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18.09.2019

Aus Heft 9 des ArbRB: Neues aus Luxemburg!

Portrait von Sebastian Roloff
Sebastian Roloff

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist immer für Überraschungen gut. In der Rechtssache C-55/18 (CCOO) – einer Vorlage aus Spanien – war aber bereits im Vorfeld vermutet worden, dass der Arbeitgeberin erhebliche Konsequenzen wegen der behaupteten Arbeitszeitverstöße drohen würden. Der Gerichtshof hat am 14. Mai 2019 im Kern eine nationale Regelung verworfen, die den Arbeitgeber nicht verpflichtete, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer einzurichten (ArbRB 2019, 162). Das Urteil der Großen Kammer des Gerichtshofs hat bereits starke Resonanz gefunden (s. hierzu auch Grimm/Freh, ArbRB 2019, 278); die wichtige und bereits im Koalitionsvertrag angelegte Diskussion über eine Flexibilisierung des deutschen Arbeitszeitrechts tritt derzeit dahinter zurück.

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16.09.2019

Warum Schweigen Gold sein kann: Auskunftsersuchen der Datenschutzbehörden

Portrait von Niko Härting / Lasse Konrad
Niko Härting / Lasse Konrad

DSGVO im Rechtsstaat: Wenn Datenschutzbehörden mit Bußgeldern drohen, stehen die datenschutzrechtlichen Auskunfts-, Mitwirkungs-, Melde- und Rechenschaftspflichten in einem Spannungsverhältnis zu der verfassungsrechtlichen Selbstbelastungsfreiheit. Dies sorgt bei den Aufsichtsbehörden und bei Beratern bisweilen für erhebliche Unsicherheit.

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14.09.2019

Nichterreichen der Beschäftigungsquote kein Indiz nach § 22 AGG

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber, die jahresdurchschnittlich über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben nach § 154 Abs. 1 SGB IX auf wenigstens 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Arbeitnehmer zu beschäftigen. Beschäftigt ein Arbeitgeber nicht die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen, stellt dieser Umstand für sich genommen kein Indiz für eine Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung dar. Zwar kann aus einem Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, grundsätzlich die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung abgeleitet werden. § 71 Abs. 1 SGB IX a.F. bestimmt jedoch keine Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen in diesem Sinne. Rechtsfolge der Nichterfüllung der Beschäftigungspflichtquote  ist lediglich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe. Bei der Verpflichtung nach § 71 Abs. 1 SGB IX a.F. (§ 154 Abs. 1 SGB IX n.F.) handelt es sich nur um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Staat mit dem Inhalt, im Rahmen der festgelegten Pflichtzahl Schwerbehinderte auf einem entsprechenden Arbeitsplatz einzustellen und zu beschäftigen. Diese Verpflichtung besteht hingegen nicht den einzelnen Schwerbehinderten gegenüber. Das Nichterfüllen der Quote kann zudem auf den unterschiedlichsten Gründen beruhen, darunter auch auf solchen, auf die der Arbeitgeber keinen Einfluss hat und die daher keinen Rückschluss auf eine etwaige ablehnende Haltung des Arbeitgebers gegenüber der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zulassen.  So hat es das BAG zutreffend entschieden (BAG, Urt. v. 16.5.2019 - 8 AZR 315/18).

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13.09.2019

Bußgelder gegen Unternehmen: sechs Beispiele aus der Rechtsprechung

Portrait von Niko Härting
Niko Härting

In unserem ersten Beitrag zur "DSGVO im Rechtsstaat" hatten wir aufgezeigt, dass das deutsche Bußgeldrecht die Verhängung von Bußgeldern gegen ein Unternehmen erheblich erschwert (https://www.cr-online.de/blog/2019/09/11/dsgvo-bussgelder-gegen-unternehmen-in-deutschland-oft-unmoeglich/). Möchte man sich einen Eindruck über die Anforderungen der Rechtsprechung an Bußgeldbescheide gegen Unternehmen verschaffen, führt kein Weg an Entscheidungen zahlreicher Oberlandesgerichte vorbei, die sich mit den §§ 30 und 130 OWiG befasst haben. Amtsgerichte "winken" so manchen Bußgeldbescheid gerne einmal im Massenbetrieb durch, in der Rechtsbeschwerde neigen die OLGs dann zu einer sehr kritischen Prüfung. Sechs exemplarische Entscheidungen verschiedener OLGs - vom Baurecht über das Lebensmittelrecht bis zum Abfallrecht - stellen wir nachfolgend vor.

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13.09.2019

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach einem nicht rechtzeitig eingegangenen Antrag auf Fristverlängerung.

