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Willkommen zu unseren Blogs im Bereich Recht und Steuern! Hier finden Sie topaktuelle Beiträge von ausgewiesenen Experten zu den wichtigsten Rechtsgebieten: Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, IT-Recht, Mediation, Medienrecht, Mietrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht. Unsere meinungsstarken Fachblogs informieren Sie regelmäßig über die neuesten Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praxisnahe Lösungen. Nutzen Sie das Expertenwissen unsere Autorinnen und Autoren und profitieren Sie von wertvollen Insights aus erster Hand.

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05.11.2019

Dünnes Eis: Berliner Datenschützer verhängen Millionenbußgeld

Portrait von Niko Härting
Niko Härting

Im Wettbewerb um hohe Bußgelder hat sich die Berliner Datenschutzbehörde (BlnBDI) weit vorgewagt. 14,5 Millionen EUR soll Deutsche Wohnen bezahlen. Wer jetzt den „Mut“ der Berliner Datenschützer feiert, könnte sich zu früh freuen. Der Bußgeldbescheid dürfte auf dünnem Eis stehen.

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03.11.2019

Antwort auf Klaus-Dieter Neander (Blogbeitrag vom 25.10.2019)

Portrait von Dr. Maria Seehausen
Dr. Maria Seehausen Dipl.-Psychologin, Wirtschaftsmediatorin, Business & Personal Coach

Zunächst einmal möchte ich mich bei Herrn Neander für seinen Kommentar zu meiner jüngsten Veröffentlichung in der ZKM (Die emotionale Wirkung von Paraphrasieren, Seehausen, ZKM 2019, 164 ff.)  und das von ihm ausgesprochene Kompliment bedanken. Ich freue mich über die Resonanz auf den Artikel und begrüße die genauere Auseinandersetzung mit den Ergebnissen, die Herr Neander angeregt hat. Eine kritische Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Untersuchungen und deren Aussagen und Limitationen auch unter „Laien“ ist sehr wichtig. Dies gilt für die Neurowissenschaft vielleicht mehr als für andere Disziplinen, zum einen, weil es sich um eine vergleichsweise junge Wissenschaft handelt, zum anderen, weil in den letzten Jahren eine regelrechte Modeerscheinung rund um die Neurowissenschaft entstanden ist, innerhalb derer ursprünglich seriöse wissenschaftliche Forschung in Praxiskreisen (z.B. im Bereich Training und Coaching) leider manchmal mit einer pauschalisierten Darstellung der Ergebnisse zur Unterstützung von Behauptungen und Methoden herangezogen werden, deren Wirkung sich damit gar nicht beweisen lässt und auch nie bewiesen werden sollte. Dies geschieht sicherlich im besten Wissen und Gewissen aller Beteiligten, trotzdem plädiere ich persönlich für einen höchst achtsamen Umgang mit Sätzen wie „Die Neurowissenschaft hat gezeigt, dass...“ und kann mich Herrn Neanders Mahnung nur anschließen, nicht alles blind zu glauben, was das Wort Neurowissenschaft im Satz hat. Meiner Meinung nach entsteht dieser Effekt allerdings nicht in wissenschaftlichen Fachkreisen, in denen die Limitationen unserer Methoden gut bekannt sind, sondern später im Verbreitungsprozess, wenn Ergebnisse allzu eifrig generalisiert und instrumentalisiert werden. Die Neurowissenschaft befindet sich als Disziplin noch im Stadium der Adoleszenz und ist weit davon entfernt, unser gesamtes Denken, Fühlen und Verhalten zu entschlüsseln. Dafür ist das Gehirn viel zu komplex. Auch dienen ein bis drei Studien nicht dazu, irgendetwas zu beweisen, dafür braucht es eine viel größere Anzahl an Versuchsreplikationen. (Noch weniger lassen sich übrigens Dinge einfach „gründlich widerlegen“.) Unsere Untersuchungen konnten bestimmte Effekte dreimal nachweisen, ob diese Effekte allgemeine Gültigkeit beanspruchen können, wird sich noch zeigen. Als Wissenschaftler vergessen wir vielleicht manchmal, das zu sagen, weil es für uns so selbstverständlich ist. Umso besser, wenn uns jemand daran erinnert, und noch besser, wenn ein qualifizierter Austausch zwischen Wissenschaftlern und Praktikern stattfindet.

