IT-Rechtsberater - ITRB Informationsdienst für IT-Recht und Datenschutz

IT-Rechtsberater - ITRB

Der IT-Rechtsberater informiert praxisgerecht und anwendungsbezogen über alle aktuellen Entwicklungen in IT-Recht und Datenschutz. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO.

  • Kurzmitteilungen über Entwicklungen aus Gesetzgebung und IT-Praxis
  • Lösungsmöglichkeiten und Hinweise
  • Inklusive Beratermodul ITRB
  • Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO

ISSN 1617-1527

Jahresbezugspreis 2024: 368 € (inkl. MwSt.)
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1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ITRB und zur Zeitschriften-App kostenlos. Probe-Abonnements können während der jeweiligen Probephase jederzeit gekündigt werden, spätestens unmittelbar nach Erhalt des letzten Hefts, ansonsten wird das Abonnement zum regulären Bezug notiert. Die Vertragslaufzeit für ein Zeitschriften-Abonnement beträgt zwölf Monate. Zeitschriften-Abonnements können jeweils bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Zur Kündigung genügt eine E-Mail an kundenservice@otto-schmidt.de.
Beschreibung

Der IT-Rechtsberater (ITRB) informiert praxisgerecht und anwendungsbezogen über alle aktuellen Entwicklungen in IT-Recht und Datenschutz. Im Vordergrund steht, die im IT-rechtlichen Alltag auftretenden Problembereiche aufzuzeigen und Lösungsmöglichkeiten anzubieten. In einem Rechtsprechungsteil werden die für die Beratungspraxis besonders wichtigen gerichtlichen Entscheidungen zusammengefasst, kommentiert und ihre praktischen Konsequenzen konkret aufgezeigt. In einem Kompaktteil werden IT-Rechtsfragen aus der Praxis leicht verständlich erläutert und ihre konkrete Bedeutung für die juristische Beratung dargestellt. Zudem geben erfahrene IT-Rechtler klare Hinweise zur Gestaltung IT-rechtlicher Verträge. Abgerundet wird ITRB mit aktuellen Kurzmitteilungen über Entwicklungen aus Gesetzgebung und IT-Praxis. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO. Inklusive Beratermodul ITRB: Ihre Datenbank zur Zeitschrift.

Im Print-Abonnement enthalten - Ihre Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern des ITRB steht im Rahmen ihres (Probe-)Abonnements das Beratermodul ITRB, mit folgenden Inhalten, zur Verfügung. 

  • Archiv des IT-Rechtsberaters seit 2001
  • Volltexte zu Gesetzen und Entscheidungen
  • Online-Inhaltsverzeichnis vorab per E-Mail 
  • Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat

Nach Abschluss Ihrer Probeabo-Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.

Bestandskunde und Code nicht mehr zur Hand? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter Telefon (0221) 93738-997, E-Mail kundenservice@otto-schmidt.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App – jetzt inkl. Selbststudium nach § 15 FAO
Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone  oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der  integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO.  Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!

Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 1.

Aktuelles Heft

Heft 11 / 2023

Aktuelle Kurzinformationen

Scheuch, Brian, EuGH: Kein erneutes Widerrufsrecht nach gratis Testphase, ITRB 2023, 281

von Blumenthal, German / Niclas, Vilma, EuGH: Änderung der Rechtsprechung zur Vorratsdatenspeicherung?, ITRB 2023, 281

Fuchs-Galilea, Stefanie, OLG Hamm: Verspätete Glaubhaftmachung bei Ersatzeinreichung wegen EGVP-Störung, ITRB 2023, 281-282

Scheuch, Brian, Forderung ungefilterten Zugangs zu Chatprotokollen durch Europol, ITRB 2023, 282

Rechtsprechung

Präs. EuG v. 27.9.2023 - T-367/23 R / Rössel, Markus, Vorläufiger Rechtsschutz für Online-Plattform bzgl. Empfehlungssystemen und Werbeverzeichnissen, ITRB 2023, 282-285

OLG Hamm v. 15.8.2023 - 7 U 19/23 / Vogt, Aegidius, Kein immaterieller Schadensersatz trotz Daten-Scrapings, ITRB 2023, 285-287

OLG Brandenburg v. 4.5.2023 - 1 U 11/22 / Oelschlägel, Kay, Zulässige Datenspeicherung bei Wirtschaftsauskunftei, ITRB 2023, 287-288

OLG Frankfurt v. 19.4.2023 - 13 U 82/22 / Oelschlägel, Kay, Investition in Krypto-Währungen aus Gefälligkeit, ITRB 2023, 288-289

LG Bonn v. 28.6.2023 - 1 O 79/21 / Rössel, Markus, Verstoß von gesund.bund.de gegen das Gebot der Staatsferne der Presse, ITRB 2023, 289-291

LG Frankenthal v. 22.5.2023 - 6 O 18/23 / Wübbeke, Michael, Beweislast bei negativer Bewertung in Onlineportal, ITRB 2023, 291-292

Beiträge für die Beratungspraxis

IT-Rechtsfragen aus der Praxis

Lejeune, Mathias, Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach Einführung des GeschGehG – ein Update, ITRB 2023, 293-299

Das Geschäftsgeheimnisgesetz wurde am 18.4.2019 erlassen und ist am 26.4.2019 in Kraft getreten. Der deutsche Gesetzgeber hat damit die Anforderungen der EU?Richtlinie 2016/934 v. 8.6.2016 fristgerecht umgesetzt. Der vorliegende Beitrag stellt die Entwicklung in diesem Rechtsgebiet unter Berücksichtigung der inzwischen ergangenen Gerichtsentscheidungen dar, wobei der Fokus auf den Auswirkungen in der Praxis liegt.

Hinweise zur Vertragsgestaltung

Burkardt, Rainer / Recha, Jürgen, Der chinesische Standardvertrag und die EU-Standardvertragsklauseln: Rechtsvergleich und Implikationen für den Datenaustausch zwischen China und der EU, ITRB 2023, 299-303

Am 1.6.2023 sind in der Volksrepublik China die Maßnahmen zum Standardvertrag für die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten mit dem im Anhang enthaltenen Standardvertrag in Kraft getreten. Verarbeiter personenbezogener Daten dürfen ab sofort die Daten u.a. auf Basis eines mit dem ausländischen Datenempfänger abgeschlossenen Standartvertrags außerhalb Chinas übermitteln.
Unternehmen in China, die personenbezogenen Daten an ihre Mutterhäuser bzw. Geschäftspartner in der EU übermitteln wie auch Unternehmen in der EU, die personenbezogenen Daten an ihre Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner in China übermitteln, haben jetzt die Option, zusätzlich zu den EU-Standardvertragsklauseln den chinesischen Standardvertrag als Rechtsgrundlage für eine grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten abzuschließen.
Diese Unternehmen stehen nun jedoch vor der Frage, welche Unterschiede der chinesische Standardvertrag und die EU-Standardvertragsklauseln aufweisen, ob diese parallel verwendet werden können und welche Konsequenzen sich für die Unternehmen daraus ergeben. Antworten gibt der vorliegende Beitrag.

Literaturempfehlungen

Klotz, Isabella, Strafrechtliche Risiken beim Einsatz moderner Technologien für medizinische Therapien, ITRB 2023, 303-304

Autoren

Herausgeber: RA Prof. Dr. Jochen Schneider