29.05.2013

Zur Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist im Gebrauchtwagenhandel

Eine Klausel in den AGB, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7a u. b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden. Infolgedessen ist eine Klausel (hier: für den Verkauf gebrauchter Kfz und Anhänger), die für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln ausnahmslos eine lediglich einjährige Verjährungsfrist vorsieht, unwirksam.

BGH 29.5.2013, VIII ZR 174/12
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Eheleute. Sie hatten am 14.8.2006 von der beklagten GmbH, einem Autohaus, einen gebrauchten Geländewagen gekauft. Diesen ließen sie durch die Beklagte vor der Übergabe mit einer Anlage für den Flüssiggasbetrieb ausstatten. In den AGB der Beklagten für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger war folgendes vorgesehen:

"VI. Sachmangel
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.

VII. Haftung
Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. ..."

Das Fahrzeug wurde den Klägern mit der eingebauten Flüssiggasanlage am 12.10.2006 übergeben. In der Folgezeit traten an der Anlage allerdings Funktionsstörungen auf. Zwischen Juni 2007 und August 2008 brachten die Kläger das Fahrzeug mehrfach zu der Beklagten, um Reparaturarbeiten durchführen zu lassen. Mit Schreiben vom 16.10.2008 setzten die Kläger der Beklagten erfolglos eine Frist zur Erklärung der Reparaturbereitschaft für den "Gastank" und kündigten die Reparatur des Fahrzeugs bei einem anderen Autohaus an.

Die Kläger verlangten von der Beklagten Zahlung der zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten i.H.v. rund 1.313 €, Schadensersatz i.H.v. 800 € sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte verweigerte die Zahlung und berief sich u.a. auf die Verjährung der Gewährleistungsansprüche.

AG und LG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Kläger hob der BGH die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Die Gründe:
Den Ansprüchen der Kläger stand die Einrede der Verjährung nicht entgegen.

Laut BGH-Rechtsprechung ist eine Klausel in den AGB, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7a u. b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden. Ziffer VI. 1. der AGB der Beklagten war deshalb unwirksam, weil es an einer Ausnahmeregelung für die Verjährung der in § 309 Nr. 7 BGB bezeichneten Schadensersatzansprüche fehlte. Zwar nahm Ziffer VII.1. S. 3 die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von der gegenständlichen Haftungsbeschränkung in Ziffer VII. aus, aber nicht von der zeitlichen Haftungsbegrenzung in Ziffer VI.

Infolgedessen galt die gesetzliche Verjährungsfrist. Gemäß den kaufrechtlichen Vorschriften beträgt diese für die geltend gemachten Ansprüche zwei Jahre. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelte es sich hier nicht um einen sog. gemischten Vertrag, sondern um einen Kaufvertrag. Schließlich stand die Übertragung von Eigentum und Besitz an dem - umgerüsteten - Fahrzeug auf die Kläger im Mittelpunkt. Der Verpflichtung zum Einbau der Flüssiggasanlage kam im Vergleich dazu kein solches Gewicht zu, dass sie den Vertrag geprägt hätte.

Das LG muss nun im weiteren Verfahren prüfen, ob die zweijährige Verjährungsfrist durch Verhandlungen der Parteien über die Mängel der Flüssiggasanlage gehemmt oder ob sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen war.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 93 vom 29.5.2013
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