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11.09.2019

Urlaub - richtig gemacht - 7. Teil Belehrungspflicht bei Dauererkrankungen

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Nach – zutreffender – Auffassung des LAG Hamm v. 24.7.2019 – 5 Sa 676/19, Revision unter Az. BAG 9 AZR 401/19 besteht bei langfristig erkrankten Arbeitnehmern keine Belehrungspflicht entsprechend der Rspr. des BAG vom 19.2.2019 - 9 AZR 541/15 und 9 AZR 423/16 (dazu die früheren Beiträge) dahingehend, dass Urlaubsansprüche bei Nichtinanspruchnahme bis zum 31.12. des Kalenderjahres oder bis zum 31.03 des Folgejahres im Fall der Übertragung erlöschen.

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11.09.2019

Noch einmal - Medienberichterstattung und Urheberrecht

Portrait von Jörg Soehring
Jörg Soehring Rechtsanwalt

Kürzlich habe ich an dieser Stelle über das Urteil des EuGH vom 29.07.2019 (C-469/17) in Sachen Afghanistan-Papiere berichtet, mit dem das Gericht im Konflikt zwischen Urheberrecht und Berichterstattungsfreiheit letzterer einen größeren Freiraum verschafft hat, indem es feststellte: Den durch die Europäische Grundrechte-Charta, die EMRK und das GG geschützten Kommunikationsgrundrechten ist schon bei der Beantwortung der Frage angemessen Rechnung zu tragen, ob eine verschriftlichte Äußerung als urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk anzusehen ist. Und die Kommunikationsgrundrechte sind auch bei der Auslegung der gesetzlichen Tatbestände der §§ 50, 51 UrhG zum Zitierrecht im Wege der Güterabwägung angemessen zu berücksichtigen. Mit einem anderen Aspekt dieses Konflikts befasst sich ein weiteres Urteil des EuGH (C-516/17) vom selben Tag in der Vorlagesache Volker Beck gegen SPIEGEL ONLINE. Beck hatte 1988 ein Manuskript zum Thema sexueller Handlungen an Minderjährigen veröffentlicht, das mit seiner Zustimmung in einen Sammelband eingestellt wurde. Nachdem dieses alte Material im Zusammenhang mit der Kandidatur Becks für den Bundestag im Jahr 2013 wieder aufgetaucht war, machte er selbst es einer Reihe von Redaktionen mit der Behauptung zugänglich, sein Originalbeitrag sei in dem Sammelband verfälscht worden. Zeitgleich veröffentlichte er beide Versionen seines Textes auf seiner Website mit jeweils einem Vermerk, dass er sich von den alten Texten distanziere. Über diesen Vorgang berichtete SPIEGEL ONLINE mit der These, entgegen der Behauptung Becks sei dessen Manuskript in dem Sammelband nicht verfälscht worden. Ergänzend eröffnete die Redaktion je einen Link zu beiden Textversionen, um dem Leser die Möglichkeit zu bieten, sich selbst ein Bild zur Frage der angeblichen Textverfälschung zu machen. Weder der redaktionelle Text noch die verlinkten Texte aus dem Jahr 1988 enthielten den aktuellen Distanzierungsvermerk Becks. Die von ihm wegen behaupteter Verletzung seines Urheberrechts anhängig gemachte Klage hatte vor dem LG und OLG Erfolg. Der BGH hat den Fall zur Klärung zweier Fragen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/29 EG dem EuGH vorgelegt. Auf eine dieser Vorlagefragen entschied der EuGH zunächst, dass