Arbeits-Rechtsberater - ArbRB Informationsdienst für die arbeitsrechtliche Beratungspraxis

Arbeits-Rechtsberater - ArbRB

Fachkundig aufbereitete Darstellungen und Analysen aller wichtigen Entscheidungen zum Arbeitsrecht mit praxisorientierten Beraterhinweisen und Musterformulierungen. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO. Inklusive Beratermodul Arbeitsrecht: Ihre Datenbank zur Zeitschrift.

  • Aktuelle, kurze und konkrete Beiträge mit Beraterhinweisen
  • Aktuelle Urteile zum materiellen und formellen Recht
  • Praxistipps, Checklisten, Musterformulierungen und hilfreiche Beispielfälle
  • Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
  • Inklusive Beratermodul Arbeitsrecht
  • Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)

ISSN 1618-0143

Jahresbezugspreis 2024: 348 € (inkl. MwSt.)
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1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul Arbeitsrecht und zur Zeitschriften-App kostenlos. Probe-Abonnements können während der jeweiligen Probephase jederzeit gekündigt werden, spätestens unmittelbar nach Erhalt des letzten Hefts, ansonsten wird das Abonnement zum regulären Bezug notiert. Die Vertragslaufzeit für ein Zeitschriften-Abonnement beträgt zwölf Monate. Zeitschriften-Abonnements können jeweils bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Zur Kündigung genügt eine E-Mail an kundenservice@otto-schmidt.de.
Beschreibung

Der "Arbeits-Rechtsberater" unterscheidet sich von herkömmlichen Fachzeitschriften vor allem durch seine strenge Ausrichtung an der Praxis. Die Zeitschrift bietet aktuelle, kurze und konkrete Beiträge mit Beraterhinweisen. Der "Arbeits-Rechtsberater" erläutert monatlich die wichtigsten Urteile zum materiellen und formellen Recht und gibt Praxistipps für erfolgreiche Prozess- und Verhandlungsstrategien. Beispielsfälle z.B. zur Berechnung von Abfindungen und Fristen, Prüfungsschemata, Checklisten und Musterformulierungen helfen, eine komplizierte Materie schnell und weiterführend zu erfassen.

Im Print-Abonnement enthalten - Ihre Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern des ArbRB steht im Rahmen ihres (Probe-)Abonnements das Beratermodul Arbeitsrecht, mit folgenden Inhalten, zur Verfügung. 

  • Archiv des ArbRB seit 2001
  • Henssler/Willemsen/Kalb (HWK), Arbeitsrecht Kommentar 
  • Preis, Der Arbeitsvertrag 
  • Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch
  • Bauer/Lingemann/Diller/Haußmann, Anwalts-Formularbuch Arbeitsrecht
  • Mues/Eisenbeis/Laber, Handbuch Kündigungsrecht 
  • Arbeitsrechtliche Entscheidungen im Volltext, Gesetzestexte
  • Online-Inhaltsverzeichnis vorab per E-Mail
  •  Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat 

Nach Abschluss Ihrer Probeabo-Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.

Bestandskunde und Code nicht mehr zur Hand? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter Telefon (0221) 93738-997, E-Mail kundenservice@otto-schmidt.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Auf der Internetseite des ArbRB unter www.arbrb.de finden Sie oben rechts das Login-Fenster. Melden Sie sich hier als Abonnent einfach mit dem Benutzernamen und Passwort an. Oder Sie testen: 1 Heft und 1 Monate Testzugang gratis.

Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App – jetzt inkl. Selbststudium nach § 15 FAO
Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO. Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!

Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 20.

Aktuelles Heft

Heft 8 / 2024

Aktuelle Kurzinformationen

EuGH: Massenentlassungs-Richtlinie gilt auch bei Ruhestand des Arbeitgebers, ArbRB 2024, 227

BVerfG: Mindestlohnpflicht im Yoga-Ashram, ArbRB 2024, 227

BAG: Regelmäßiger Beschäftigungsort maßgeblich für Feiertagszuschlag, ArbRB 2024, 227

KI-Verordnung in Kraft getreten, ArbRB 2024, 227-228

Online-Dossier zur Neuregelung der Betriebsratsvergütung, ArbRB 2024, 228

Gesetz zur Berufsvalidierung beschlossen, ArbRB 2024, 228

BAG-Terminvorschau September 2024, ArbRB 2024, 228

Rechtsprechung

Individualarbeitsrecht

BAG v. 23.5.2024 - 6 AZR 155/21 / Esser, Patrick, Zur Wirksamkeit von Kündigungen bei Verstoß gegen Übermittlungspflicht des § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG, ArbRB 2024, 228-229

BAG v. 20.3.2024 - 5 AZR 234/23 / Marquardt, Cornelia, Corona-Infektion – Arbeitsunfähigkeit bei symptomlosem Krankheitsverlauf, ArbRB 2024, 229-230

