Familienrecht

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17.06.2021

Covid-19-Impfungen von Kindern und Jugendlichen als Standardimpfungen? (OLG Frankfurt v. 8.3.2021 – 6 UF 3/21)

Portrait von Monika Clausius
Monika Clausius Fachanwältin für Familienrecht

Die Frage, ob Angebote einer Covid-19-Impfung angenommen werden oder nicht, wird in der Gesellschaft unterschiedlich diskutiert, wobei bislang primär die Impfung Volljähriger in Rede stand. Jugendlichen ab dem 16. Lebensjahr wurde nur bei bestehenden Grunderkrankungen und einem daraus folgenden erhöhten Infektionsrisiko ein Impfangebot unterbreitet. Gerade solche Grunderkrankungen, insbesondere chronische Erkrankungen, waren Anlass für die von BioNTech initiierte Prüfung einer europäischen Zulassung dieses Impfstoffs auch für Kinder ab dem 12. Lebensjahr. Die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) hat Ende Mai 2021 eine Empfehlung zur Impfung von Kindern ab 12 Jahren mit dem Impfstoff BioNTech abgegeben. Diese Entscheidung korrespondiert mit dem Ergebnis des Corona-Gipfels der Ministerpräsidenten/innen vom 28.5.2021. Eine gleichlautende uneingeschränkte Impfempfehlung wurde seitens der STIKO allerdings verweigert. Empfohlen wird die Impfung lediglich für Kinder mit bestimmten Vorerkrankungen. Im Übrigen soll eine Impfung nicht ausgeschlossen sein, allerdings nur erfolgen nach entsprechender ärztlicher Aufklärung, Risikoakzeptanz und individuellem Wunsch.

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26.05.2021

Konsequenzen für die Praxis aus dem BVerfG-Urteil v. 26.5.2020 zu § 17 VersAusglG

Portrait von Caroline Braun und Walter Siede
Caroline Braun und Walter Siede

Fast ein Jahr ist es nun her, dass das BVerfG entschieden hat, dass § 17 VersAusglG verfassungskonform sei. Gleichzeitig hat das oberste deutsche Gericht eine verfassungskonforme Anwendung der Vorschrift durch die Familiengerichte angemahnt (BVerfG, Urt. v. 26.5.2020 – 1 BvL 5/18, BVerfGE 153, 358 = FamRZ 2020, 1078 = FamRB 2020, 261). Die Familiengerichte müssen vermeiden, dass durch die externe Teilung Transferverluste entstehen, durch die der ausgleichsberechtigte Ehegatte übermäßig belastet wird. Den kritischen Bereich sieht der Senat erreicht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auch bei bestmöglicher Wahl der Zielversorgung eine Rente erhalten wird, die weniger als 90 % der bei interner Teilung zu erwartenden Versorgung beträgt. Doch wie soll man dies feststellen? – Eine Möglichkeit wäre, durch ergänzende Auskunft des Quellversorgungsträgers bzw. Sachverständigengutachten zu ermitteln, welche Versorgung die ausgleichsberechtigte Person bei interner Teilung zu erwarten hätte und diese mit der Versorgung zu vergleichen, die der gewählte bzw. bestmögliche Zielversorgungsträger in Aussicht stellt. Ein Berechnungstool, das diese Berechnung erleichtert, wurde durch Hauß/Glockner erstellt (zu finden auch auf der Homepage des FamRB: Erläuterungstext und Programm zur Adäquanzkontrolle). Hier stößt der Anwender aber schnell an seine Grenzen, wenn sich die Zusagen unterscheiden, etwa hinsichtlich Renteneintrittsalter, Leistungsspektrum oder Auszahlungsmodalitäten.

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25.05.2021

Keine familiengerichtliche Überprüfung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen an Schulen II

Portrait von Werner Schwamb
Werner Schwamb VorsRiOLG a.D.

Gut einen Monat nach Bekanntwerden des die 3. Gewalt erschütternden Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Weimar v. 8.4.2021 – 9 F 148/21, mit dem es die öffentlich-rechtliche Maskenpflicht und das Abstandsgebot für Schüler in den Schulen über § 1666 Abs. 4 BGB kippen wollte (ablehnende Besprechung Schwamb im Experten-Blog des FamRB; ferner Lies-Benachib, NZFam 2021, 448), hat das Thüringer OLG in Jena am 14.5.2021 – 1 UF 136/21 den Beschluss des AG Weimar aufgehoben, und zwar auf die sofortige Beschwerde des Freistaates Thüringen, die das Amtsgericht nicht für möglich hielt (Rechtsbehelfsbelehrung: „Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.“), weil es wohl nur § 57 FamFG im Blick hatte (wie wohl auch Gietl, NZFam 2021, 421 in seiner im Übrigen ebenfalls den Weimarer Beschluss ablehnenden Anmerkung).