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01.11.2019

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die Abgrenzung zwischen Mangelschäden und sonstigen Schäden beim Werkvertrag.

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30.10.2019

Nicht zu begrüßen: Der Bericht der Datenethikkommission - Teil II

Portrait von Lorena Jaume-Palasí
Lorena Jaume-Palasí

Die Dogmatik des Datenschutzes ist individualrechtlich. Das „Recht auf Privatleben“ und das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ stehen im Mittelpunkt. Die Datenethikkommission (DEK) will diesen Ansatz fortschreiben, indem sie ein „Recht auf digitale Selbstbestimmung“ erfindet. Dies führt am Ende dazu, dass sie den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sieht. Auf welche gesellschaftlich-ethischen und rechtlichen Grundsätze sich die DEK stützt, ist insbesondere im Hinblick auf die Gemeinwohlorientierung unklar. Aus der Summe individualrechtlicher Ansprüche allein lassen sich Werte des Gemeinwohls jedenfalls nicht ableiten.

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30.10.2019

Kindererziehungszeiten für Bundesbeamte (Änderung des § 50a BeamtVG)

Portrait von Jörn Hauß
Jörn Hauß Fachanwalt für Familienrecht

Etwas verspätet reagiert der Bund mit einer Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes auf die sozialpolitisch motivierte versorgungsrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder (Art. 9 des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes – BesStMG). Der Kindererziehungszuschlag galt bislang nur für nach 1991 geborene Kinder und wurde nur dann gewährt, wenn der Beamte aus der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Kinder keinen Kindererziehungszuschlag erhalten konnte.

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29.10.2019

Nicht zu begrüßen: Der Bericht der Datenethikkommission - Teil I

Portrait von Lorena Jaume-Palasí
Lorena Jaume-Palasí

Ganz ohne Ethik und methodologisch an der Natur des Problems vorbei - Die Datenethikkommission (DEK) der Bundesregierung hat ein Jahr lang über die Ethik der Nutzung von Daten und algorithmischer Systeme nachgedacht. Das Ergebnis ist leider nicht zu begrüßen.

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29.10.2019

Die DSGVO-Meldepflichten bei einer "Datenpanne" im Lichte des BetrVG

Portrait von Alexander Lentz
Alexander Lentz

Im Fall einer sogenannten "Datenpanne" ist stets Eile geboten. Die Fristen für Meldungen gemäß Art 33, 34 DSGVO gegenüber Aufsichtsbehörde und Betroffenen sind äußerst knapp bemessen. Ihre Nichtbeachtung schlägt sich regelmäßig bei der Festlegung etwaiger Bußgelder unmittelbar nieder. Im Rahmen ihrer datenschutzrechtlichen Organisationspflichten haben daher die meisten Unternehmen bereits präventiv ein solches Meldeverfahren mit Inkrafttreten der DSGVO etabliert.

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27.10.2019

Neues zum Auskunftsanspruch

Portrait von Jörg Soehring
Jörg Soehring Rechtsanwalt

Behörden haben bei der Erfüllung von Auskunftsansprüchen stets schwierige Güterabwägungen vorzunehmen. Das betrifft die Frage, ob und inwieweit der Auskunftserteilung widerstreitende berechtigte Interessen entgegenstehen wie etwa öffentliche oder private Belange Dritter, laufende Straf-, Ermittlungs- oder Verwaltungsverfahren oder das Steuergeheimnis. Zu letzterem hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich (Urteil vom 29.8.2019, 15 A 651/14) eine erwartbare Entscheidung gefällt. Auskunftsansprüchen über Angelegenheiten der Steuerfahndung steht in aller Regel die Bestimmung des § 30 Abs. 1 und 2 AO entgegen. So haben die Medien nach dieser Entscheidung keinen Anspruch auf Auskünfte über die Dauer eines Einsatzes der Steuerfahndung, die Person des Einsatzleiters, die gesicherten Beweise und etwaige Festnahmen verdächtiger Personen. Das BVerwG teilt insoweit die schon von den Vorinstanzen geteilte Befürchtung der Finanzverwaltung, aus der Beantwortung derartiger Fragen könnten die Medien unter Umständen Rückschlüsse auf die steuerlichen Verhältnisse der beteiligten Personen ziehen.

