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06.08.2019

Urlaub - richtig gemacht - 1 . Teil Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Der EuGH hat am 06.11.2018, Az. C-619/16, C-684/16 entschieden, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer – erforderlichenfalls förmlich – auffordern muss, den Urlaub zu nehmen, und ihnen klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub, wenn er nicht genommen werden sollte, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird. Das BAG hat diese Rechtsprechung am 19.02.2019 (Az. 9 AZR 423/16) umgesetzt und die noch sehr allgemeinen Ausführungen des EuGH für die Praxis konkretisiert: Das BAG legt allen Arbeitgebern nahe, bei der Aufforderung die Anzahl der Urlaubstage einschließlich der aus Vorjahren übertragenen Resturlaubstage konkret anzugeben.

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03.08.2019

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die Beachtlichkeit von tatsächlichem Hilfsvorbringen einer Partei.

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03.08.2019

Journalistische Zwecke im Mediendatenschutz

Portrait von Jörg Soehring
Jörg Soehring Rechtsanwalt

Das Thema der Auswirkungen der im Mai letzten Jahres in Kraft getretenen DSGVO auf die unterschiedlichsten Aspekte des Presse- und Medienrechts hat neben anderen kürzlich den Studienkreis für Presserecht und Pressefreiheit auf seiner Mainzer Tagung am 5.7.2019 beschäftigt (Referate und Tagungsbericht demnächst im Heft). An dieser Stelle ist es nicht möglich, die dort erörterte Vielzahl der Fragen auch nur anzureißen, die sich auf der Basis der DSGVO in der Schnittstelle zwischen Datenschutz- und Medienrecht ergeben. In einem Punkt hat der EuGH (Urteil vom 14.2.2019; GRUR 2019, 760 - Buivids/Datu valsts inspekcija) freilich bereits Klarheit geschaffen: Der Fall betrifft einen Video-Film, den der lettische Staatsbürger Buivids von seiner polizeilichen Vernehmung im Rahmen eines gegen ihn selbst eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens auf der Dienststelle der Ermittlungsbehörde gefertigt und anschließend über die Website www.youtube.com einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht hatte. Die lettische Datenschutzbehörde sah in dieser Veröffentlichung eine Verletzung einer persönlichkeitsschützenden Bestimmung des dortigen Datenschutzgesetzes und ordnete die Löschung des Videos auf YouTube und anderen Websites an. Rechtsbehelfe von Buivids blieben vor den lettischen Instanzgerichten ohne Erfolg, bis der Oberste Gerichtshof Lettlands den Fall im Wege eines Vorlagebeschlusses dem EuGH vorgelegt hat. Der Vorfall ereignete sich und die Entscheidungen der lettischen Gerichte ergingen noch vor Inkrafttreten der DSGVO und damit im Geltungsbereich des nationalen lettischen Datenschutzgesetzes und der Richtlinie 95/46 EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verwendung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr - beides Normwerke, die mit dem Inkrafttreten der DSGVO ihre Geltung verloren haben, die allerdings auch der EuGH seinem nach Inkrafttreten der DSGVO ergangenen Urteil noch zugrundezulegen hatte. Dennoch ist dieses Urteil für einen spezifischen Teilbereich des Konflikts zwischen Datenschutz und Medienfreiheiten im Rahmen der DSGVO prägend. Wie die Ermächtigungsnorm des Art. 85 Abs. 2 DSGVO zur Schaffung von Bereichsausnahmen für u.a. die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken durch die nationalen Normsetzer enthielt schon Art. 9 RL 95/46 EG eine Privilegierung der Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn sie allein zu journalistischen Zwecken erfolgte. In seinem noch zum alten Recht, aber nach Inkrafttreten der DSGVO ergangenen Buivids-Urteil bestätigt nun der EuGH die im deutschen Recht ohnehin herrschende Auffassung, dass der Begriff zu journalistischen Zwecken im weitest möglichen Sinn zu verstehen ist. Dass Buivids kein Berufsjournalist ist, ist nach Auffassung des EuGH ebenso irrelevant wie die Tatsache, dass er das Video der Öffentlichkeit nicht auf einem spezifisch journalistischen Verbreitungsweg zugänglich gemacht hat, da YouTube nicht als klassisches, dem Journalismus dienendes Medienunternehmen gelten kann. Ausreichend für die Feststellung eines journalistischen Zwecks ist nach Auffassung des EuGH allein die Frage, ob es der alleinige Zweck des Videos ist, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Der EuGH verweist den Fall wegen dieser Frage an das vorlegende lettische Gericht zurück. Es gehört aber nicht viel Phantasie dazu sich vorzustellen, dass sie bei einem Video, das sich mit einem Verhör staatlicher Ermittlungsbehörden und den darin angewandten Methoden befasst, zu bejahen ist. Festzuhalten ist damit auch für den heute maßgeblichen Anwendungsbereich der DSGVO: Wo es um Kommunikationsformen jedweder Art geht, die der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse dienen, greift die Bereichsausnahme des Art. 85 ABS. 2 DGVO. Hier ist nicht das Datenschutz-, sondern das nationale Medien- und Äußerungsrecht gefragt.