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17.05.2021

Vom Kopf auf die Füße gestellt! (BGH v. 24.3.2021 – XII ZB 230/16 zu BVerfG v. 26.5.2020 – 1 BvL 5/18)

Portrait von Jörn Hauß
Jörn Hauß Fachanwalt für Familienrecht

Es hat nicht einmal ein Jahr gedauert, bis der BGH Gelegenheit hatte, die Entscheidung des BVerfG vom 26.5.2020 umzusetzen (BVerfG v. 26.5.2020 – 1 BvL 5/18, FamRB 2020, 261). Es ist nicht überraschend, dass der BGH in der Frage, wie der grundrechtlich geschützte Halbteilungsgrundsatz im Versorgungsausgleich bei externer Teilung einer Versorgung durchzusetzen ist, der Entscheidung des BVerfG folgt: Eine grundrechtswidrige Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes liegt dann vor, wenn der Versorgungsertrag aus dem Ausgleichswert den Versorgungsertrag aus der Quellversorgung um mehr als 10 % unterschreitet. Ist dies der Fall, hat der Versorgungsträger der Quellversorgung entweder den Ausgleichswert auf ein hinreichendes Niveau zu erhöhen oder die interne Teilung vorzunehmen.

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10.05.2021

„Geizkragen-Ehe" bei einem monatlichen Verbrauch unter 11.000 € für die allgemeine Lebenshaltung?

Portrait von Dr. Susanne Sachs
Dr. Susanne Sachs Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht

Keinem Familienrechtler ist die Entscheidung des BGH vom 25.9.2019 entgangen, die die bisherige Rechtsprechung zur Unterhaltsberechnung in Fällen besonders günstiger Einkommensverhältnisse revolutioniert hat (BGH v. 25.9.2019 - XII ZB 25/19, FamRB 2020, 6). Bis zu dieser Entscheidung musste der Unterhaltsberechtigte in vielen Oberlandesgerichtsbezirken (dankenswerter Weise seit längerer Zeit schon nicht mehr in Köln) umständlich und arbeitsaufwändig seinen konkreten Bedarf, also seine tatsächlichen Ausgaben, während der Ehe im Einzelnen darlegen und zumindest teilweise auch belegen, wenn er einen Unterhaltsbedarf von über 2.500 € monatlich geltend machen wollte. In der genannten Entscheidung hat der BGH diese Bedarfsgrenze ganz erheblich erhöht, in dem er bis zu einem Familieneinkommen in Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrages im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgeht, dass dieser Betrag vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Bei diesem Einkommensbetrag handelt es sich derzeit um 11.000 € netto (sogar bereits abzüglich Krankenversicherung und Altersvorsorge sowie Zinsen auf zu leistende Darlehen). Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann seither einen Unterhaltsbedarf von rund 5.000 € geltend machen, ohne konkret darlegen zu müssen, dass er diesen Betrag auch während der Ehe tatsächlich verbraucht hat. Wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte nicht bereit ist, diesen Bedarf zu decken, muss er nun seinerseits umständlich im Einzelnen darlegen und belegen, wohin das Einkommen stattdessen geflossen ist, um seiner Zahlungspflicht zu entgehen.

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30.04.2021

Christliche Patientenverfügung führt im Ernstfall bei COVID-19-Erkrankung zum Abschalten

Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz

Das von der Deutschen Bischofskonferenz und dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland herausgegebene Formular der Christlichen Patientenvorsorge enthält hinsichtlich der medizinischen Behandlung den Passus:

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19.04.2021

Keine familiengerichtliche Überprüfung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen an Schulen

Portrait von Werner Schwamb
Werner Schwamb VorsRiOLG a.D.