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25.10.2019

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um ein Thema, das in Zeiten des Klimaschutzes an Bedeutung gewinnen könnte.

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25.10.2019

Überlegungen zur Veröffentlichung von Maria Seehausen (ZKM 5/2019, 164 ff.)

Portrait von Klaus-Dieter Neander, B.Sc.
Klaus-Dieter Neander, B.Sc. Zertif. Mediator, Hamburg

Mit großem Interesse habe ich die Zusammenfassung der drei Studien (Seehausen, ZKM 2019, 164 ff., siehe auch Blogbeitrag Seehausen vom 21.10.) gelesen, die belegen, dass Paraphrasieren ein wirksamer Ansatz (nicht nur) in der Mediation darstellt. Grundsätzlich – so werden vermutlich die meisten Medatior_innen – diese Ergebnisse der Untersuchungen bestätigen, ohne dass sie aufwändige Forschung dazu betrieben hätten. Aber in unserer wissenschaftsgläubigen Zeit freuen wir uns natürlich, wenn das, was wir zu wissen glauben, endlich auch „bewiesen“ wird.

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24.10.2019

Einwurf in den Hausbriefkasten – wann geht die Kündigung zu?

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs geht eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden iSv. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Verkehrs“ zu beurteilen. So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist vielmehr eine generalisierende Betrachtung geboten.

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21.10.2019

Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019

Portrait von Dr. Thomas Wachter
Dr. Thomas Wachter Notar in München

Der Bundesrat hat den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 am 11.10.2019 zugestimmt (BR-Drs. 387/19 (Beschluss)). Die ErbStR 2019 treten an die Stelle der bislang geltenden ErbStR 2011.

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21.10.2019

Durchsetzung der Verbraucherstreitbeilegung ungenügend

Portrait von Prof. Dr. Fritz Jost
Prof. Dr. Fritz Jost Universität Bielefeld

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz von 2016 wird reformiert. Zum Gesetzent­wurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/10348) hat der Bundesrat rasch Stellung ge­nommen, die Bundesregierung repliziert (BT-Drs. 19/10991), und am 26.6.2019 wurden acht Sachverständige vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz angehört. Greift man heraus, dass der Bund zur angestrebten Flächen­deckung des Schlichtungsangebots mit einer von ihm getragenen Universalschlich­tungsstelle für die insoweit unwilligen Länder in die Bresche springt, so wurde dies überwiegend begrüßt. Soeben ist auch der Referentenentwurf des BMJV für die Verordnung zu der Universalschlichtungsstelle vorgelegt worden, welche mit den gesetzlichen Neuregelungen zum 1.1.2020 in Kraft treten soll. Überwiegend beklagt wurde in der Anhörung die geringe Nutzung des Verfahrens zur Streitbeilegung in Verbrauchersachen bzw. die geringe Bereitschaft gerade auch bekannter und für den Markt wichtiger Unternehmen, sich an hieran zu beteiligen. Daran ändert der Ent­wurf nichts, und in diesem Punkt besteht nach Gössl der größte Nachbesserungs­bedarf. Die Frage ist nur, was zu tun ist. Soll die Verpflichtung zur Teilnahme über die wenigen bisherigen Fälle ausgedehnt werden (vielleicht zur Klärung der Individualansprüche nach einer Musterfeststellungklage)? Oder (Kosten-)Nachteile in einem Prozess, unabhängig von dessen Ausgang, vorgesehen werden, wenn man sich am vorgängigen Schlichtungsverfahren nicht beteiligt hat? Oder ist die Kosten­last dieses Verfahrens, welche die Unternehmerseite trifft – sozusagen umgekehrt – zu mildern, weil dies von den Betroffenen als unfair angesehen werde (Gläßer)? Oder muss von staatlicher Seite mehr für das Verfahren geworben bzw. es besser präsentiert werden, so dass die Teilnahme als erwartbarer Regelfall anzusehen ist und die nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG offen zu bekundende Verweigerung auf dem Markt als Manko gilt. Überlegung dieser Art finden sich auch im Hin- und Her zwischen Bundesregierung und Bundesrat mit einer gehörigen Portion Dissens und ohne dass eine Lösung des Problems erkennbar wäre (zu Modifikationen der Kosten­belastung der Unternehmerseite bei Verfahren vor der Universalschlichtungsstelle s. allerdings § 31 Abs. 2 VSBG-E bzw. § 6 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 u.4 VO-E).

