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12.04.2018

Unternehmen und Verbraucherstreitbeilegung - ein Dilemma

Portrait von Prof. Dr. Fritz Jost
Prof. Dr. Fritz Jost Universität Bielefeld

Seit Februar 2017 gelten die Mitteilungspflichten des § 36 Verbraucherstreitbeile­gungsG (VSBG). Ein Unternehmer mit Webseite oder als Verwender allg. Geschäfts­bedingungen muss den Ver­braucher „leicht zugänglich, klar und verständlich“ unter anderem davon in Kenntnis setzen, „inwieweit er bereit ist…an Streitbeilegungs­ver­fahren vor einer Ver­brau­cherschlich­tungsstelle teilzunehmen“ (Abs. 1 Nr. 1 der Vor­schrift). Greger (https://www.schlichtungs-forum.de, 28.2.2018) stellt schon im Vorfeld des für Juli 2018 anstehenden Verbraucherschlichtungsberichts des Bundesamts für Justiz (§ 35 VSBG) aufgrund der Daten der einzelnen Schlichtungs­stellen fest, dass sich die Er­wartung, wegen der in Kraft getretenen Informa­tionspflichten würden die Zahl der Schlichtungs­verfahren ansteigen, nicht erfüllt hat.

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11.04.2018

Immersiver Journalismus – Regelungsbedarf der Suggestivkraft von VR

Portrait von Kai von Lewinski
Kai von Lewinski

Der journalistische Einsatz von Virtual Reality (VR) lässt den Nutzer nicht unberührt und führt zu besonderen medienrechtlichen Herausforderungen für Journalismus in der virtuellen Realität. Das Medienrecht muss auf die neuen Problemstellungen durch den journalistischen Einsatz von VR (von Lewinski, "Immersiver Journalismus – Virtual Reality als Herausforderung für das Medienrecht", CRonline Blog v. 9.4.2018) reagieren:

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11.04.2018

Altersgrenzenvereinbarungen in Gefahr

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Jeder weiß, dass das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG auch bei der Vereinbarung von Altersgrenzen gilt. Für eine teleologische Reduktion der Vorschrift ist kein Raum. Die gesetzliche Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG ist aber nicht schon dann gewahrt, wenn eine die Befristungsabrede enthaltende Vertragsurkunde von beiden Parteien vor Vertragsbeginn unterzeichnet wurde. Vielmehr muss die Befristungsabrede dem Arbeitnehmer auch zugegangen sein. Dem Arbeitnehmer soll zum einen deutlich vor Augen geführt werden, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Vereinbarung der Befristung zu einem bestimmten Zeitpunkt automatisch enden wird und daher keine dauerhafte Existenzgrundlage bilden kann. Zum anderen dient das Schriftformerfordernis einer Erleichterung der Beweisführung. Dadurch soll unnötiger Streit über das Vorliegen und den Inhalt einer Befristungsabrede vermieden werden. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn die Schriftform nicht den Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung des Arbeitgebers hinsichtlich der Befristungsabrede beim Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn voraussetzte. Der Arbeitnehmer könnte bei Vertragsbeginn nicht erkennen, ob sein Arbeitsvertrag wirksam befristet ist oder nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Dies eröffnete die Möglichkeit, darüber zu streiten, ob die schriftliche Annahme im Zeitpunkt des Vertragsbeginns bereits erklärt war. Auch ein derartiger Streit sollte durch das Schriftformerfordernis ausdrücklich verhindert werden. Dies hat das BAG kurz und prägnant entschieden (BAG Urt. v. 25.10.2017 -7 AZR 632/15, ArbRB Online).

