10.05.2016

EuGH-Vorlage zur Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Investitionsschutzabkommen

Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten der EU vorgelegt.

BGH 3.3.2016, I ZB 2/15
Der Sachverhalt:
Die antragstellende Slowakische Republik ist seit 1993 Rechtsnachfolgerin der Tschechoslowakei. Sie begehrt die Aufhebung eines Schiedsspruchs, den die Antragsgegnerin, eine niederländische Versicherungsgruppe, gegen sie erwirkt hat. Die Tschechoslowakei und die Niederlande hatten mit Wirkung zum 1.10.1992 ein Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen geschlossen ("Bilateral Investment Treaty", BIT). Darin verpflichteten sich die Vertragsparteien dazu, die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei fair und gerecht zu behandeln, Betrieb und Nutzung dieser Investitionen nicht durch unbillige oder diskriminierende Maßnahmen zu beeinträchtigen und den freien Transfer von Zahlungen, die mit einer Investition im Zusammenhang stehen, zu gewährleisten. Außerdem stimmten die Vertragsparteien zu, dass über Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Partei ein Schiedsgericht entscheiden sollte.

Mit Wirkung zum 1.5.2004 wurde die Antragstellerin Mitglied der EU. Im selben Jahr öffnete sie den slowakischen Markt für ausländische Anbieter von privaten Krankenversicherungen. Die Antragsgegnerin wurde mit einem von ihr gegründeten Unternehmen in der Slowakischen Republik als Krankenversicherer tätig. Nach einem Regierungswechsel im Jahr 2006 machte die Antragstellerin die Liberalisierung des Krankenversicherungsmarkts teilweise rückgängig. Sie verbot den Einsatz von Versicherungsmaklern, die Ausschüttung von Gewinnen aus dem Krankenversicherungsgeschäft und die Veräußerung von Versicherungsportfolios. Nachdem das slowakische Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Verbots von Gewinnausschüttungen festgestellt hatte, ließ die Antragstellerin durch ein am 1.8.2011 in Kraft getretenes Gesetz Gewinnausschüttungen wieder zu.

Die Antragsgegnerin behauptet, aufgrund der gesetzlichen Regulierungsmaßnahmen der Antragstellerin sei ihr ein Schaden in zweistelliger Millionenhöhe entstanden. Sie leitete in Frankfurt ein Schiedsverfahren ein, in dem sie die Antragstellerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat. Die Antragstellerin rügt die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts. Sie macht geltend, mit ihrem Beitritt zur EU sei das im BIT enthaltene Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung unwirksam geworden, weil es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar und deshalb unanwendbar sei. Das Schiedsgericht bejahte seine Zuständigkeit und verurteilte die Antragstellerin dazu, an die Antragsgegnerin 22,1 Mio. € nebst Zinsen zu zahlen. Die Antragstellerin beantragte beim OLG erfolglos die Aufhebung des Schiedsspruchs. Mit der Rechtsbeschwerde beim BGH verfolgt sie ihren Aufhebungsantrag weiter.

Seit dem Beitritt der Antragstellerin zur EU ist das BIT ein unionsinternes Abkommen zwischen Mitgliedstaaten. Nach der Rechtsprechung des EuGH geht das Unionsrecht früher vereinbarten Regelungen in anderen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten im Kollisionsfall vor. Die Frage, ob eine Schiedsklausel in einem unionsinternen BIT mit dem Unionsrecht und insbes. mit Art. 344, 267 und 18 AEUV vereinbar ist, hat der EuGH bislang nicht beantwortet. Der BGH hat das Verfahren deshalb ausgesetzt und dem EuGH die Frage gestellt, ob Art. 344, Art. 267 oder Art. 18 Abs. 1 AEUV in der vorliegenden Fallkonstellation einer Regelung in einem unionsinternen BIT entgegensteht, nach der ein Investor eines Vertragsstaats bei einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Vertragsstaat gegen diesen ein Schiedsverfahren einleiten darf. Nach Ansicht der EU-Kommission dürfen Schiedsgerichte aufgrund solcher Schiedsklauseln nicht über Streitigkeiten zwischen Privaten und einem Mitgliedstaat entscheiden.

Die Gründe:
Das an die Mitgliedstaaten gerichtete Gebot des Art. 344 AEUV, Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Unionsverträge allein durch die dort vorgesehenen Verfahren zu regeln, schließt es nach Auffassung des BGH nicht aus, eine Streitigkeit zwischen einem Unternehmen und einem Mitgliedstaat vor einem Schiedsgericht auszutragen. Insbesondere sehen die Unionsverträge kein gerichtliches Verfahren vor, in dem ein Investor Schadensersatzansprüche geltend machen kann, die ihm aus einem unionsinternen BIT gegen einen Mitgliedstaat erwachsen.

Der BGH möchte eine Unvereinbarkeit der Schiedsklausel mit Art. 267 AEUV ebenfalls verneinen. Die einheitliche Auslegung des Unionsrechts, die Art. 267 AEUV gewährleisten soll, kann im Schiedsverfahren dadurch sichergestellt werden, dass vor einer Vollstreckung das staatliche Gericht die Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit dem Unionsrecht überprüft und bei Zweifeln über die Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift die Sache dem EuGH vorlegt. Diese Prüfungsbefugnis besteht zwar nur bei grundlegenden Bestimmungen des Unionsrechts, die für die Erfüllung der Aufgaben der Union und insbesondere für das Funktionieren des Binnenmarkts unerlässlich sind, und deshalb zur öffentlichen Ordnung (ordre public) zählen.

Der EuGH hat dies jedoch bei Schiedssprüchen in Streitigkeiten zwischen Privaten als zulässig angesehen, weil die Erfordernisse der Effizienz des Schiedsverfahrens es rechtfertigten, Schiedssprüche nur in beschränktem Umfang auf die Vereinbarkeit mit Unionsrecht zu überprüfen und die Aufhebung eines Schiedsspruchs oder die Versagung seiner Anerkennung nur in außergewöhnlichen Fällen vorzusehen. Der BGH möchte bei Schiedsverfahren zwischen einem privaten Unternehmen und einem Mitgliedstaat keine anderen Maßstäbe anwenden.

Allerdings könnte die Schiedsklausel des BIT gegenüber Investoren anderer Mitgliedstaaten, die kein Schiedsgericht anrufen können, eine Diskriminierung i.S.v. Art. 18 Abs. 1 AEUV darstellen. Das hätte aber nicht zwangsläufig zur Folge, dass sich die Antragsgegnerin nicht auf die Schiedsklausel berufen könnte. Nach der Rechtsprechung des EuGH wird eine Dritte diskriminierende Vorteilsgewährung regelmäßig dadurch beseitigt, dass die benachteiligten Personen Anspruch auf die gleiche Behandlung wie die begünstigten Personen haben. Diesen Dritten müsste also ggf. bei Streitigkeiten mit der Antragstellerin in gleicher Weise Zugang zu einem Schiedsgericht gewährt werden.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 81 vom 10.5.2016
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