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21.10.2019

Positive Effekte des Paraphrasierens

Portrait von Dr. Maria Seehausen
Dr. Maria Seehausen Dipl.-Psychologin, Wirtschaftsmediatorin, Business & Personal Coach

Eine der wichtigsten Methoden der Mediation ist das Paraphrasieren. Nicht nur dient es der Strukturierung des Gesprächs und dem Herausarbeiten inhaltlicher Kernpunkte, es ist manchmal geradezu eine empathische Wunderwaffe.

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17.10.2019

Das neue Verbandssanktionengesetz – Reform mit Augenmaß oder Gefahr für den Wirtschaftsstandort Deutschland?

Portrait von Dr. Christian Brand
Dr. Christian Brand Wissenschaftlicher Assistent, Fachbereich Rechtswissenschaft/Universität Konstanz

Lange hatte es den Anschein, als bliebe Deutschland seinem eingeschlagenen Sonderweg treu und verzichte trotz eines gegenläufigen weltweiten Trends darauf, ein Verbandsstrafrecht zu schaffen. Trotz zahlreicher Anläufe aus Wissenschaft und Praxis, auch hierzulande die Verbandsstrafbarkeit zu etablieren, behielten stets die Skeptiker die Oberhand. Mit der Vorlage eines „Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität“ vom 15.8.2019 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat sich das Blatt nunmehr gewendet. Dass dieser Entwurf genauso sang- und klanglos in den Schubladen der Ministerialbürokratie verschwinden wird, wie weiland der Entwurf eines Unternehmensstrafrechts aus dem nordrhein-westfälischen Justizministerium steht nicht zu erwarten. Doch hält der Entwurf, was er verspricht – nämlich „eine angemessene Ahndung von Verbandsstraftaten zu ermöglichen“ (RefE, S. 1)?

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17.10.2019

Prof. Dr. Peter O. Mülbert, Prof. Dr. Andreas Früh und Dr. Thorsten Seyfried im Interview zu aktuellen Entwicklungen im Bankrecht und im Kapitalmarktrecht

Portrait von Dr. Birgitta Peters
Dr. Birgitta Peters Geschäftsbereichsleiterin Recht im Verlag Dr. Otto Schmidt

Im Bankrecht und im Kapitalmarktrecht immer auf dem neuesten Stand zu bleiben, ist selbst für Experten eine Herausforderung. Aktuell müssen sich Berater insbesondere mit neuen Entwicklungen bei den Bankprodukten und den bankrechtlichen Rahmenbedingungen, dem im Frühjahr verabschiedeten sog. Banking Reform Package sowie mit zahlreichen Neuerungen im Commercial Banking auseinandersetzen. Ich habe mit den Herausgebern des Handbuchs zum Bank- und Kapitalmarktrecht, Prof. Dr. Peter O. Mülbert[1], Prof. Dr. Andreas Früh[2] und Dr. Thorsten Seyfried[3], über die wichtigsten Veränderungen und deren Aufbereitung im neuen „Kümpel“ gesprochen.

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17.10.2019

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die Grenzen des Grundsatzes „Kauf bricht nicht Miete“.

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17.10.2019

BGH: Berufung auf Unwirksamkeit einer Ersatzzustellung

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Im Rahmen eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil ging es – wie so oft – um die Wirksamkeit von Zustellungen (BGH, Beschl. v. 14.5.2019 - X ZR 94/18). Der Beklagte hatte dem klagenden Luftverkehrsunternehmen, das für ein spezielles (Bonus-)Programm einen inländischen Wohnsitz gefordert hatte, eine Anschrift in Berlin mit dem Zusatz „c/o D.“ mitgeteilt. Die Klägerin warf dem Beklagten dann vor, diverse Täuschungen begangen zu haben und verlangte von ihm die Kosten, die für zahlreiche Flüge entstanden waren. In Berlin wurden die Klageschrift und das Versäumnisurteil auch zugestellt. Seinen Wohnsitz hatte der Beklagte aber tatsächlich in Moskau. LG und KG hatten den zu spät eingelegten Einspruch als verfristet angesehen, der BGH folgte dem jedoch nicht.