Es lässt einen fassungslos zurück, was diese Pandemie mit zunehmender Dauer alles hervorbringt und nun auch in der 3. Gewalt für Spuren hinterlässt. Aber beginnen wir der Reihe nach. Am 8.4.2021 erlässt das AG – FamG – Weimar (9 F 148/21) ohne mündliche Erörterung eine einstweilige Anordnung gem. §§ 49 ff. FamFG, mit dem es Schulleitungen, deren Vorgesetzten und Lehrern zweier Schulen untersagt vorzuschreiben, dass alle Schüler dieser Schulen Gesichtsmasken tragen, Abstand halten und an Coronaschnelltests teilnehmen; ferner gebietet es, den Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten. Vorausgegangen ist die Anregung der Mutter zweier Kinder, ein „Kinderschutzverfahren gem. § 1666 Abs. 1 und 4 BGB“ einzuleiten. Es folgen seitenlange Aufzählungen von Rechtsvorschriften aller Art und Aufzählungen von Studien pro und contra Maskenpflicht sowie zur Zuverlässigkeit von Coronatests. Danach folgen schmale Ausführungen, dass die Familiengerichte gem. § 1666 Abs. 4 BGB vorrangig befugt seien, auch Maßnahmen gegen die Lehrer und Schulleitungen sowie deren Vorgesetzte entgegen bestehender Allgemeinverfügungen zu treffen; der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VwGO trete dahinter zurück. Die Begründetheit seiner Maßnahmen stützt das AG Weimar auf angebliche Kindeswohlgefährdungen gem. § 1666 Abs. 1 BGB durch Abstand halten, Masken tragen und Testungen. Wie abstrus diese Begründung ist, wird besonders in den Passagen deutlich, in denen sogar die Abstandsregeln als überflüssig angesehen werden und die inzwischen – bis auf wenige Außenseitermeinungen, auf die sich das Gericht stützt – schon zum Allgemeinwissen gehörende Infektionsgefahr durch Aerosole geleugnet wird. Mit teilweise übereinstimmender Begründung hat das AG Weilheim am 13.4.2021 (2 F 192/21) eine ähnliche einstweilige Anordnung erlassen, allerdings – insoweit ausdrücklich in Unterscheidung zum AG Weimar – nur mit Wirkung für das Kind der die Maßnahmen anregenden Eltern und im Wesentlichen beschränkt auf das Verbot, das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen dieses Kindes anzuordnen und es gegenüber den anderen Kindern zu isolieren. Der Fall liegt auch insofern anders, als das Kind persönlich angehört worden ist, Kopfschmerzen und Übelkeit durch das Maskentragen angegeben hat und bis vor kurzem aufgrund eines ärztlichen Attests vom Tragen einer Maske befreit war. Ein auf Verlangen der Schulleitung vorgelegtes neues Attest wurde dann nicht mehr anerkannt. Das AG Weilheim hat sich dann jedoch nicht auf die Beurteilung der Nichtanwendung der Ausnahmevorschrift durch den Schulleiter in diesem Einzelfall beschränkt, sondern § 18 Abs. 2 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (trotz der bestehenden Ausnahmeregelung) insgesamt für nicht anwendbar erklärt.

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12.04.2021

Corona, Patientenverfügung und Triage

Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz

Steigende Inzidenzzahlen und offenbar ansteckendere Mutationen des Covid-19-Virus haben zur Beunruhigung zahlreicher Menschen geführt, die eine Patientenverfügung verfasst haben. Sie befürchten, bei einer Erkrankung an dem Virus nicht ausreichend medizinisch versorgt zu werden. Insbesondere wenn nicht genügend Beatmungsgeräte zur Verfügung stehen, würden möglicherweise erkrankte Personen mit einer Patientenverfügung nicht weiter behandelt.

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15.03.2021

Umgangskontakte um jeden Preis? (OLG Frankfurt v. 11.11.2020 – 3 UF 156/20 sowie OLG Frankfurt v. 24.11.2020 – 5 UF 110/20)

Portrait von Monika Clausius
Monika Clausius Fachanwältin für Familienrecht

Neben den klassischen Fällen des Umgangsboykotts durch den betreuenden Elternteil haben in der Praxis auch jene Fallkonstellationen ihren Platz, in denen ausdrücklich eine weitere Einbringung eines Elternteils in die Betreuung eines gemeinsamen Kindes gewünscht wird, d.h. nicht nur weitergehende Umgangskontakte, sondern häufig die grundsätzliche Bereitschaft eines Elternteils zu Umgangskontakten familiengerichtlich umgesetzt werden muss. Mit entsprechenden Sachverhalten hat sich das OLG Frankfurt im November 2020 gleich in zwei Entscheidungen befassen müssen.

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20.01.2021

Kindesunterhalt im Wechselmodell

Portrait von Dr. Susanne Sachs
Dr. Susanne Sachs Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht

Immer häufiger wird in Politik und Medien das so genannte „Wechselmodell“ diskutiert, in dem Kinder getrennter Paare, im Wechsel von beiden Elternteilen jeweils hälftig betreut werden. Die familienrechtliche Praxis zeigt, dass diese Betreuungsvariante auch tatsächlich zunehmend praktiziert wird. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung in der Bevölkerung ist es nämlich keineswegs so, dass im Falle der Betreuung eines Kindes im Wechselmodell die Pflicht zur Leistung von Kindesunterhalt vollständig entfällt. Vielmehr ist es so, dass die Eltern anteilig entsprechend ihren Einkommensverhältnissen für den Kindesunterhalt aufzukommen haben. Der besser verdienende Elternteil muss also im Wechselmodell einen Ausgleich in Geld an den schlechter verdienenden Elternteil leisten.

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