Zivilrecht | Zivilverfahrensrecht

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07.07.2017

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Sozialversicherungsrechtliche Vorfragen Urteil vom 30. Mai 2017 – VI ZR 501/16

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05.07.2017

BGH: Bearbeitungsentgelte auch bei B2B-Darlehensverträgen unwirksam

Portrait von Dr. Matthias Böse
Dr. Matthias Böse Rechtsanwalt und Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz

Laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen mit Verbrauchern sind unwirksam (BGH v. 13.5.2014 – XI ZR 405/12 – Rz. 23 ff., BGHZ 201, 168 ff. = MDR 2014, 909), diese stellen eine unangemessene Benachteiligung für den Darlehensnehmer dar.

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03.07.2017

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Bestreiten des Vermietervortrags zur Wohnfläche Urteil vom 31. Mai 2017 – VIII ZR 181/16

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28.06.2017

LG Hagen: Zur Ersatzfähigkeit eines Internetausfalls

Portrait von Dr. Matthias Böse
Dr. Matthias Böse Rechtsanwalt und Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz

Nachdem der BGH grundsätzlich einen Schaden durch die Nichtverfügbarkeit eines Internetzugangs anerkannt hat (BGH Urteil vom 24. Januar 2013 Az.: III ZR 98/12) mit dem Argument, dass die Nutzbarkeit des Internets ein Wirtschaftsgut sei, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Klassisches Beispiel für einen solchen Ausfallschaden ist der Nutzungsausfall eines PKW nach einem Unfall, der ebenfalls im Falle der Nichtinanspruchnahme eines Mietwagen ersatzfähig ist.

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20.06.2017

BGH zur hinreichend klaren Fassung eines Unterlassungsantrages

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Der BGH hat sich in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren (BGH, Beschl. v. 15.12.2016 – I ZR 96/16; Vorinstanz: OLG Hamm, Beschl. v. 15.3.2016 – 4 U 113/15) mit der Formulierung „den Eindruck erweckt“ im Rahmen eines Unterlassungsantrages befasst.

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17.06.2017

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Beweislastumkehr bei grober Pflichtverletzung Urteil vom 11. Mai 2017 – III ZR 92/16

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14.06.2017

BGH: Widerruf muss nicht als solcher bezeichnet werden

Portrait von Dr. Matthias Böse
Dr. Matthias Böse Rechtsanwalt und Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz

Alter Wein in neuen Schläuchen. Eine neue Entscheidung des BGH (Urt. v. 12.1.2017 Az.: I ZR 198/15) zu "falsa demonstratio non nocet".

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09.06.2017

Auch offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge muss durch den zuständigen Spruchkörper entschieden werden

Portrait von Peter Fölsch
Peter Fölsch Stellvertretender Direktor des Amtsgerichts

Das BVerfG hat in einem Nichtannahmebeschluss klargestellt, dass auch eine offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge durch den zuständigen Spruchkörper entschieden werden muss (Beschl. v. 13.04.2017 - 1 BvR 2496/16). Es begegne verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn eine solche Anhörungsrüge lediglich durch den Vorsitzenden des Spruchkörper mit den Worten beantwortet werde, dass ein Rechtsmittel gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss nicht zulässig und damit das Verfahren abgeschlossen sei. Vielmehr hätte es einer förmlichen Entscheidung (Beschluss) bedurft, die durch den gesamten Spruchkörper hätte getroffen werden müssen.

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07.06.2017

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe Beschluss vom 25. April 2017 – VI ZB 45/16

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05.06.2017

Terminsgebühr nur, wenn bei Beginn der Besprechung noch keine Einigkeit bestand

Portrait von Peter Fölsch
Peter Fölsch Stellvertretender Direktor des Amtsgerichts

Nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG verdient der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Die Mitwirkung des Rechtsanwalts setzt nach Auffassung des BGH (v. 09.05.2017 - VIII ZB 55/16) voraus, dass bei Beginn des Gesprächs, das den genannten Gebührentatbestand auslösen soll, eine Einigung noch nicht erzielt worden ist. Die Besprechung müsse auf die (zukünftige) Erledigung des Verfahrens gerichtet sein.

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Vergleichendes Verfassungsrecht

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