte unbedingt die aktuelle BAG-Rechtsprechung im Blick haben. Diese wird nachfolgend in Leitsätzen und mit weiterführenden Links zum Volltext der jeweiligen Entscheidung auf der BAG-Homepage kurz dargestellt.

+++ Wahlvorbereitung:
  • Das BAG hat mit Beschluss vom 15.5.2013 (Az.: 7 ABR 40/11) entschieden, dass ein gewerkschaftlicher Wahlvorschlag zur Betriebsratswahl nur vorliegt, wenn er nach § 14 Abs. 5 BetrVG von zwei Gewerkschaftsbeauftragten unterzeichnet ist. Nur dann darf die Bezeichnung der Gewerkschaft auch als Kennwort verwendet werden. Der Wahlvorstand hat bei einem Wahlvorschlag, der zu Unrecht eine Gewerkschaftsbezeichnung als Kennwort trägt, das Kennwort zu streichen und ihn stattdessen mit Namen und Vornamen der beiden Erstbenannten auf der Liste zu bezeichnen.
  • Mit Beschluss vom 16.11.2011 (Az.: 7 ABR 28/10) hat das BAG zudem klargestellt, dass der Gesamtbetriebsrat nicht berechtigt ist, in betriebsratslosen Betrieben zum Zweck der Bestellung eines Wahlvorstands für die Durchführung einer Betriebsratswahl Informationsveranstaltungen durchzuführen, die den Charakter von Belegschaftsversammlungen haben.

+++ Betriebsratsgröße:

  • Am 13.3.2013 (Az.: 7 ABR 69/11) hat das BAG entschieden, dass im Entleiherbetrieb regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer bei der Größe des Betriebsrats grundsätzlich zu berücksichtigen sind.
  • Ähnliches gilt nach dem Beschluss des BAG vom 15.12.2011 (Az.: 7 ABR 65/10) für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Privatbetrieben tätig sind. Diese zählen bei den Schwellenwerten der organisatorischen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (§§ 9 und 38 BetrVG) mit.

+++ Wählbarkeit:

  • Nach einem Beschluss des BAG vom 17.2.2010 (Az.: 7 ABR 51/08) sind zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Dies gilt auch in Fällen nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung.
  • Etwas anderes gilt für den Bereich der Personalgestellung. Das BAG hat am 15.8.2012 (Az.: 7 ABR 34/11) für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind, entschieden, dass diese dort bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen zum Betriebsrat wählbar sind.

+++ Abweichende Betriebsratsstrukturen i.S.v. § 3 BetrVG:

  • Mit Beschluss vom 24.4.2013 (Az.: 7 ABR 71/11) hat das BAG entschieden, dass bei der Prüfung, ob die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats sachdienlich i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1a BetrVG ist, von besonderer Bedeutung ist, wo die mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen im Betrieb getroffen werden. Wichtig ist zudem der Gesichtspunkt der Ortsnähe der Betriebsvertretung. Soll der unternehmenseinheitliche Betriebsrat der Erleichterung der Bildung von Betriebsräten dienen, darf diese Erleichterung nicht ohne Weiteres bereits durch die Zusammenfassung von Betrieben erreicht werden können.
  • Am 13.3.2013 (Az.: 7 ABR 70/11) hat das BAG entschieden, dass die mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG eröffnete Möglichkeit, durch Tarifvertrag vom Gesetz abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen zu bestimmen, einen Zusammenhang zwischen vornehmlich organisatorischen oder kooperativen Rahmenbedingungen auf Arbeitgeberseite und der wirksamen sowie zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer voraussetzt. Fehlt es hieran, ist der Tarifvertrag unwirksam.
  • Nach einem Beschluss des BAG vom 21.9.2011 (Az.: 7 ABR 54/10) kann die Wahl eines Betriebsrats in einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 5 Satz 1 BetrVG gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit wegen Verkennung des Betriebsbegriffs nach § 19 Abs. 1 BetrVG angefochten werden. Ein Tarifvertrag, durch den Betriebe zusammengefasst werden, kann zudem regeln, dass Betriebsräte jeweils in den Regionen zu wählen sind, in denen nach den organisatorischen Vorgaben des Arbeitgebers Bezirksleitungen bestehen.

+++ Betriebsratswahl in Betriebsteilen:

  • Nach einem Beschluss des BAG vom 17.9.2013 (Az.: 1 ABR 21/12) ist ein Betriebsteil dem Hauptbetrieb zuzuordnen, wenn seine Belegschaft nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Teilnahme an der dort stattfindenden Betriebsratswahl beschließt.

+++ Durchführung der Wahl:

  • Mit Beschluss vom 12.6.2013 (Az.: 7 ABR 77/11) hat das BAG entschieden, dass der Nachweis der Stimmabgabe nicht auf andere Weise als durch den nach § 12 Abs. 3 WO in Anwesenheit des Wählers oder in Fällen schriftlicher Stimmabgabe nach § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WO in öffentlicher Sitzung anzubringenden Stimmabgabevermerke geführt werden kann.

+++ Abbruch der Wahl:

  • Nach einem BAG-Beschluss vom 27.7.2011 (Az.: 7 ABR 61/10) ist eine Betriebsratswahl auf Antrag des Arbeitgebers nur dann abzubrechen, wenn sie voraussichtlich nichtig ist. Die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht.
Online-Redaktion
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