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17.10.2019

Datenschutzkonferenz legt Geldbußenkonzept vor

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Am 14.10.2019 hat die DSK (Konferenz der Deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden) ihr Konzept zu Zumessung von Geldbußen bei Verstößen gegen die DSGVO durch Unternehmen vorgelegt. Damit wird die Vorgabe des Art. 83 DSGVO ausgestaltet.

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17.10.2019

Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des sog. 90 %-Tests

Portrait von Luise Uhl-Ludäscher
Luise Uhl-Ludäscher CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, Stuttgart

Das FG Münster (FG Münster v. 3.6.2019 – 3 V 3697/18) hat ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der gesetzlichen Regelung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG (sog. 90%-Grenze) geäußert, da die Finanzmittel zur Berechnung des 90 %-Tests ohne Abzug der Schulden und ohne Abzug des 15%igen Freibetrags berücksichtigt werden. Im Streitfall wurden Anteile an einer GmbH übertragen, deren Substanzwert mit rund 556.000 € festgestellt wurde. Weiterhin wurden Finanzmittel (im Wesentlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) i.H.v. 2,5 Mio. € und Schulden i.H.v. 3,1 Mio. € festgestellt. Das FA lehnte wegen Verstoßes gegen den 90 %-Test eine Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG vollständig ab und setzte Schenkungsteuer fest. Die i.R.d. Einspruchs gegen die Schenkungsteuerfestsetzung beantragte Aussetzung der Vollziehung wurde vom FA ebenfalls abgelehnt. Hiergegen richtete sich die Klage des Beschenkten. Nach Auffassung des FG Münster führt die gesetzliche Regelung zu einem wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Ergebnis, so dass zweifelhaft sei, ob dieses Ergebnis durch den Gesetzeszweck, der darin besteht, Missbrauch zu verhindern, gedeckt sei. Das FG hat deshalb die Aussetzung der Vollziehung zugelassen.

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15.10.2019

Warum das Datenschutzrecht kein Wettbewerbsinstrument ist

Portrait von Niko Härting
Niko Härting

GAFA: Google, Amazon, Facebook, Apple. Die Zehner-Jahre waren das Jahrzehnt der Internetriesen. Um deren Datenmacht zu bändigen, setzte Europa auf den Datenschutz. Ein Irrweg, der in den Zwanziger-Jahren eine Renaissance des Kartellrechts erwarten lässt.

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13.10.2019

"Landplage"

