Tipke/Kruse

Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung

Kommentar zur AO und FGO inkl. Steuerstrafrecht
Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung
Loseblattwerk Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Im gesamten Steuerverfahren brauchen Sie überlegenes Fachwissen, die besseren Argumente und höchste Aktualität. Mit dem Tipke/Kruse bekommen Sie den notwendigen Vorsprung. Inklusive Datenbank "Tipke/Kruse online".
Erscheinungsweise: 5 x jährlich
  • Standardwerk zur AO und FGO
  • Wissenschaftlich fundierter Praxiskommentar
  • Übersichtliche Darstellungsweise
  • Inklusive Online-Datenbank „Tipke/Kruse online“ mit umfangreichem Inhalt
  • Namhafte Autoren aus Wissenschaft und Praxis

ISBN 978-3-504-22119-5

145X205 mm, 10.436 Seiten, Kommentar, 5 Ordner, Loseblattsammlung
239,00 € inkl. MwSt. Fortsetzungsbezug für mindestens 24 Monate. Kündigung danach jederzeit möglich.
  • Fehlt kurzfristig wegen Nachsortierung

Beschreibung

Der Tipke/Kruse ist ein wissenschaftlich fundierter Praxiskommentar. Er verarbeitet nicht nur die Judikatur (BFH, FG, EuGH, BVerfG und sonstige höchstrichterliche Rechtsprechung). Vielmehr reflektiert er auch die wissenschaftliche steuerrechtliche Literatur. In eigenständiger Gedankenführung entwickelt das Standardwerk seit mehr als fünf Jahrzehnten das Steuerverfahrens- und Prozessrecht meinungsbildend fort. Dabei hat es sich dem Individualrechtsschutz verschrieben und bezieht Position gegen staatliche Willkür.

Das Steuerstrafrecht wurde in den Kommentar aufgenommen. War dies in der Vergangenheit eine Materie für Spezialisten, so kommt heute zunehmend auch der „normale“ Berater z.B. durch die Verschärfung der Selbstanzeigeregelung mit diesem Rechtsgebiet in Kontakt. Auch die steuerstrafrechtlichen Kommentierungen sind inhaltlich auf die Bedürfnisse eines Steuerpraktikers ausgerichtet. Das Werk enthält außerdem die Kommentierungen der Nebengesetze VwZG und FVG sowie Ausführungen zum relevanten Verfassungs- und Europarecht.

Beziehern des Tipke/Kruse steht im Rahmen ihres Abonnements exklusiv der Zugang zu ihrer Datenbank „Tipke/Kruse online“ zur Verfügung. Dieses Online-Angebot erweitert die bewährte Qualität des Loseblattwerks um eine starke elektronische Komponente auf der leistungsstarken und benutzerfreundlichen Oberfläche von Otto Schmidt online.
Inhalte von Tipke/Kruse online:

  • Tipke/Kruse, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung Kommentar, 8.500 Seiten
  • Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz Kommentar, 2.800 Seiten, jährliche Aktualisierung
  • Rödder/Herlinghaus/Neumann, Körperschaftsteuergesetz Kommentar, 2.400 Seiten
  • Wäger, Umsatzsteuergesetz Kommentar, 1.900 Seiten
  • Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, Gewerbesteuergesetz Kommentar, 1.100 Seiten
  • Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz Kommentar, 2.200 Seiten
  • Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz Kommentar, 1.000 Seiten
  • von Oertzen/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar, 1.700 Seiten
  • Tipke/Lang, Steuerrecht, 1.700 Seiten
  • Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen topaktuell

Hinweise zur Freischaltung Tipke/Kruse online:

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Alle Änderungen stets im Blick.

Lieferung 186 – Juli 2025

Auch in dieser Lieferung war gesetzgeberische Aktivität zu verarbeiten (z.B. das Jahressteuergesetz 2024 v. 2.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 387), um den Kommentar wieder auf neuesten Stand zu bringen. Zugleich erlauben wir Ihnen (und uns) einen Blick in die (nahe) Zukunft – das (hier die Kurzform!) Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 v. 7.4.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) erhöht zwar erst ab 1.6.2025 (s. Art. 13 III des Gesetzes) die im Bereich der Prozesskosten auch für Steuerberater maßgebende Rechtsanwaltsvergütung, und auch die Fünfte VO zur Änderung der StBVV v. 31.3.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 105) gilt erst ab 1.7.2025 (s. Art. 2 der VO) – aber in diesen Zeiten sollte man mit der Bekanntgabe „guter Nachrichten" nicht zurückhaltend sein…