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09.04.2018

Immersiver Journalismus – Virtual Reality als Herausforderung für das Medienrecht

Portrait von Kai von Lewinski
Kai von Lewinski

Am 5. April 2018 ist der Film „Ready Player One“ von Steven Spielberg in den Kinos angelaufen und zeigt die gesamte Wirkungsmacht der Virtual Reality-Technik. Im Film wird der journalistische Einsatz von Virtual Reality (VR) zwar nicht thematisiert. Der journalistische Einsatz von VR lässt die Nutzer aber ebensowenig unberührt wie die VR-Nutzer im Film und führt zu besonderen medienrechtlichen Herausforderungen. Während hier das Phänomen und die neuartige Suggestivkraft von Journalismus in der virtuellen Realität aufgezeigt wird, erfolgt die Auseinandersetzung mit dem Regelungsbedarf dieser Suggestivkraft und den potentiellen Adressaten neuer Regulierungen gesondert.

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09.04.2018

OLG Düsseldorf: Keine markenrechtliche Erschöpfung bei Luxuskosmetik

Portrait von Dr. Matthias Böse
Dr. Matthias Böse Rechtsanwalt und Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz

Im Markenrecht gilt der Grundsatz, dass einmal in der EU / im EWR mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebrachte Ware frei gehandelt werden darf, Markenrechte sind dann an diesen Produkte erschöpft.

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09.04.2018

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Mit der rechtlichen Qualifikation eines nicht alltäglichen Vertragstyps befasst sich der III. Zivilsenat

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09.04.2018

Wi̱·der·spruch Substantiv [der] – oder?

Portrait von Dr. Oliver Elzer
Dr. Oliver Elzer

Bei BGH v. 15.12.2017 – V ZR 257/16 – Rz. 8 heißt es wie folgt:

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08.04.2018

Nichtige Vereinbarung über Mehrarbeitsvergütung für Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 3 BetrVG

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Eine Vereinbarung über eine pauschale Vergütung für außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit nach § 37 Abs. 3 S. 3 BetrVG kann nach § 78 S. 2 BetrVG i.V.m. § 134 BGB nichtig sein. Dennoch gezahlte überhöhte Pauschalvergütungen kann der Arbeitgeber nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zurückfordern. Der Anspruch ist nicht durch § 814 BGB ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 817 S. 2 BGB, wonach die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn auch dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur Last fällt, ist einschränkend auszulegen. Der Schutzzweck des Begünstigungsverbots verlangt eine einschränkende Auslegung dahin, dass die Rückforderung nicht ausgeschlossen ist. Denn § 78 S. 2 BetrVG soll nicht nur die Gewährung von Begünstigungen verhindern, sondern auch deren Entgegennahme durch das Betriebsratsmitglied und die betreffende Vermögensverschiebung unterbinden. Die Bestimmung schützt damit nicht allein die Betriebsratsmitglieder als Personen, sondern auch den Betriebsrat als Organ und dessen Funktionsfähigkeit sowie das Interesse der vertretenen Arbeitnehmer an einer durch Begünstigungen nicht beeinflussten Amtsausübung durch die sie vertretenden Betriebsratsmitglieder. Es wäre deshalb mit dem Zweck der Nichtigkeitsnorm unvereinbar, wenn eine Rückforderung nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen wäre und deshalb die Vermögensverschiebung erhalten bliebe. Die Begünstigung, die nach § 78 S. 2 BetrVG verhindert werden soll, würde durch den Kondiktionsausschluss perpetuiert.

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06.04.2018

Erste Überlegungen zu Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Intersexualität auf das Aktien- und GmbH-Recht

Portrait von Dr. Stefan Mutter
Dr. Stefan Mutter Rechtsanwalt

Die Entscheidung des BVerfG vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16 hat bei Verkündung in den Medien ein breites Echo gefunden. Unmittelbar betrifft die Entscheidung das Personenstandsrecht, welches der Gesetzgeber nun zu ändern hat. Es stellt sich freilich die Frage, ob es darüber hinaus auch Ausstrahlungen in das Aktien- und GmbH-Recht geben könnte.

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04.04.2018

BGH zur Klageerweiterung nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

In einer etwas merkwürdigen Fallkonstellation hat sich der BGH (Beschl. v. 7.11.2017 – XI ZR 529/17) einmal wieder mit der Frage beschäftigt, ob eine nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich angebrachte Klageerweiterung zulässig ist.

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