20.05.2016

Vereinsname allein reicht nicht für einen Grundbucheintrag

Zwar ist die Frage, ob ein nichtrechtsfähiger Verein nur unter seinem Namen ohne Angabe der Vereinsmitglieder in das Grundbuch eingetragen werden kann, umstritten. Der Senat entscheidet die Frage aber dahin, dass der nicht im Vereinsregister eingetragene Verein, gleichviel ob man ihn als rechtsfähig oder als nicht rechtsfähig qualifiziert, nicht allein unter seinem Vereinsnamen in das Grundbuch eingetragen werden kann.

BGH 21.1.2016, V ZB 19/15
Der Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 1) ist im Grundbuch als Eigentümerin von mehreren Grundstücken eingetragen, die sie treuhänderisch für den Beteiligten zu 2) hält. Dieser ist der Kommunale Schadenausgleich der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Dabei handelt es sich um einen Zusammenschluss von Gemeinden und Gemeindeverbänden mit dem Zweck, durch Umlegung Schäden seiner Mitglieder auszugleichen, die aus Haftpflicht- und Kraftfahrzeugschadensfällen sowie Unfällen entstehen. Er ist nicht im Vereinsregister eingetragen.

Die Beteiligte zu 1) ließ im Juli 2013 die Grundstücke mit notariellen Urkunden an den Beteiligten zu 2) auf; sie beantragten und bewilligten die Eintragung des Beteiligten zu 2) als Eigentümer in das Grundbuch. Die Beteiligte zu 3), zu deren Gunsten an den Grundstücken jeweils eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, bewilligte deren Löschung Zug um Zug gegen die Eintragung des Beteiligten zu 2) als Eigentümer in das Grundbuch.

Das Grundbuchamt wies die Anträge der Beteiligten auf Umschreibung des Eigentums und Löschung der Vormerkung zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem KG erfolglos. Auch die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde blieb vor dem BGH ohne Erfolg.

Die Gründe:
Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass eine Eintragung des Beteiligten zu 2) nur unter seinem Namen in das Grundbuch unzulässig ist und das Grundbuchamt, da der Beteiligte zu 2) die Eintragung sämtlicher Mitglieder ablehnt, die Anträge zu Recht zurückgewiesen hatte.

Zwar war der Beteiligte zu 2) weder als offene Handelsgesellschaft noch als GbR zu qualifizieren. Denn nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur handelt es sich bei den Kommunalen Schadensausgleichen typischerweise um nichtrechtsfähige Vereine. Allerdings kann der Beteiligte zu 2) als nichtrechtsfähiger Verein i.S.v. § 54 BGB nicht allein unter seinem Vereinsnamen in das Grundbuch eingetragen werden. Zwar ist die Frage, ob ein nichtrechtsfähiger Verein nur unter seinem Namen ohne Angabe der Vereinsmitglieder in das Grundbuch eingetragen werden kann, umstritten. Der Senat entscheidet die Frage aber dahin, dass der nicht im Vereinsregister eingetragene Verein, gleichviel ob man ihn als rechtsfähig oder als nicht rechtsfähig qualifiziert, nicht allein unter seinem Vereinsnamen in das Grundbuch eingetragen werden kann.

Verneint man die Rechtsfähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins, müssen die Vereinsmitglieder eingetragen werden, da sie in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit und nicht die Vereinigung als solche Träger des Vereinsvermögens wären. Die Eintragung der Mitglieder unter ihrem Vereins-Sammelnamen ist aber mit dem das Grundbuchverfahren beherrschenden Grundsatz der Bestimmtheit und Klarheit unvereinbar. Doch auch wenn man die Rechtsfähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins bejahte und damit sein Vermögen dem Verein selbst als eigenem Rechtssubjekt zuordnete, kann er nicht allein unter seinem Namen in das Grundbuch eingetragen werden.

Auch eine Sonderbehandlung der Beteiligten zu 2) ist nicht im Hinblick darauf geboten, dass politische Parteien nach überwiegender Ansicht unter ihrem Namen in das Grundbuch eingetragen werden können. Die Anerkennung der Grundbuchfähigkeit politischer Parteien trägt der Sonderstellung Rechnung, die diesen nach Art. 21 GG im demokratischen Rechtsstaat zukommt und die in den Regelungen des Gesetzes über die politischen Parteien eine besondere gesetzliche Ausgestaltung erfahren hat. Eine vergleichbare Stellung, die es rechtfertigen könnte, den Beteiligten zu 2) unabhängig von den ansonsten für die Eintragung nichtrechtsfähiger Vereine geltenden Grundsätzen im Grundbuchverfahren als eintragungsfähig zu behandeln, haben die kommunalen Schadensausgleiche nicht.

Linkhinweise:

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