die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Zitats nach dem insoweit anwendbaren nationalen Recht (im vorliegenden Fall § 51 UrhG) nicht nur dann erfüllt sein können, wenn der zitierte Text in den zitierenden optisch, etwa durch Anführungszeichen, Einrückungen oder den Gebrauch von Fußnoten, integriert wird. Ein rechtmäßiges Zitat kann auch so gestaltet werden, dass der Zitierende den zu zitierenden Text in seinem eigenen Text verlinkt, sofern das so zustande kommende Zitat dem Erfordernis der Zweck-/Mittel-Relation gerecht wird und, wie der EuGH dies ausdrückt, anständigen Gepflogenheiten entspricht. In diesem Punkt stellt das Urteil keine Überraschung dar. Es handelt sich vielmehr um eine Klarstellung, die im Zeitalter von Kommunikationsformen, wie sie das Internet ermöglicht, geboten ist, um den Medien und jedem anderen, der vom Zitierrecht Gebrauch machen will, die Entscheidung nicht nur darüber offen zu halten, ob, sondern auch, in welcher Form sie sich äußern wollen. Auch die Entscheidung darüber, wie ein Grundrechtsträger eine Äußerung gestalten will, ist nach der Rechtsprechung des BVerfG von den Kommunikationsgrundrechten des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst. Wegweisend ist die Entscheidung des EuGH aber hinsichtlich der Frage, ob SPIEGEL ONLINE die alten Texte Becks überhaupt zitieren durfte. Das Ergebnis bleibt auch in diesem Fall offen, weil das Urteil auf einem Vorlagebeschluss des BGH basiert und dieser aufgrund der Hinweise des EuGH nun seinerseits abschließend zu entscheiden haben wird. Die Hinweise des EuGH aber sprechen eine deutliche Sprache. Auf § 51 UrhG wird sich SPIEGEL ONLINE wohl nicht berufen können, weil es an der erforderlichen Vorveröffentlichung durch den Inhaber der Nutzungsrechte zu fehlen scheint. Beck hat die Texte 2013 nur mit dem Hinweis darauf veröffentlicht, dass er sich von ihrem Inhalt distanziere – ein Hinweis, der in den SPIEGEL ONLINE-Versionen fehlt. Wie schon in Sachen Afghanistan-Papiere weist der EuGH aber auch hier den Weg über den Rechtfertigungsgrund der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG. Die Frage, ob Beck sich in seinem Originalmanuskript so geäußert hatte wie in dem damals erschienenen Handbuch wiedergegeben oder ob es sich bei der Handbuch-Version um eine Verfälschung handelte, wie Beck behauptete, hat er selbst in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt, als er den Vorgang 2013 öffentlich machte. Viel spricht damit dafür, dass die Einstellung der unverfälschten Texte in die redaktionelle SPIEGEL ONLINE-Veröffentlichung im Wege des Link ein Tagesereignis betraf und deswegen durch § 50 UrhG gerechtfertigt ist, da erst auf diese Weise ein Vergleich beider Texte und damit die Meinungsbildung des Publikums möglich wird. Endgültig wird hierüber der BGH entscheiden müssen. Auf der Ebene der Richtlinie 2001/29 EG ist aber wie im Fall Afghanistan-Papiere auch hier die Tendenz des EuGH unverkennbar, im Konflikt zwischen Medienfreiheiten und Urheberrecht den ersteren gegenüber einem zu restriktiven Verständnis des letzteren Geltung zu verschaffen.