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12.09.2019

EuGH: Beschränkung der SEPA-Lastschrift auf Inländer unwirksam

Portrait von Dr. Matthias Böse
Dr. Matthias Böse Rechtsanwalt und Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz

Die SEPA-Lastschrift ist weiterhin ein sehr gängiges, da einfaches und kostengünstiges Zahlungsmittel. Die Deutsche Bahn hatte beim Onlineverkauf von Tickets die Nutzbarkeit dieses Zahlungsmittels jedoch auf Buchende mit Wohnsitz in Deutschland beschränkt. Hier gegen klagte der äußerst rührige Verein für Konsumenteninformation (VKI) aus Österreich. Er hielt einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 der Verordnung 260/12 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro für gegeben.

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11.09.2019

DSGVO-Bußgelder gegen Unternehmen – in Deutschland oft unmöglich

Portrait von Niko Härting
Niko Härting

Wenn von Bußgeldbescheiden nach der DSGVO die Rede ist, geht es meist um Bußgelder, die gegen Unternehmen verhängt werden. Dabei wird zumeist übersehen, dass deutsches Bußgeldrecht Anwendung findet. Und die Anforderungen an einen Bußgeldbescheid nach der DSGVO sind nach deutschem Recht hoch.

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11.09.2019

Nichts ist so, wie es scheint (BGH v. 17.7.2019 – XII ZB 425/18)

Portrait von Monika Clausius
Monika Clausius Fachanwältin für Familienrecht

Die Vermögenssorge für ein Kind führt in der Praxis eher ein Schattendasein, obgleich sie doch für Eltern ein haftungsrechtliches Minenfeld birgt, wobei den Eltern die sich hieraus ergebenden Risiken oftmals überhaupt nicht bewusst sind bzw. Elternteile durchaus ein Interesse daran haben können, entsprechende Themen nicht näher zu beleuchten, da eine individuelle Elternverantwortung gilt, die es in zumutbaren Grenzen erfordert, auch den anderen Elternteil zu überwachen. Besonders problematisch ist die Handhabung, Kapitalbeträge auf dem Konto eines gemeinsamen Kindes zu „parken“, um etwa Sparerfreibeträge ausnutzen zu können. Hier stellt sich dann bei Kontoabhebungen die Frage, wer tatsächlich Forderungsinhaber gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut ist. Mit dieser Frage hat sich der BGH in einer aktuellen Entscheidung befasst.

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11.09.2019

Urlaub - richtig gemacht - 7. Teil Belehrungspflicht bei Dauererkrankungen

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Nach – zutreffender – Auffassung des LAG Hamm v. 24.7.2019 – 5 Sa 676/19, Revision unter Az. BAG 9 AZR 401/19 besteht bei langfristig erkrankten Arbeitnehmern keine Belehrungspflicht entsprechend der Rspr. des BAG vom 19.2.2019 - 9 AZR 541/15 und 9 AZR 423/16 (dazu die früheren Beiträge) dahingehend, dass Urlaubsansprüche bei Nichtinanspruchnahme bis zum 31.12. des Kalenderjahres oder bis zum 31.03 des Folgejahres im Fall der Übertragung erlöschen.