Portrait von Jörg Soehring
Jörg Soehring Rechtsanwalt

Man soll ja vor seiner eigenen Tür kehren und sich mit Kritik an konkreten Entscheidungen ausländischer Gerichte tunlichst zurückhalten, zumal die Details der jeweiligen nationalen Rechtslage von außen häufig schwer zu beurteilen sind. Aber der Fall Lewitt gegen Österreich, in dem der EGMR am 10. Oktober (4782/18) ein in Ansehung der österreichischen Entscheidungen zu diesem Fall überfälliges Urteil verkündet hat, rechtfertigt, ja, gebietet es, eine Ausnahme zu machen. Zumal wir uns in Deutschland in einer Situation befinden, in der wir uns verbalen und nicht nur verbalen Angriffen aus dem rechten Spektrum ausgesetzt sehen, die sich qualitativ kaum von denjenigen unterscheiden, die Gegenstand des aktuell entschiedenen österreichischen Falls sind. Dort bezeichnete ein rechtsradikales Blatt namens Aula im Jahr 2015 die 1945 aus dem KZ Mauthausen befreiten Häftlinge als Landplage und Kriminelle, die raubend und plündernd, mordend und schändend das unter der 'Befreiung' leidende Land geplagt hätten. Man mag das kaum glauben. Aber in einem Land, in dem der Vorsitzende einer im Bundestag vertretenen Partei das nationalsozialistische Unrechtsregime als Fliegenschiss verharmlosen kann, besteht zu Überheblichkeit kein Anlass. Immerhin würden die Aula-Äußerungen bei uns den Tatbestand der von Amts wegen zu verfolgenden qualifizierten Verunglimpfung Verstorbener gemäß §§ 189, 194 Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllen und nach der Rechtsprechung des BGH jeden noch lebenden Angehörigen der jüdischen Volksgruppe berechtigen, zivilrechtliche Ansprüche gegen Verlag und Autor geltend zu machen. In unserem Nachbarland wurde ein wegen u.a. der dortigen Tatbestände der Volksverhetzung und der Beleidigung von Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit der Begründung eingestellt, es sei nachvollziehbar, dass die Freilassung mehrerer tausend Menschen aus dem Konzentrationslager Mauthausen eine Belästigung für die betroffenen Gebiete Österreichs dargestellt habe. Da zu den Befreiten neben den überwiegend jüdischen Lagerinsassen auch aufgrund von Gewalt- und Eigentumsdelikten in Mauthausen deponierte Häftlinge zählten, könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen der Befreiung strafbare Handlungen ... von Befreiten begangen wurden. Nachdem Aula über diese Entscheidung berichtet und die inkriminierten Äußerungen in diesem Zusammenhang wiederholt hatte, machte in einem weiteren Verfahren nunmehr u. a. der Kläger Lewitt, einer der letzten Mauthausen-Überlebenden, einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung sowie die im österreichischen Recht vorgesehene Veröffentlichung des beantragten Urteils geltend. Es kann hier auf die Einzelheiten des österreichischen Rechts nicht eingegangen werden. Anlass für das Verfahren vor dem EGMR waren jedenfalls Entscheidungen der österreichischen Gerichte in drei Instanzen, die diese Klage aus teils formalen Gründen, teils aber auch mit der Begründung abwiesen, die Aula-Äußerungen seien inhaltlich noch vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Der EGMR ist dem nicht gefolgt, hat eine Verletzung der Rechte des Klägers aus Art. 8 EMRK festgestellt, die angefochtenen österreichischen Entscheidungen für nichtig erklärt und dem Kläger Ansprüche auf Erstattung der von ihm in den nationalen Verfahren aufgewandten Kosten sowie, wenn auch in bescheidenem Maß, auf Zahlung einer Geldentschädigung zugesprochen. Das Urteil ist ein Segen für die Europäische Rechtskultur, denn die Handhabung dieses Falls durch die Justiz unseres Nachbarlands ist nun doch nur schwer erträglich, was große Teile der österreichischen Öffentlichkeit nicht anderes empfunden haben. Das Urteil ist aber eine begrüßenswerte Mahnung auch für die deutschen Gerichte. Dass wir in unserem Land in zunehmendem Maße Äußerungen aus dem rechten Spektrum lesen und hören müssen, die die von der Rechtsordnung gesetzten Grenzen austesten und vielfach überschreiten, ist eine traurige Tatsache. Es ist gut, wenn der EGMR dem einen Riegel vorschiebt und zugleich den nationalen Gerichten einen Weg aufzeigt, wie dem mit den Mitteln des Rechtsstaats zu begegnen ist.

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10.10.2019

Keine Auskunft gegen das Wohl des Kindes (OLG Düsseldorf v. 9.8.2019 – 8 WF 170/18)

Portrait von Monika Clausius
Monika Clausius Fachanwältin für Familienrecht

Der Umgang zwischen dem Kind und seinem nicht betreuenden Elternteil wird nicht nur auf Seiten des Elternteils verfassungsrechtlich geschützt, sondern ist ebenso ein höchstpersönliches Recht des Kindes in Ausgestaltung eines eigenen Umgangsanspruchs, der zentraler Bestandteil des Kindswohls ist. Aus unterschiedlichen Gründen kann im Einzelfall die Wahrnehmung von persönlichen Umgangskontakten tatsächlich nicht möglich oder aus rechtlichen Gründen folgend ausgeschlossen sein. Dann muss im Grundsatz gleichwohl dem Elternteil die Möglichkeit verbleiben, Informationen zur Entwicklung des Kindes zu erhalten, soweit die Umsetzung dieses Anspruchs nicht dem Kindeswohl widerspricht. In der Praxis sind die Gerichte immer wieder mit der Frage befasst, ob in bestimmten Fallkonstellationen von einem solchen Widerspruch zum Kindeswohl auszugehen ist. Mit einem besonders tragischen Sachverhalt hat sich aktuell das OLG Düsseldorf auseinandergesetzt.

