26.08.2016

Kein Ehename für Lebenspartnerschaften

Eine im Ausland (hier: Niederlande) geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ist im deutschen Recht als eingetragene Lebenspartnerschaft zu behandeln. Die von den gleichgeschlechtlichen Partnern getroffene ausdrückliche Bestimmung eines Ehenamens nach deutschem Recht anstatt eines Lebenspartnerschaftsnamens ist unwirksam.

BGH 20.7.2016, XII ZB 609/14
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten hatten im Juli 2011 in den Niederlanden eine gleichgeschlechtliche Ehe nach niederländischem Recht geschlossen. Der Beteiligte zu 1) besitzt die deutsche, der Beteiligte zu 2) die niederländische Staatsangehörigkeit. Da das niederländische Recht einen gemeinsamen Familiennamen der Ehegatten nicht vorsieht, wählten beide mit konsularisch beglaubigter Erklärung für ihre Namensführung das deutsche Recht und bestimmten den Namen des Beteiligten zu 2) zum Familiennamen. Der Beteiligte zu 1) bestimmte seinen Geburtsnamen zum Begleitnamen. Gleichzeitig erklärten beide, dass sie "eine Aufnahme ihrer Erklärung im Institut der Lebenspartnerschaft" oder eine Umwandlung der Erklärung in eine Namenserklärung als Lebenspartnerschaftsname verweigerten, da sie verheiratet seien.

Das zuständige Standesamt in Berlin hatte die Ausstellung einer Bescheinigung über die Namenserklärung abgelehnt. Daraufhin beantragten die Beteiligten, das Standesamt anzuweisen, die Namensänderung auf den gewählten Ehenamen einschließlich des vorangestellten Geburtsnamens des Beteiligten zu 1) "einzutragen". Das AG hat die als Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 46 Nr. 1 PStV aufgefassten Anträge zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Auch die zugelassene Rechtsbeschwerde vor dem BGH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beteiligten keine wirksame Namenswahl getroffen hatten und daher keinen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 46 Nr. 1 PStV haben.

Das von den Beteiligten nach dem jedenfalls entsprechend anwendbaren Art. 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB (vgl. Art. 17b Abs. 2 S. 1 EGBGB) in zulässiger Weise gewählte deutsche Recht sieht für eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe nur die Möglichkeit der Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens (§ 3 LPartG; § 42 PStG), nicht aber eines Ehenamens (§ 1355 BGB; § 41 PStG) vor. Die Frage, ob die sich im Namensrecht stellende Vorfrage des Bestehens einer Ehe oder Lebenspartnerschaft selbstständig oder unselbstständig anzuknüpfen ist, konnte hier offenbleiben, da nach beiden Alternativen die von den Beteiligten geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe als Lebenspartnerschaft zu behandeln ist.

Dies gilt bei unselbstständiger Anknüpfung schon wegen der gem. Art. 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB zugunsten des deutschen Rechts getroffenen Rechtswahl. Bei selbstständiger Anknüpfung ist die im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe als Lebenspartnerschaft nach Art. 17b EGBGB zu qualifizieren. Der Senat hat die Frage der Qualifikation einer im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe bereits dahin entschieden, dass diese nach deutschem Recht als Lebenspartnerschaft i.S.v. Art. 17b EGBGB zu betrachten ist (Beschl. v. 20.4.2016, Az.: XII ZB 15/15). Da die von den Beteiligten eingegangene rechtliche Verbindung nach deutschem Recht keine Ehe, sondern eine Lebenspartnerschaft ist, können die Partner nur einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 LPartG, nicht aber einen Ehenamen nach § 1355 BGB bestimmen. Ihre Namensbestimmung ist ausdrücklich nur auf einen Ehenamen gerichtet und daher unwirksam.

Es liegt insofern auch keine von der Europäischen Menschenrechtskonvention verbotene Diskriminierung vor. Denn weil die Beteiligten in der Lage sind, die von ihnen gewünschte Namensführung im deutschen Recht zu verwirklichen, könnte es zu einer europarechtlich möglicherweise relevanten hinkenden Namensführung nur kommen, wenn das niederländische Recht die nach deutschem Recht getroffene Namenswahl nicht anerkennt. Das könnte aber nicht die Europarechtswidrigkeit des deutschen Namensrechts zur Folge haben.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für den Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.
BGH online
Zurück