BAG v. 5.3.2024 - 9 AZR 204/23 / Kroll, Sebastian, Arbeitnehmerüberlassung: Erforderlichkeit eines formwirksamen Überlassungsvertrags bei Überlassungsbeginn, ArbRB 2024, 230-231

BAG v. 25.4.2024 - 8 AZR 140/23 / Range-Ditz, Daniela, Bevorzugung eines gleich qualifizierten, jüngeren Bewerbers stellt keine Altersdiskriminierung dar, ArbRB 2024, 231-232

BAG v. 7.2.2024 - 7 AZR 367/22 / Sasse, Stefan, Zur Eigenart der Arbeitsleistung eines Geistlichen als Befristungsgrund, ArbRB 2024, 232

BAG v. 25.1.2024 - 6 AZR 119/23 / Marquardt, Cornelia, Entkräftung der Beweiswirkung eines Urteilstatbestands, ArbRB 2024, 233

LAG Nürnberg v. 24.4.2024 - 2 Sa 293/23 / Markowski, Jürgen, Schadensersatz wegen verspäteter Zielvorgabe, ArbRB 2024, 233-234

LAG Köln v. 19.1.2024 - 7 GLa 2/24 / Grimm, Detlef / Krülls, Sebastian, Anspruch auf essenzielle Arbeitsmittel nur bei tatsächlichem Beschäftigungsanspruch, ArbRB 2024, 234-235

LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 7.5.2024 - 5 Sa 56/23 / Groeger, Axel, Personenbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen, ArbRB 2024, 235-236

Kollektives Arbeitsrecht

LAG Niedersachsen v. 26.4.2024 - 14 Sa 736/23 / Hagedorn, Marcel, Betriebsratsvergütung – Kein Anspruch auf Vorlage von Lohnabrechnungen vergleichbarer Kollegen, ArbRB 2024, 236-237

ArbG Aachen v. 23.4.2024 - 2 BV 56/23 / Braun, Axel, Betriebsratswahl für Lieferdienstfahrer in Betriebsteil ohne institutionalisierte Leitung vor Ort, ArbRB 2024, 237-238

Sonstiges Recht

BGH v. 23.4.2024 - II ZR 99/22 / Grimm, Detlef, Keine Karenzentschädigung beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers notwendig, ArbRB 2024, 238-239

BGH v. 25.4.2024 - IX ZB 55/23 / Korinth, Michael H., Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie und neue Pfändungsfreigrenzen, ArbRB 2024, 239-240

Beiträge für die Beratungspraxis

Arbeitsrechtsfragen aus der Praxis

Gaul, Björn / Pitzer, Saskia, Das Gesetz zur Anpassung der Betriebsratsvergütung – Alle Klarheiten beseitigt?, ArbRB 2024, 240-244

Bundestag und Bundesrat haben endlich die gesetzliche Neuregelung der Betriebsratsvergütung verabschiedet (BR-Drucks. 564/23); sie ist am 25.7.2024 in Kraft getreten. Im Vorfeld hatte es viel Aufsehen um dieses Gesetzesvorhaben gegeben, sollten doch endlich die offenen Fragen im Zusammenhang mit der Bemessung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern geklärt und die (vermeintlichen) Rechtsunsicherheiten nach der Entscheidung des BGH in Sachen “Volkswagen“ (BGH v. 10.1.2023 – 6 StR 133/22, ArbRB 2023, 108 [Grimm]) beseitigt werden. Ob die Betriebsratsvergütung jetzt – wie der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil angekündigt hat – “fair, nachvollziehbar und rechtssicher“ gestaltet ist, erscheint allerdings zweifelhaft, auch wenn die Praxis die neuen Möglichkeiten zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen nutzen sollte.

Schewiola, Sascha / Segler, Ramona, Welches Feiertagsrecht gilt bei Homeoffice und mobiler Arbeit?, ArbRB 2024, 245-247

Die Monate April, Mai und Juni sind in Summe die drei Kalendermonate mit den meisten Feiertagen in Deutschland. Nicht alle sind aber bekanntlich bundeseinheitliche Feiertage. Dies wirft die Frage auf, welches Feiertagsrecht bei den in der betrieblichen Praxis bedeutsamen Arbeitsformen des Homeoffice und der mobilen Arbeit Anwendung findet, denn hier fallen der Sitz des Unternehmens und der Arbeitsort zum Teil auseinander. Der nachfolgende Beitrag stellt den diesbezüglichen Meinungsstand dar und zeigt Leitlinien zum Umgang mit Feiertagsregelungen auf.