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08.10.2019

Einmal wieder: BGH zum rechtlichen Gehör

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

In einer Arzthaftungssache (BGH, Beschl. v. 21.5.2019 – VI ZR 54/18, MDR 2019, 1081) hatte das OLG eine Zeugin vernommen und einen Sachverständigen angehört. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung wurde alsdann den Parteien nachgelassen, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme bis zum 28. November schriftsätzlich vorzutragen. Ein Verkündungstermin wurde auf den 12. Dezember bestimmt. Innerhalb der Frist unterbreiteten die Kläger noch rechtsrelevanten Vortrag. Das OLG verkündete ein Urteil zum Nachteil der Kläger. Der BGH sieht darin einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.

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06.10.2019

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um den Umfang der gerichtlichen Überprüfung in der Berufungsinstanz.

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05.10.2019

Auskunftsansprüche zu kommerziellen Zecken?

Portrait von Jörg Soehring
Jörg Soehring Rechtsanwalt

Nicht jedes Unternehmen, das, in gedruckter Form, über das Internet oder darüber verbreitete soziale Medien, Informationen verbreitet, ist ein Presseunternehmen oder ein solches, das ihm gleichgestellt wäre. Erforderlich für die Qualifikation als "Presse" ist vielmehr eine auf Dauer angelegte journalistisch-redaktionelle Tätigkeit, die auf die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gerichtet ist. Das müssen sich immer wieder einmal Unternehmen ins Stammbuch schreiben lassen, die Informationen für oder über ihre Geschäftspartner zu eigenwirtschaftlichen Zwecken oder zur kommerziellen Förderung mit ihnen verbundener Dritter sammeln und dabei versuchen, sich über den medienrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 4 der Landespressegesetze das Leben zu erleichtern. Kürzlich hatte das BVerwG (NVwZ 2019, 1283) über einen auf das Baden-Württembergische Landespressegesetz gestützten Auskunftsanspruch eines solchen Unternehmens zu entscheiden. Es betreibt eine Reihe von Internetportalen, auf denen die Bauwirtschaft Informationen über geplante Bauvorhaben und die Auftragsvergabe für sie abrufen kann. Obendrein stellt es diese Informationen in einen vierteljährlich erscheinenden gedruckten Informationsdienst für die Bauwirtschaft ein. Damit sammelt und verbreitet es zwar im Rahmen seines Unternehmenszwecks in großem Umfang Informationen. Es trägt aber zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von politischer oder gesellschaftlichere Relevanz oder auch nur zur Unterhaltung des Konsumenten nichts bei und kann daher auch bei großzügigster Betrachtungsweise nicht dem Bereich der Presse oder der ihr gleichgestellten Kommunikationsunternehmen zugerechnet werden. Es beschafft sich diese Informationen primär durch tagesaktuelle Auswertung öffentlich zugänglicher Quellen. In dem vom BVerwG entschiedenen Fall hat es zusätzlich in fast 400 Fällen Anfragen an Dienststellen des Landes Baden-Württemberg gerichtet, mit denen es für konkret bezeichnete Bauvorhaben Auskünfte über die jeweiligen Auftragnehmer, die Zahl der Bieter und die jeweilige Auftragssumme verlangte. Die Gerichte haben die auf § 4 des Landespressegesetzes gestützte Auskunftsklage in allen drei Instanzen abgewiesen; wie ich meine, zu Recht. Der dort geregelte medienrechtliche Auskunftsanspruch steht Vertretern der Presse und des Rundfunks zu. Er setzt voraus, dass der Auskunftssuchende einer publizistisch-redaktionellen Tätigkeit nachgeht. Die jüngere Rechtsprechung des BVerwG hat anerkannt (vgl. grundlegend BVerwG AfP 2013, 355), dass der gegen Behörden und andere Stellen der öffentlichen Hand gerichtete Auskunftsanspruch von Verfassungs wegen erforderlich ist, um der Presse die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe zu ermöglichen. Im Kern geht es beim Auskunftsanspruch darum, den Medien die ihnen obliegende Kontrolle und kritischen Begleitung staatlichen Handelns zu ermöglichen. Damit hat eine Datensammlung zur Durchsetzung oder Förderung kommerzieller Zwecke durch Unternehmen, die in keiner Weise publizistisch tätig sind, nichts zu tun. Es ist gut, dass die Gerichte im hier referierten Fall daran erinnern und Grenzen aufzeigen, jenseits deren auch staatliche Stellen nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet werden können.

