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14.11.2023

Umfrage zum Fremdbesitzverbot: Das BMJ bittet die Anwälte um ihre Meinung

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Redaktion ZKM

Mit einem Sondernewsletter hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) im Oktober auf eine Umfrage innerhalb der Anwaltschaft aufmerksam gemacht. Mit Hilfe der Dachorganisation der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte will das Bundesjustizministerium (BMJ) demnach wissen, was die Anwaltschaft von Überlegungen hält, das Fremdbesitzverbot zu lockern.

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14.11.2023

Neues Pilotprojekt in der Schweiz: Verpflichtende Mediation zum Schutz der Scheidungskinder

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Redaktion ZKM

Jede zehnte Trennung in der Schweiz endet in einem erbitterten Kampf um das Kind. Dies treibt die Zahl der Kindesschutzmaßnahmen in die Höhe, beschäftigt Anwälte, Gutachter und Gerichte. Jetzt diskutiert das Bundesamt für Justiz über eine Änderung im Familienrecht, berichtet das NZZ Magazin.

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14.11.2023

Instrumente zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten im Verhältnis Deutschland-Schweiz: Verständigungs- und Schiedsverfahren

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Redaktion ZKM

Grenzüberschreitende Sachverhalte im Verhältnis Deutschland-Schweiz führen mitunter, aufgrund unterschiedlicher Qualifikation durch die involvierten Steuerbehörden, zu internationalen Doppelbesteuerungen. Dabei wird eine steuerpflichtige Person oder Gesellschaft für einen bestimmten Sachverhalt in der gleichen Steuerperiode für die gleichen Einkünfte in Deutschland und gleichzeitig in der Schweiz besteuert. Zwecks Vermeidung solcher internationalen Doppelbesteuerungsfälle sieht das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland zwei Streitbeilegungsmechanismen vor, das Verständigungs- und das Schiedsverfahren.

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14.11.2023

Leitentscheidungsverfahren beim Bundesgerichtshof soll Zivilgerichte entlassen

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Redaktion ZKM

Der Bundesgerichtshof soll künftig in bestimmten Fällen ein Leitentscheidungsverfahren durchführen können, um Zivilgerichte in Massenverfahren zu entlasten. Dazu hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof“ (20/8762) vorgelegt. Wie bisher soll es dem Bundesgerichtshof möglich sein, aus den dem Gericht vorgelegten Verfahren ein geeignetes Verfahren auszuwählen, das ein möglichst breites Spektrum an offenen Rechtsfragen bietet. Anders als bisher soll der Bundesgerichtshof über die Rechtsfragen in Form der Leitentscheidung auch dann entscheiden, „wenn die Parteien die Revision zurücknehmen oder sich das Revisionsverfahren auf andere Weise erledigt“. „Die Leitentscheidung entfaltet dabei keinerlei formale Bindungswirkung und hat auch keine Auswirkungen auf das der Leitentscheidung zugrundeliegende konkrete Revisionsverfahren, dient jedoch den Instanzgerichten und der Öffentlichkeit als Richtschnur und Orientierung dafür, wie die Entscheidung der Rechtsfragen gelautet hätte“, führt die Bundesregierung aus. Die Bundesregierung erwartet, dass diese Leitentscheidung für „Rechtssicherheit bei Betroffenen und Rechtsanwender“ sorgen und dazu beitragen werde, die Gerichte vor weiteren Klagen zu entlasten. Betroffene könnten ihr Verhalten an der Leitentscheidung ausrichten und ggf. bereits vor Klageerhebung oder während des Prozesses vor einem Instanzgericht eine außergerichtliche Streitbeilegung erzielen.

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14.11.2023

Verhandlungskunst bei Anwält/innen ausbaufähig

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Redaktion ZKM

Eine Rechtslegende besagt, dass Anwälte die besten Verhandler seien. Doch in dieser Disziplin haben Mediatoren im Laufe der Jahre mindestens gleichgezogen. Clever verhandeln können mittlerweile auch Handwerker, Manager und Unternehmer. Nicht zu vergessen Diplomaten und Friedensforscher. Nicht umsonst beschäftigt sich das Anwaltsblatt in der November-Ausgabe in zwei Schwerpunktbeiträgen mit der anwaltlichen Verhandlungskunst. Markus Hartung, einer der Autoren der Ausgabe, postet dazu auf LinkedIn: „Auch wenn ausgebildete Mediatoren nur müde mit den Schultern zucken: Für die Anwaltschaft in der Breite ist das ein hochaktuelles Themenfeld, in dem sie sich deutlich verbessern kann. Das wird gerade in Zeiten von KI / AI wichtig, wenn Anwälte sich überlegen müssen, wo sie künftig noch wertsteigernd tätig werden können.“

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14.11.2023

ADR-Literatur

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Redaktion ZKM

Mit der ADR-Bibliothek möchten wir unseren Leserinnen und Lesern einen Überblick verschaffen, welche Fachbücher und -artikel während der letzten zwei Monate rund um die Themenbereiche Mediation und Konfliktmanagement neu erschienen sind. Dabei handelt es sich um eine Auswahl ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

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13.11.2023

Neuer § 241a SGB VI – Hamburg ergreift die Initiative

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Jörn Hauß Fachanwalt für Familienrecht