Laber, Jörg, Politische Äußerungen und Tätigkeiten von Arbeitgebern – Was ist erlaubt?, ArbRB 2024, 247-250

Weltweit lässt sich ein Erstarken nationalistischer Ideologien beobachten. Populistische und rechtsextreme Weltanschauungen werden auf der politischen und gesellschaftlichen Bühne sichtbar und mitunter stark aufgeheizt diskutiert. Die Diskussion macht auch vor dem Arbeitsplatz nicht halt. Egal ob die Corona-Politik, der Ukrainekrieg (s. hierzu Kleinebrink, ArbRB 2022, 112) oder der jüngste Nahostkonflikt in Israel und Palästina (s. hierzu Grimm/Krülls, ArbRB 2023, 334), eine anstehende Wahl, die AfD oder der Klimawandel: Immer häufiger werden politische Themen im Betrieb diskutiert. Aber nicht nur das: In jüngerer Zeit haben Unternehmer die rechte Strömung in Deutschland kritisch beobachtet, kommentiert und dabei deutlich anklingen lassen, wo sie politisch stehen. Der Unternehmer Reinhold Würth ist sogar noch einen Schritt weitergegangen und hat sich in einem Schreiben an alle Mitarbeiter der Würth-Gruppe offen gegen die AfD positioniert und gleichzeitig davor gewarnt, bei den kommenden Wahlen aus Unmut über die Ampelregierung die AfD zu wählen.
Während politische Äußerungen und Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Betriebsräten im Betrieb seit jeher Gegenstand der arbeitsrechtlichen Diskussion sind, ist der politisch sich – auch nach außen – äußernde und/oder agierende Arbeitgeber ein Novum. Nachfolgend soll geklärt werden, wie sich das Arbeitsrecht zu der jüngst verstärkt auftretenden politischen Positionierung von Arbeitgebern bis zum Ausspruch von Wahlempfehlungen verhält. Ist eine solche Positionierung zulässig bzw. wann überschreiten Arbeitgeber die Grenze zu einer womöglich unzulässigen Beeinflussung der Beschäftigten?

Windeln, Norbert / de Kruijff, Adrianus, Krankschreibung mittels Videosprechstunde und Telefon, ArbRB 2024, 250-254

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf Grundlage von § 92 Abs. 4a SGB V am 7.12.2023 eine Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie beschlossen und unter bestimmten Voraussetzungen die telefonische Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit ermöglicht. Bereits zuvor war die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie mit Beschluss vom 19.11.2021 um die Möglichkeit zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung per Videosprechstunde ergänzt worden. Der nachfolgende Beitrag erläutert die Auswirkungen dieser Änderungen und beleuchtet dabei insb. Fragen des Beweiswertes im Zusammenspiel mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Hinweise zu Klagen und Anträgen

Böhm, Annett, Pflegezeit im Kleinbetrieb, ArbRB 2024, 254-258

Mit dem am 24.12.2022 in Kraft getretenen Vereinbarkeitsrichtlinienumsetzungsgesetz hat der deutsche Gesetzgeber u.a. weitere Anpassungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) vorgenommen. Was sich hierdurch für Kleinbetriebe geändert hat, welche Defizite nach wie vor bestehen und welche Herausforderungen die Arbeitsvertragsparteien erwarten, zeigt der Beitrag auf. Ein Muster zur richtigen Antragstellung rundet ihn ab.

Autoren

Rechtsprechung: RA FAArbR Axel Braun, RA FAArbR Dr. Patrick Esser, RA FAArbR Axel Groeger, RA FAArbR Dr. Henning Hülbach, RAin FAinArbR Dr. Jessica Jacobi, RA FAArbR Prof. Dr. Stefan Lunk, RA FAArbR Jürgen Markowski, RAin FAinArbR Dr. Cornelia Marquardt, RAin FAinArbR Daniela Range-Ditz, RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, RA FAArbR Dr. Gerhard Schäder, RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola, RA FAArbR Dr. Stefan Seitz, RA Dr. Ralf Steffan, RA FAArbR Dr. Norbert Windeln.

Arbeitsrecht kompakt: RAin FAinArbR Dr. Annett Böhm, RAin FAinArbR Dr. Andrea Bonanni, RA FAArbR Dr. Boris Dzida, RA FAArbR Dr. Oliver Fröhlich, RA FAArbR Prof. Dr. Björn Gaul, RA FAArbR Dr. Detlef Grimm, Ass. jur. Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink, RiArbG Michael H. Korinth, RA FAArbR Dr. Jörg Laber, RA FAArbR Christoph Legerlotz, RA FAArbR Christian Moderegger, RA FAArbR Thomas Niklas, RAin FAinArbR Dr. Nathalie Oberthür, RAin FAinArbR Prof. Dr. Barbara Reinhard, RA FAArbR Prof. Dr. Martin J. Reufels, RA FAArbR Dr. Johannes Schipp, RA FAArbR Dr. Wienhold Schulte, DirArbG Dr. Jens Tiedemann.