26.09.2016

Zur Konkurrenz der verschiedenen Anknüpfungsalternativen in Art. 19 Abs. 1 EGBGB.

Der BGH hat sich mit der Konkurrenz der verschiedenen Anknüpfungsalternativen in Art. 19 Abs. 1 EGBGB auseinandergesetzt. Bei einer Sachverhaltskonstellation, in der die Anerkennung der Vaterschaft für das Kind durch einen anderen Mann weder erfolgt noch beabsichtigt ist, kommt es schon nicht dazu, dass die verschiedenen Anknüpfungsalternativen des Art. 19 Abs. 1 EGBGB zu unterschiedlichen Vater-Kind-Zuordnungen führen. Denn das nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB berufene deutsche Aufenthaltsrecht weist dem Kind überhaupt keinen rechtlichen Vater zu, so dass es nicht um die Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Vätern geht.

BGH 3.8.2016, XII ZB 110/16
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Seine Ehe mit der Kindesmutter, die ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde am 19.4.2011 rechtskräftig seit diesem Tag geschieden. Es ist in diesem Verfahren unstreitig, dass der Antragsteller nicht der biologische Vater des etwa vier Wochen nach Rechtskraft der Scheidung geborenen Kindes M ist, welches sich seit seiner Geburt ebenfalls in Deutschland aufhält. Der Antragsteller leitete im Jahr 2012 vor dem AG ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren ein. Auf den in diesem Verfahren erteilten gerichtlichen Hinweis, dass "nicht ersichtlich sei, was die Vaterschaft begründe", nahm der Antragsteller seinen Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft zurück.

Der Antragsgegner, der für das Kind M fortlaufend Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbringt, nahm den Antragsteller aus übergegangenem Recht auf Kindesunterhalt in Anspruch. Nachdem der Antragsgegner den Antragsteller im Dezember 2011 zur Erteilung von Auskünften über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert hatte, wurde der Antragsteller durch Beschluss des AG im Mai 2014 im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren nach § 239 FamFG dazu verpflichtet, an den Antragsgegner seit Dezember 2011 rückständigen und laufenden Kindesunterhalt für M zu zahlen. Seine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde nahm der Antragsteller zurück.

Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt der Antragsteller eine Abänderung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses dahingehend, keinen Unterhalt zahlen zu müssen. Zur Begründung beruft er sich darauf, dass er nicht der biologische Vater von M sei und auch nicht als dessen rechtlicher Vater angesehen werden könne.

Das AG wies den Antrag ab. Das OLG wies die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurück. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Sie kann gem. Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (Personalstatut), oder, wenn die Mutter verheiratet ist, gem. Art. 19 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 EGBGB nach dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB unterliegen (Ehewirkungsstatut). Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass das Personalstatut und das Ehewirkungsstatut dem Aufenthaltsstatut grundsätzlich gleichwertige Zusatzanknüpfungen sind.

Wird ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland nach der Scheidung der Ehe seiner Mutter geboren und könnte es deshalb insbesondere ohne vorangehende Vaterschaftsanfechtung nach deutschem Recht von einem Dritten ohne weiteres anerkannt werden, kann dies zu Konflikten mit solchen über Art. 19 Abs. 2 S. 2 und 3 EGBGB berufenen Rechtsordnungen führen, die wie etwa das türkische oder polnische Recht das Kind als Abkömmling des (geschiedenen) Ehemannes ansehen, wenn die Empfängniszeit noch in die Zeit vor Beendigung der Ehe fiel. Zur Auflösung eines solchen Konflikts werden grob drei verschiedene Lösungsansätze vertreten: Nach einer Ansicht soll das Abstammungsstatut in solchen Fällen vorrangig an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes angeknüpft werden. Die überwiegende Meinung vertritt die Ansicht, dass diejenige Rechtsordnung maßgeblich sein soll, die dem Kind schon mit der Geburt zu einem Vater verhelfe (Prioritätsgrundsatz). Eine weitere Ansicht meint, dass der Gesichtspunkt der Abstammungswahrheit von vornherein als wesentliches Kriterium des Günstigkeitsprinzips anzusehen sei.

Senat hat zwar bislang offengelassen, in welchem Verhältnis die Anknüpfungsalternativen zueinander stehen, wenn diese zu unterschiedlichen Eltern-Kind-Zuordnungen führen, und welcher Alternative im Konkurrenzfall der Vorrang gebührt. Diese Frage stellt sich unter den hier obwaltenden Umständen allerdings nicht. Die Anerkennung der Vaterschaft für das Kind M durch einen anderen Mann ist weder erfolgt noch beabsichtigt. Bei einer solchen Sachverhaltskonstellation kommt es folglich schon nicht dazu, dass die verschiedenen Anknüpfungsalternativen des Art. 19 Abs. 1 EGBGB zu unterschiedlichen Vater-Kind-Zuordnungen führen, weil das nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB berufene deutsche Aufenthaltsrecht dem Kind M überhaupt keinen rechtlichen Vater zuweist und es damit nicht um die Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Vätern geht.

Die gänzliche rechtliche Vaterlosigkeit ist indessen ein auch kollisionsrechtlich unerwünschter Zustand, der durch die nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB eröffnete Mehrfachanknüpfung gerade vermieden werden soll. Darüber, dass eine durch ein alternativ berufenes Auslandsrecht ermöglichte Vater-Kind-Zuordnung aufgrund geschiedener Ehe der völligen Vaterlosigkeit vorzuziehen ist, besteht soweit ersichtlich in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit. Es spielt auch keine entscheidende Rolle, dass dem Kind bei einer Vater-Kind-Zuordnung aufgrund nachwirkender Vaterschaftsvermutung mit dem geschiedenen Ehemann der Mutter häufig ein Vater zugewiesen wird, der wie es auch in diesem Fall zu sein scheint nicht der Erzeuger des Kindes ist. Insoweit ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch dem deutschen Abstammungsrecht insbesondere bei der Ehelichkeitsvermutung des § 1592 Nr. 1 BGB Vater-Kind-Zuordnungen geläufig sind, die zwar auf einer typisierten Vaterschaftswahrscheinlichkeit beruhen, aber fehlerhafte Zuordnungen vorbehaltlich bestehender Anfechtungsmöglichkeiten bewusst in Kauf nehmen.

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