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11.09.2019

Noch einmal - Medienberichterstattung und Urheberrecht

Portrait von Jörg Soehring
Jörg Soehring Rechtsanwalt

Kürzlich habe ich an dieser Stelle über das Urteil des EuGH vom 29.07.2019 (C-469/17) in Sachen Afghanistan-Papiere berichtet, mit dem das Gericht im Konflikt zwischen Urheberrecht und Berichterstattungsfreiheit letzterer einen größeren Freiraum verschafft hat, indem es feststellte: Den durch die Europäische Grundrechte-Charta, die EMRK und das GG geschützten Kommunikationsgrundrechten ist schon bei der Beantwortung der Frage angemessen Rechnung zu tragen, ob eine verschriftlichte Äußerung als urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk anzusehen ist. Und die Kommunikationsgrundrechte sind auch bei der Auslegung der gesetzlichen Tatbestände der §§ 50, 51 UrhG zum Zitierrecht im Wege der Güterabwägung angemessen zu berücksichtigen. Mit einem anderen Aspekt dieses Konflikts befasst sich ein weiteres Urteil des EuGH (C-516/17) vom selben Tag in der Vorlagesache Volker Beck gegen SPIEGEL ONLINE. Beck hatte 1988 ein Manuskript zum Thema sexueller Handlungen an Minderjährigen veröffentlicht, das mit seiner Zustimmung in einen Sammelband eingestellt wurde. Nachdem dieses alte Material im Zusammenhang mit der Kandidatur Becks für den Bundestag im Jahr 2013 wieder aufgetaucht war, machte er selbst es einer Reihe von Redaktionen mit der Behauptung zugänglich, sein Originalbeitrag sei in dem Sammelband verfälscht worden. Zeitgleich veröffentlichte er beide Versionen seines Textes auf seiner Website mit jeweils einem Vermerk, dass er sich von den alten Texten distanziere. Über diesen Vorgang berichtete SPIEGEL ONLINE mit der These, entgegen der Behauptung Becks sei dessen Manuskript in dem Sammelband nicht verfälscht worden. Ergänzend eröffnete die Redaktion je einen Link zu beiden Textversionen, um dem Leser die Möglichkeit zu bieten, sich selbst ein Bild zur Frage der angeblichen Textverfälschung zu machen. Weder der redaktionelle Text noch die verlinkten Texte aus dem Jahr 1988 enthielten den aktuellen Distanzierungsvermerk Becks. Die von ihm wegen behaupteter Verletzung seines Urheberrechts anhängig gemachte Klage hatte vor dem LG und OLG Erfolg. Der BGH hat den Fall zur Klärung zweier Fragen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/29 EG dem EuGH vorgelegt. Auf eine dieser Vorlagefragen entschied der EuGH zunächst, dass die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Zitats nach dem insoweit anwendbaren nationalen Recht (im vorliegenden Fall § 51 UrhG) nicht nur dann erfüllt sein können, wenn der zitierte Text in den zitierenden optisch, etwa durch Anführungszeichen, Einrückungen oder den Gebrauch von Fußnoten, integriert wird. Ein rechtmäßiges Zitat kann auch so gestaltet werden, dass der Zitierende den zu zitierenden Text in seinem eigenen Text verlinkt, sofern das so zustande kommende Zitat dem Erfordernis der Zweck-/Mittel-Relation gerecht wird und, wie der EuGH dies ausdrückt, anständigen Gepflogenheiten entspricht. In diesem Punkt stellt das Urteil keine Überraschung dar. Es handelt sich vielmehr um eine Klarstellung, die im Zeitalter von Kommunikationsformen, wie sie das Internet ermöglicht, geboten ist, um den Medien und jedem anderen, der vom Zitierrecht Gebrauch machen will, die Entscheidung nicht nur darüber offen zu halten, ob, sondern auch, in welcher Form sie sich äußern wollen. Auch die Entscheidung darüber, wie ein Grundrechtsträger eine Äußerung gestalten will, ist nach der Rechtsprechung des BVerfG von den Kommunikationsgrundrechten des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst. Wegweisend ist die Entscheidung des EuGH aber hinsichtlich der Frage, ob SPIEGEL ONLINE die alten Texte Becks überhaupt zitieren durfte. Das Ergebnis bleibt auch in diesem Fall offen, weil das Urteil auf einem Vorlagebeschluss des BGH basiert und dieser aufgrund der Hinweise des EuGH nun seinerseits abschließend zu entscheiden haben wird. Die Hinweise des EuGH aber sprechen eine deutliche Sprache. Auf § 51 UrhG wird sich SPIEGEL ONLINE wohl nicht berufen können, weil es an der erforderlichen Vorveröffentlichung durch den Inhaber der Nutzungsrechte zu fehlen scheint. Beck hat die Texte 2013 nur mit dem Hinweis darauf veröffentlicht, dass er sich von ihrem Inhalt distanziere – ein Hinweis, der in den SPIEGEL ONLINE-Versionen fehlt. Wie schon in Sachen Afghanistan-Papiere weist der EuGH aber auch hier den Weg über den Rechtfertigungsgrund der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG. Die Frage, ob Beck sich in seinem Originalmanuskript so geäußert hatte wie in dem damals erschienenen Handbuch wiedergegeben oder ob es sich bei der Handbuch-Version um eine Verfälschung handelte, wie Beck behauptete, hat er selbst in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt, als er den Vorgang 2013 öffentlich machte. Viel spricht damit dafür, dass die Einstellung der unverfälschten Texte in die redaktionelle SPIEGEL ONLINE-Veröffentlichung im Wege des Link ein Tagesereignis betraf und deswegen durch § 50 UrhG gerechtfertigt ist, da erst auf diese Weise ein Vergleich beider Texte und damit die Meinungsbildung des Publikums möglich wird. Endgültig wird hierüber der BGH entscheiden müssen. Auf der Ebene der Richtlinie 2001/29 EG ist aber wie im Fall Afghanistan-Papiere auch hier die Tendenz des EuGH unverkennbar, im Konflikt zwischen Medienfreiheiten und Urheberrecht den ersteren gegenüber einem zu restriktiven Verständnis des letzteren Geltung zu verschaffen.

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