20.01.2014

Zur Bestellung eines Notanwalts gem. § 78b ZPO vor dem BGH nach Mandatsniederlegung des bisherigen Prozessbevollmächtigten

Hat eine Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts bzw. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich den Vorstellungen der Partei oder ihres Instanzanwalts entsprechenden Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann die Bestellung eines Notanwalts gem. § 78b ZPO nicht verlangt werden.

BGH 18.12.2013, III ZR 122/13
Der Sachverhalt:
LG und OLG wiesen die auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung gerichtete Klage der Kläger ab. Fristgerecht erhoben die Kläger durch ihre beim BGH zugelassene Prozessbevollmächtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil. Mit Schriftsatz vom 18.7.2013 zeigte die Prozessbevollmächtigte an, dass sie die Kläger nicht mehr vertrete und beantragte zugleich die am 29.7.2013 ablaufende Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um einen Monat zu verlängern. Mit Verfügung vom 19.7.2013 wurde die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde antragsgemäß verlängert.

Am 30.7.2013 stellten die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten in der zweiten Instanz einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts, weil sie einen anderen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt, der zu ihrer Vertretung bereit gewesen wäre, nicht hätten finden können. Zur Begründung führten die Kläger aus, dass ihre vormalige, beim BGH zugelassene Prozessbevollmächtigte an ihren zweitinstanzlich tätigen Prozessbevollmächtigten im Juni 2013 Rechtsausführungen und den Entwurf einer Beschwerdebegründung von 18 Seiten übermittelt habe. Für die Bearbeitung sei dem Prozessbevollmächtigten eine Frist bis zum 9.7.2013 gesetzt worden. Dieser habe daraufhin Informationen und Rechtsausführungen nachgeliefert.

Am 9.7.2013 habe er die beim BGH zugelassene Rechtsanwältin gefragt, wie sie bis zum 29.7.2013, dem Tag des Fristablaufs zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Bearbeitung sicherstellen wolle. Hierauf kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Prozessbevollmächtigten und in der Folge zur Androhung der Niederlegung des Mandats seitens der beim BGH zugelassenen Prozessbevollmächtigten. Schon eine Beanstandung der kurzen Frist durch den zweitinstanzlich tätigen Prozessbevollmächtigten habe schließlich dazu geführt, dass die beim BGH zugelassene Prozessbevollmächtigte das Mandat niedergelegt habe. Danach habe er bei sechs Sozietäten von beim BGH zugelassenen Rechtsanwälten vergeblich angefragt, ob sie zu einer Übernahme des Mandats bereit seien.

Der BGH lehnte den Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Die Kläger reichten durch ihren nunmehr tätigen, beim BGH zugelassenen Prozessbevollmächtigten die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ein und stellten einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist. Die Kläger machen geltend, sie seien schuldlos an der Einhaltung der Begründungsfrist gehindert gewesen, weil sich nach der Mandatsniederlegung ihrer beim BGH zugelassenen Rechtsanwältin kein anderer beim BGH zugelassener Rechtsanwalt gefunden habe, der bereit gewesen sei, die Kläger zu vertreten. Sie hätten auf die Beiordnung eines Notanwalts vertrauen dürfen, weil die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheine.

Der BGH wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück und verwarf die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig

Die Gründe:
Die Kläger waren nicht, wie es nach § 233 ZPO erforderlich ist, ohne Verschulden gehindert, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 2 S. 1 ZPO) einzuhalten.

Gem. § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei ihrem eigenen gleich. Einer Partei, welche trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittel(Begründungs-)Frist gewährt werden, wenn sie vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bei Gericht gestellt und dabei die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts substantiiert dargelegt hat. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts bzw. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat.

Wird der Verkehr zwischen der Partei und dem beim Rechtsmittelgericht tätigen Rechtsanwalt - wie im Streitfall - durch den Instanzanwalt geführt, so ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO auch ein Verschulden des Instanzanwalts zuzurechnen. Dass die Beendigung des Mandats nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen ist, hat diese ebenfalls noch innerhalb der laufenden Frist darzulegen. Nach BGH-Rechtsprechung rechtfertigen allein Differenzen einer Partei über die von ihrem Prozessbevollmächtigten und beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt avisierten Nichtzulassungsbeschwerdebegründung und die darauf folgende Mandatsniederlegung nicht die Bestellung eines Notanwalts. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich seinen Vorstellungen entsprechenden Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann die Bestellung eines Notanwalts gem. § 78b ZPO nicht verlangt werden.

Nach den gesetzlichen Vorschriften dürfen diese Rechtsmittel nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden. Dieser trägt auch die Verantwortung für die Fassung. Eine Beiordnung allein zu dem Zweck, die von einer nicht postulationsfähigen Person verfasste Rechtsmittelbegründung in das Verfahren einzuführen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen und stünde im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts. Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO. Hierauf hat eine Partei nämlich kein Recht.

Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim BGH ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der BGH von unzulässigen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn der Kläger einen Anspruch darauf hätte, seine Rechtsansicht gegen den Anwalt durchzusetzen. Gemessen hieran reichen die Ausführungen der Kläger in ihrem Antrag nicht aus, um die Notwendigkeit der Bestellung eines Notanwalts zu begründen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BGH online
Zurück