Im Übrigen finden Sie allfällige Aktualisierungen von praxiswichtigen Regelungen. Hervorzuheben ist die Komplettierung der tiefgründigen Kommentierung des § 4 AO („Gesetz"), die nun auch zur sogenannten wirtschaftlichen Betrachtungsweise (s. § 4 AO Rz. 395 ff.) und zu Typusbegriffen im Steuerrecht (s. § 4 AO Rz. 320 ff.) wieder präzise Auskunft gibt. Ebenfalls Teil der „einleitenden Vorschriften" des Ersten Teils der AO (und des Abschnitts „Steuerliche Begriffsbestimmungen") ist der abgabenrechtliche Rechtsbegriff der „Angehörigen" (§ 15 AO). Der Angehörigen-Begriff hat in verschiedenen Steuergesetzen Bedeutung; soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist § 15 AO heranzuziehen. So ist z.B. im Kindergeldrecht ein Kind als „Kind des Ehegatten" auch nach Auflösung der Ehe mit dem leiblichen Elternteil beim Stiefelternteil berücksichtigungsfähig, denn zu den Kindern des Ehegatten bzw. Lebenspartners zählen auch die Kinder des verstorbenen oder geschiedenen Ehegatten bzw. Lebenspartners (s. § 15 AO Rz. 13a).

Steuerliche Pflichten (als Gegenstand des Steuerschuldrechts) sind öffentlich-rechtlicher Natur. Sie können durch privatrechtliche Vereinbarungen nicht abbedungen werden. Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Geschäftsführern kann sich die FinBeh. an eine einzelne Person wenden, was die Inanspruchnahme erleichtert. Dies wurde durch Ergänzung des § 34 I 3 AO (JStG 2024) klargestellt (s. § 34 AO Rz. 16).

Zentraler Gegenstand der Mitwirkungspflichten ist das Führen von Büchern und Aufzeichnungen. Die aktualisierten Vorbemerkungen zu §§ 140–148 AO klären Ursprung, Terminologie und Systematik der verschiedenen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten im Steuerrecht sowie die persönliche Verantwortung für die Pflichterfüllung. Auch die multiplen Folgen der Verletzung der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht mit Zwangsmaßnahmen, Verzögerungsgeld und dergleichen mehr werden in der Kommentierung vor die Klammer gezogen (s. Vor §§ 140–148 AO Rz. 22 ff.). Darauf aufbauend werden die abgeleiteten Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (§ 140 AO) neu kommentiert: Neben den §§ 238 ff. HGB für Kaufleute übernimmt das Steuerrecht eine Vielzahl von Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften für spezielle Gewerbezweige und bei Ausübung bestimmter Tätigkeiten (s. § 140 AO Rz. 12 ff.). Das verschafft der FinBeh. umfassende Abgleich- und Kontrollmöglichkeiten über Richtigkeit und Vollständigkeit von Büchern und Aufzeichnungen.

Auch das steuerliche Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren verdient sachkundige Begleitung auf der Grundlage aktueller Rechtsprechung: Eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung (§§ 231, 232 AO) hat zur Folge, dass der Fristenlauf durch bestimmte Ereignisse, die nach Fristbeginn eingetreten sind, abgebrochen wird und sofort oder später eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Der BFH hat in seinem Urteil v. 25.10.2023 – I R 9/18 allerdings zu Recht dahin erkannt, dass in dem Fall, dass das FA ohne Beachtung der während des Einspruchsverfahrens eingetretenen Zahlungsverjährung eine Einspruchsentscheidung erlässt, dadurch nicht erneut der Lauf einer Zahlungsverjährung ausgelöst wird (s. § 232 AO Rz. 4). Im Übrigen berücksichtigt die turnusmäßige Überarbeitung der praktisch wichtigen Vollstreckungsvorschriften (§§ 287 bis 294 AO) selbstredend die neuesten Gerichtsurteile und Verwaltungsanweisungen.

