06.09.2013

Zur Verzinsung des Ausgleichswertes aus einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung

Es besteht keine Pflicht, den als Kapitalbetrag im Rahmen der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Ausgleichswert aus einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung zu verzinsen. Darin unterscheidet sich die fondsgebundene betriebliche Altersversorgung sowohl von der kapitalgedeckten Versorgung als auch von der auf eine bestimmte Endleistung zielenden Direktzusage.

BGH 7.8.2013, XII ZB 552/12
Der Sachverhalt:
Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin wurde im Juni 2009 nach 15 Jahren rechtskräftig geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde ausgesetzt. Während der Ehezeit erwarben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann darüber hinaus eine betriebliche Altersversorgung bei der Robert Bosch GmbH, Fondsanteile bei der Bosch Pensionsfonds AG in Form der Bausteine BPF Firmenbeiträge und BPF Beiträge Plus sowie Anrechte aus einer privaten Lebensversicherung.

Nach Wiederaufnahme des Verfahrens regelte das Familiengericht den Versorgungsausgleich, indem es die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte intern teilte, das bei der Robert Bosch GmbH erworbene Anrecht extern teilte und bezüglich der privaten Lebensversicherung den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehielt. Außerdem begründete es im Wege der externen Teilung zu Lasten der Anrechte des Antragstellers bei der Bosch Pensionsfonds AG zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 1.084 € aus dem Bau-stein BPF Firmenbeiträge und ein Anrecht i.H.v. 359 € aus dem Baustein BPF Beiträge Plus je bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf das Ehezeitende. Es verpflichtete die Bosch Pensionsfonds AG, den jeweiligen Ausgleichsbetrag aus beiden Versorgungsbausteinen an die Deutsche Rentenversicherung Bund als Zielversorgungsträger zu zahlen, und ordnete weiter an, dass die Ausgleichsbeträge mit jährlich 5,25% zu verzinsen seien.

Auf die Beschwerde der Bosch Pensionsfonds AG ließ das OLG die Verzinsung der Ausgleichsbeträge entfallen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Ehefrau blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Zu Recht waren die hier streitigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einbezogen worden. In der Sache zutreffend hatte das OLG zudem entschieden, dass der Kapitalbetrag, den der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person im Rahmen der externen Teilung als Ausgleichswert an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen hat, nicht mit einem Rechnungszins oder einem anderen Zinssatz zu verzinsen ist, wenn das auszugleichende Anrecht in einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung besteht. Bei der externen Teilung wird die Ausgleichsforderung erst durch den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung begründet, so dass Fälligkeits- oder Verzugszinsen bis zu dem Zeitpunkt nicht anfallen.

Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass zur Umsetzung der auf das Ende der Ehezeit bezogenen externen Teilung eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrages erforderlich sein kann, um dem Gebot der Halbteilung gerecht zu werden (Urt. v. 6.2.2013, XII ZB 204/11). Besonders in den Fällen, in denen bei dem zu begründenden Anrecht der Ehezeitbezug fehlt, etwa weil das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt war, kann die Halbteilung nur auf die Weise hergestellt werden, dass die dem zu zahlenden Ausgleichswert innewohnende Wertsteigerung vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung berücksichtigt wird, was im Wege der Verzinsung des Ausgleichswerts erreicht werden kann. Die Wertentwicklung der auf den Ausgleichsberechtigten zu übertragenden Hälfte nach Ende der Ehezeit kann aus Gründen der Halbteilung nicht dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, aber auch nicht seinem Versorgungsträger verbleiben. Die im Gesetz vorgeschriebene Halbteilung erfordert deshalb grundsätzlich eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG zur Vollziehung der externen Teilung geschuldeten Ausgleichswertes vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

Dies setzt allerdings voraus, dass dem zu zahlenden Ausgleichswert eine von vornherein zugesagte Wertsteigerung tatsächlich innewohnt. Das ist bei fondsbasierten Anlageformen, deren Wertentwicklung durch Kursschwankungen gezeichnet ist und sowohl die Möglichkeit von Wertsteigerungen als auch von Wertverlusten einschließt, nicht der Fall. Wertsteigerungen sind nicht von vornherein Gegenstand der Versorgungszusage, sondern ergeben sich erst aus der Kursentwicklung. Soweit diese nach der Ehezeit stattfindet, hat der Ausgleichsberechtigte nicht an ihr teil. In solchen Fällen würde der Ausspruch einer Verzinsung den Versorgungsträger auf eine Leistung in Pflicht nehmen, die nicht Gegenstand seiner Versorgungszusage war. Darin unterscheidet sich die fondsgebundene betriebliche Altersversorgung sowohl von der kapitalgedeckten Versorgung als auch von der auf eine bestimmte Endleistung zielenden Direktzusage.

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