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10.09.2019

Keine AU-Bescheinigung mehr

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Die FAZ berichtet heute, dass die Bundesregierung im Zusammenhang mit einem Bürokratieentlastungsgesetz III die Ersetzung der gelben Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch ein elektronisches Meldesystem beabsichtigt. Den Link auf den Beitrag möchte ich Ihnen nicht vorenthalten. Das Gesetz soll im September vom Bundeskabinett verabschiedet werden. Nun hoffe ich, dass die Bürokratie abgebaut wird und nicht zu Lasten der Unternehmen und Bürger entlastet wird.

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06.09.2019

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Im 150. Montagsblog geht es (wie schon häufiger) um die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung einer Frist.

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05.09.2019

Erpressung

Portrait von Jörg Soehring
Jörg Soehring Rechtsanwalt

Dürfen die Medien über die Erpressung eines Prominenten berichten? Man sollte meinen: ja. Die Begehung einer Erpressung gem. §253 StGB, noch dazu gegenüber einer Person des öffentlichen Lebens, gehört zum Zeitgeschehen, das in aller Regel Gegenstand legitimer Medienberichterstattung ist. Macht sich jemand durch ein bestimmtes, in der Regel von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten erpressbar, und macht sich ein Dritter dies im Wege einer Erpressung oder auch nur eines Erpressungsversuchs zur Durchsetzung von der Rechtsordnung ebenfalls missbilligter Forderungen zunutze, dann liegen zwei unterschiedliche Handlungsstränge vor, über die die Medien werden berichten dürfen, sofern dem nicht im Einzelfall Schranken entgegenstehen, die die Rechtsprechung nach den im Rahmen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts entwickelten Grundsätzen für die Verdachtsberichterstattung und die Berichterstattung über begangene Straftaten entwickelt hat. Der prominente Erpresste wird solche Berichterstattung jedenfalls als Verdachtsberichterstattung, der Erpresser wird sie als Berichterstattung über eine begangene Straftat in der Regel hinzunehmen haben. Das gilt aber nicht, wenn Gegenstand einer Erpressung Handlungen des Erpressten sind, die zwar nicht zur Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit bestimmt, die aber rechtlich nicht missbilligt und insbesondere nicht strafbar sind. Das hat der BGH (VI ZR 360/18, Urteil vom 30.4.2019) kürzlich deutlich klargestellt. Im entschiedenen Fall hatte eine bekannte Sängerin intime Bildaufnahmen von sich selbst hergestellt, die Gegenstand eines Datendiebstahls und von den Tätern unter Identifizierung der Betroffenen ins Internet hochgeladen wurden. Als Voraussetzung für die Entfernung der Fotos verlangten die unbekannten Täter die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags durch die Betroffene. Hierüber berichtete die Internetplattform Bild.de unter voller Nennung des Namens der Betroffenen und Wiedergabe der Erpresserschreiben, aber ohne Wiedergabe der infrage stehenden Aufnahmen oder auch nur einer von ihnen. Da Bild.de aber den Namen der Betroffenen veröffentlichte, waren die Bilder für interessierte Leser durch eine einfache Internetrecherche auffind- und damit einsehbar. Die von der Betroffenen angestrengte Unterlassungsklage hat im Berufungsverfahren das OLG abgewiesen, das diese Art der Berichterstattung für zulässig hielt. Der BGH hat ihr, wie mir scheint zu Recht, stattgegeben. Zwar sind die Herstellung intimer Aufnahmen durch die Betroffene selbst und die Einstellung dieser Aufnahmen in einen elektronischen Datenspeicher nichts, was die Rechtsordnung missbilligt. Das Erpressungspotential des Datendiebs ist damit vergleichsweise gering. Es handelt sich aber doch um einen Vorgang im Grenzbereich zwischen der Intim- und Privatsphäre der Betroffenen, der durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gegen die Kenntnisnahme oder Verbreitung durch Dritte und damit auch durch die Medien geschützt ist. Dieses Recht verletzt nicht nur, wer die unrechtmäßig beschafften Bilder selbst weiterverbreitet, sondern auch das Medium, das durch die Art seiner Berichterstattung eine Ursache dafür setzt, dass Dritte sie zur Kenntnis nehmen können. Dass jeder Nutzer des Internet heutzutage damit rechnen muss, dass Inhalte von Dritten gekapert und missbraucht werden, kann, wie der BGH ebenfalls zu Recht annimmt, an diesem Ergebnis nichts ändern.

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02.09.2019

Neues vom BGH - Nicht nur zur Gesellschafterliste

Portrait von Dr. Thomas Wachter
Dr. Thomas Wachter Notar in München

Die Streitigkeiten um die Gesellschafterliste scheinen kein Ende zu nehmen. Dies gilt nicht für die Praxis, sondern auch für die Gerichte. Selbst der BGH muss sich immer wieder mit der Gesellschafterliste befassen (jüngst BGH, Urt. v. 2.7.2019 – II ZR 406/17, demnächst in der GmbHR).

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02.09.2019

Arbeitsrechtliche Konsequenzen eines harten Brexit

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Der britische Premierminister Boris Johnson möchte die EU spätestens zum 31.10.2019 verlassen – notfalls auch ohne Deal. Ich möchte Ihnen zeigen, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen das No-Deal-Szenario hätte. Von großer Bedeutung sind dabei Fragestellungen des arbeitsrechtlichen Datenschutzes, der Arbeitnehmerentsendung, der Arbeitnehmerüberlassung sowie des Sozialversicherungsrechts. Die deutsche Regierung trifft bereits Vorbereitungsmaßnahmen und arbeitet am Erlass gesetzlicher Sonderregelungen.

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30.08.2019

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die entsprechende Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.

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30.08.2019

OLG Koblenz: Streitwertbeschwerde des Rechtsanwalts

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Der Kläger machte gegen den Beklagten verschiedene Unterlassungsansprüche geltend. Das angegangene LG stellte seine Zuständigkeit in Frage, da der Streitwert unter 5.000 € liege. Der Kläger beantragte daraufhin den Erlass eines Streitwertbeschlusses. Das LG setzte alsdann den Streitwert vorläufig auf bis zu 5.000 € fest. Gegen diesen Beschluss beschwerte sich der Klägervertreter aus eigenem Recht, um eine Festsetzung auf 20.000 € zu erreichen. Das LG half der Beschwerde nicht ab.

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30.08.2019

Urlaub - richtig gemacht - 6. Teil Kein Urlaubsanspruch für Sabbatical und Freistellungsphase im Blockmodell

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Mit zwei Urteilen vom 19.3.2019 (9 AZR 315/17 sowie 9 AZR 406/17) hat das BAG entschieden, dass kein Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub für die Zeiten des unbezahlten Sonderurlaubs (wie beispielsweise bei einem Sabbatical im gesamten Kalenderjahr) besteht.

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