„Cum/Ex" und Partner lenken sehr häufig den Blick auf strafrechtliche Folgen des Steuerschuldverhältnisses, was die Aktualisierung der Kommentierung der §§ 369, 370 AO (Grundfragen der Steuerstraftaten und Steuerhinterziehung) nahegelegt hat. Obwohl vor allem die Norm des § 370 AO seit der letzten Überarbeitung unverändert geblieben ist, ist das Steuerstrafrecht nach wie vor von einer nicht unerheblichen Dynamik gekennzeichnet. Dies betrifft die Diskussionen um die Offenbarungspflichten der Steuerpflichtigen (ausführliche Auswertung u.a. der Entscheidung des OLG Frankfurt zu den sog. Cum/Cum-Fällen, s. § 370 AO Rz. 50b), eine die Strafbarkeit ausschließende Kenntnis „der Finanzbehörde" in Zeiten der digitalen Datenübermittlung durch Dritte (§ 370 AO Rz. 73a), die teils einheitliche Ermittlung der Steuerverkürzung ungeachtet der Gewinnermittlungsart (Berücksichtigung der ebenfalls verkürzten Umsatzsteuer nach „Sollgrundsätzen", § 370 AO Rz. 87a) und zur Beihilfestrafbarkeit durch Rechtsgutachten (§ 370 AO Rz. 172a, 179a) bzw. deren „Abschirmwirkung" gegenüber der eigenen Strafbarkeit (§ 370 AO Rz. 167). Überarbeitet und teils neustrukturiert wurden ferner die Ausführungen zur Zoll- und Verbrauchersteuerhinterziehung, insbesondere auch im Hinblick auf die BGH-Entscheidung zur Antidumping-Zollentscheidung in Ansehung des Gesetzlichkeitsprinzips (§ 369 AO Rz. 12b). Im Grundlagenbereich stand ferner das Doppelbestrafungsverbot im Mittelpunkt, nachdem sich nunmehr die ersten prominenten transnationalen Konstellationen zeigen (sog. VW-Dieselskandal, s. § 369 AO Rz. 26c).

In der Lieferung wird schließlich auch die schon begonnene Überarbeitung der Kostenvorschriften der FGO mit der aktualisierten Kommentierung des § 139 FGO komplettiert, wobei – wie am Anfang hervorgehoben – die Neuerungen im Bereich RVG/StBVV bereits berücksichtigt sind. Die „Erstattung von Aufwendungen" ist für alle Beteiligten ein Verfahrensabschnitt, der letztlich über den Erfolg des gerichtlichen Verfahrens entscheidet – denn nach der zutreffenden Streck’schenErfolgsformel für den Ausgang eines finanzgerichtlichen Verfahrens" ist insoweit nicht die Erfolgsquote ausweislich der Kostenentscheidung das Maß der Dinge, sondern aus der Sicht des rechtsschutzsuchenden Bürgers die Höhe der im gerichtlichen Verfahren erreichten Minderung des Steueranspruchs verrechnet mit den Prozesskosten (Streck, Stbg 2010, 168). Die Aktualisierung versetzt die geneigte Leserschaft in die Lage, alle fallbezogen einschlägigen Gebührentatbestände (z.B. die Termins- und die Erledigungsgebühr – s. § 139 FGO Rz. 83 ff., 92 f.) in ihrem durch aktuelle Rechtsprechung geprägten Anwendungsbereich einzuschätzen und geltend zu machen.

Informationen zu den Ergänzungslieferungen
Zuletzt erschien Lieferung 186 (Juli 2025/114,- € zzgl. 26,- € für die Datenbank).
Autoren
Begründet von Prof. Dr. Klaus Tipke †, Prof. Dr. Heinrich Wilhelm Kruse †, Fortgeführt von Prof. Dr. Roman Seer, VorsRiBFH Dr. Peter Brandis, RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose, Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen, Prof. Dr. Marcel Krumm.

Rezensionen

"Mit offensichtlicher Lust auch an Beratung und Gestaltung geben die Autoren ... praktische Empfehlungen und taktische Ratschläge...."
RAin FAStR Alexandra Mack, FR 2017, 307

„Der Kommentar von Tipke/Kruse ist für den Einsatz nicht nur in der öffentlichen Verwaltung uneingeschränkt zu empfehlen. Dies ist insbesondere darin begründet, dass er aktuell wissenschaftlich fundiert und praxistauglich ist.“
Prof. Dr. Jens M. Schmittmann Verwaltungsrundschau 2014, 317

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