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01.08.2019

Sampling im Sinne des EuGH – Kunstfreiheit in der Schwebe zwischen „Erkennbarkeit“ und „Interaktion“

Portrait von Dr. Stefan Papastefanou
Dr. Stefan Papastefanou Rechtsanwalt, White & Case LLP, Hamburg; Lehrbeauftragter und Dozent Bucerius Law School, Center for Transnational IP, Media and Technology Law and Policy, Hamburg

Die vom EuGH neu entwickelten Maßstäbe zur Beurteilung von Sampling sind alles andere als eindeutig und schaffen wenig Praktikabilität. Die sehr sorgfältig formulierten Fragen des BGH (Beschl. v. 1.6.2017 - I ZR 115/16) und auch die grundsätzlich gelungene Auseinandersetzung des GA Szpunar (zur Analyse und Übersicht: Papastefanou, CR 2019, 36, 41 Rz 41-43) hatten auf eine bedeutungsvolle und weitreichende Antwort hoffen lassen. Insbesondere war die Entwicklung eines praktikablen Maßstabs für die nationalen Instanzgerichte wünschenswert. Eine Antwort hat es gegeben. Begrüßenswert ist hieran allein, dass der doch etwas entgleisenden Auslegung der Kunstfreiheit durch das BVerfG ein Riegel vorgeschoben wurde.

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01.08.2019

Nur Meinungsverschiedenheit oder dauerhafte Kooperationsunfähigkeit? (OLG Koblenz v. 14.11.2018 – 13 UF 413/18)

Portrait von Monika Clausius
Monika Clausius Fachanwältin für Familienrecht

Die Frage an den Mandanten nach dem Grund der Rücksprache wird in Kindschaftssachen in der Regel mit dem Satz beantwortet, dass ein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge gewünscht werde. In der sich anschließenden Beratung müssen nicht nur die – häufig fehlenden – Voraussetzungen der doppelten Kindeswohlprüfung näher erläutert, sondern es muss üblicherweise überhaupt erst geklärt werden, worauf sich das Begehren des Mandanten richtet, d.h. ob es letztlich tatsächlich einer Sorgerechtsregelung bedarf oder nur eine zwischen den Eltern zu einem einzelnen Aspekt bestehende Meinungsverschiedenheit die gerichtliche Kompetenzübertragung zu dieser Frage erfordert. Die Abgrenzung ist nicht immer zweifelsfrei möglich, wie auch eine Entscheidung des OLG Koblenz aus dem Jahr 2018 zeigt.

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30.07.2019

Anspruch des Betriebsrats auf Einsichtnahme in Bruttolohn- und Gehaltslisten - anonymisiert, personenbezogen oder zweistufig?

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Nach den Landesarbeitsgerichten Hamm (Beschl. v. vom 19.9.2017 - 7 TaBV 43/17) und Sachsen-Anhalt (Beschl. v. vom 18.12.2018 - 4 Ta BV 19/17) hat nunmehr auch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Beschl. v. 15.5.2019 - 3 TaBV 10/18) entschieden, dass dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nicht nur anonymisiert, sondern personenbezogen Einblick in die Listen über die Löhne und Gehälter zu gewähren ist. Datenschutzrechtliche Erwägungen nach dem BDSG bzw. nach der DSGVO stünden dem Anspruch nicht entgegen. Auch die Vorgaben nach dem EntgTrG beinhalteten keine Einschränkungen des Einsichtsrechts des Betriebsrates.

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30.07.2019

Der Betriebsrat muss die Beschäftigtendaten schützen

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Die datenschutzrechtliche Stellung des Betriebsrats nach Inkrafttreten der DSGVO wird heftig diskutiert, auch hier im Blog. Das BAG hat dazu in der vergangenen Woche einen sehr beachtenswerten Beschluss vom 9.4.2019 auf der Homepage veröffentlicht. Anders als die Vorinstanz dies nach der tradierten Rspr. zum Unterrichtungsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG bewertet hatte, muss der Betriebsrat Schutzmaßnahmen treffen, zumindest bei besonderen personenbezogenen Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO bzw. § 26 Abs. 3 BDSG.

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28.07.2019

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die sukzessive Geltendmachung von Teilforderungen in getrennten Prozessen.

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26.07.2019

Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung elektronischer Zeiterfassung?

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Nach dem Beschluss des BAG v. 28.11.1989 (1 ABR 97/88, BAGE 63, 283) hat das Recht des Betriebsrats hinsichtlich des Mitbestimmungstatbestandes § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht zum Inhalt, dass der Betriebsrat die Einführung einer technischen Kontrolleinrichtung verlangen kann. Auch die Abschaffung einer solchen technischen Kontrolleinrichtung bedarf daher nicht der Zustimmung des Betriebsrats. Im Schrifttum wird dies begrüßt und angeführt, dass ein Mitbestimmungsrecht, das dem Schutz und der Abwehr belastender Maßnahmen dient, ein Initiativrecht des Betriebsrats auf Einführung eben solcher Maßnahmen ausschließt (Clemenz in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Aufl. 2018, § 87 BetrVG Rd. 33).

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25.07.2019

OLG Frankfurt: Erstattung von Reisekosten eines Anwaltes, der am Sitz der Partei ansässig ist

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Die Beklagte beauftragte einen Rechtsanwalt, dessen Kanzlei sich nicht im Gerichtsbezirk, sondern am Sitz der Partei befand (sog. „Distanzanwalt“). Demgemäß musste der Rechtsanwalt zu zwei Terminen zum Prozessgericht anreisen. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren machte die Beklagte entsprechende Reise- und Übernachtungskosten ihres Rechtsanwaltes geltend, worüber das OLG in der erst jetzt näher bekannt gewordenen Entscheidung (Beschl. v. 7.5.2018 – 6 W 37/18) zu befinden hatte.

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