Über den Bundesrat will Hamburg eine Schwachstelle des Versorgungsausgleichs beseitigen (BR-Drucks. 402/23). Wird im Versorgungsausgleich zugunsten von Landes- oder Kommunalbeamtinnen oder -beamten eine Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, kann daraus für die ausgleichsberechtigte Person i.d.R. erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 235 SGB VI) eine Versorgung bezogen werden. Bei „besonderen Altersgrenzen“, die in der Beamtenversorgung für Vollzugs-, Polizei-, Feuerwehrbeamtinnen und -beamte, für Berufssoldatinnen und -soldaten gelten, wird das dann ein Problem, wenn der Versorgungsbezieher mit einer besonderen (früheren) Altersgrenze im Versorgungsausgleich höhere Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt, als er aus der eigenen Beamtenversorgung abgibt. § 35 VersAusglG ermöglicht nämlich nur die Aussetzung der Kürzung der Beamtenversorgung bis zum Leistungseintritt der dem Versorgungsbezieher im Versorgungsausgleich übertragenen Versorgung. Praktisch führt das dazu, dass für viele Beamtinnen und Beamte ab Erreichen der „besonderen“ Altersgrenze bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze und damit dem Einsetzen der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung eine nicht unerhebliche Einkommenslücke besteht. Auch § 14a BeamtVG beseitigt diesen Missstand nicht. Danach kann der Ruhegehaltssatz nämlich vorübergehend nur bis maximal 66,97 % bis zum Eintritt der Leistung aus der gRV erhöht werden.

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12.11.2023

Montagsblog: Neues vom BGH

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Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um den Widerruf eines prozessualen Anerkenntnisses.

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12.11.2023

Anwaltsblog: beA - Rechtsmittel unwirksam wegen falschen Dateiformats

Portrait von Hans Christian Schwenker
Hans Christian Schwenker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Welche Rechtsfolgen die Übermittlung einer Rechtsmittelschrift im falschen Dateiformat hat, musste das Bundesverwaltungsgericht klären:Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen den ihm am 30. Juni 2022 zugestellten Beschluss am 1. Juli 2022 beim Sächsischen OVG Beschwerde durch Übermittlung eines maschinenschriftlich signierten Beschwerdeschriftsatzes im Dateiformat "docx" über das besondere Anwaltspostfach eingelegt. Ein weiteres, handschriftlich unterzeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift ist postalisch am 4. Juli 2022 beim OVG eingegangen. Das OVG hat die Beschwerde am 13. Juli 2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der dort zuständige Berichterstatter hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 28. Juli 2022 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unwirksam eingegangen sei, weil sie im docx-Format und damit nicht in dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV vorgesehenen Format übermittelt worden sei, das Dokument aber als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen gelte, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreiche und glaubhaft mache, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimme. Darauf hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht reagiert. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen nicht formgerecht eingereicht worden ist. Bis Fristablauf ist die Beschwerde weder beim OVG, dessen Entscheidung angefochten wird, noch beim BverwG als zuständigem Beschwerdegericht formgerecht eingereicht worden. Die postalische Einlegung der Beschwerde durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. Juli 2022 ist unwirksam. Denn nach dem am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Bei Nichteinhaltung ist die Prozesserklärung nicht wirksam. Auch die elektronische Einreichung der Beschwerdeschrift beim OVH durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1. Juli 2022 entspricht nicht den Formvorgaben. Zwar war die Beschwerdeschrift mit dem maschinenschriftlichen Namenszug (einfach) signiert und wurde vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach (§ 31a BRAO) und damit auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 Nr. 2 VwGO an die elektronische Poststelle des Gerichts gesandt. Jedoch ist der elektronisch übermittelte Beschwerdeschriftsatz nicht zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet, weil er im falschen Dateiformat eingereicht wurde. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) ist das elektronische Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln. Grund hierfür ist, dass sich dieses Dateiformat im Rahmen des elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehrs zum Standardformat entwickelt hat und für die Kommunikation im elektronischen Rechtsverkehr besonders geeignet ist. Die Festlegung eines einheitlichen Dateiformates ermöglicht die reibungslose Weiterverarbeitung und elektronische Aktenführung durch die Gerichte, Behörden und anderen Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ist die Übermittlung des elektronischen Dokuments im Dateiformat PDG zwingend. Der Formmangel ist auch nicht geheilt worden. Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen (§ 55a Abs. 6 Satz 1 VwGO). Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt (§ 55a Abs. 6 Satz 2 VwGO). Trotz Hinweises ist das nicht geschehen.(Beschluss des Fachsenats vom 4. Oktober 2022 - BVerwG 20 F 15.22)Fazit: Auch die anderen Verfahrensordnungen kennen eine entsprechende Heilungsmöglichkeit. Voraussetzung ist jeweils, dass der Absender das elektronische Dokument „unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.“ (vgl. § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO).

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10.11.2023

Geschäftsmodell „Bezahlen mit Daten“ – ist jetzt alles geklärt?

Portrait von RAin Dr. Alin Seegel
RAin Dr. Alin Seegel CSW Attorneys at Law Tax Consultants Financial Auditors, München

Autoren: Dr. Alin Seegel, Isabell Conrad

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