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04.10.2019

Verbindliche Verbindlichkeit - Nachfolgeprozesse aktive gestalten

Portrait von Dr. Frank Halter
Dr. Frank Halter Center for Family Business der Universität St. Gallen, Schweiz

Die Unternehmensübertragung an Familienmitglieder (FBO = Family Buy Out) oder bestehende Mitarbeitende (MBO = Management Buy Out) bedarf viel Ziel. Die Praxis zeigt, dass dieser Weg nur mit «verbindlicher Verbindlichkeit» funktioniert.

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30.09.2019

Kein Unterlassungsanspruch: Warum § 1004 BGB auf Datenschutzverstöße nicht anwendbar ist

Portrait von Niko Härting
Niko Härting

Die DSGVO sieht in den Art. 12 ff. zwar vielerlei Rechte des Betroffenen vor, nicht jedoch einen Unterlassungsanspruch. Und es ist keineswegs selbstverständlich, dass sich diese Lücke schließen lässt, indem man § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB anwendet. Es spricht vieles dafür, dass der Betroffene gegen eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten nicht mit einem Unterlassungsanspruch vorgehen kann.

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29.09.2019

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die Erfolgsaussichten eines Mahnverfahrens.

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28.09.2019

Liebesgrüße aus Salzburg: "Marketinganwalt" Harlander mahnt ab

Portrait von Niko Härting
Niko Härting

Rechtsanwalt Peter Harlander aus Salzburg macht sich derzeit in Deutschland als Abmahnanwalt einen Namen. Es geht um Tracking Tools und Cookies. Harlander verlangt Schmerzensgeld in vier- bis fünfstelliger Höhe und fordert zudem Unterlassungserklärungen. In allen uns bekannten Fällen bestehen jedoch weder Löschungs- noch Unterlassungs- noch gar gepfefferte Zahlungsansprüche.

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27.09.2019

Kindeswille gleich Kindeswohl ? (OLG Köln v. 28.3.2019 – 10 UF 18/19)

Portrait von Monika Clausius
Monika Clausius Fachanwältin für Familienrecht

Dem Praktiker sind diese typischen Besprechungstermine hinlänglich bekannt. Es erscheint ein Elternteil zur Rücksprache und trägt mit Vehemenz vor, dass es einer zwingenden Neuregelung der elterlichen Sorge bedarf. Die für diese Einschätzung benannten Argumente sind wenig überzeugend, so dass letztlich zum alles entscheidenden Argument ausgeholt wird – dem ausdrücklich vom Kind geäußerten Willen. Es heißt, dass das Kind sich nichts anderes wünscht, als dass genau dieser Elternteil künftig die Alleinsorge ausüben soll, und das ja auch nachvollziehbar erscheint, da es ohnehin vor und nach jedem Kontakt mit dem anderen Elternteil weint bzw. massive Verhaltensauffälligkeiten zeigt. Nicht immer gelingt es, Eltern davon zu überzeugen, dass möglicherweise dieser geäußerte Wille nichts mit der tatsächlichen Willenslage des Kindes zu tun hat und allein der Kindeswille nicht zwingend zu der gewünschten gerichtlichen Entscheidung führen wird.

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27.09.2019

Vertraulichkeitsschutz für Hinweisgeber und seine Folgen für außerordentliche Verdachtskündigungen

Portrait von Alexander Lentz
Alexander Lentz

In der Praxis ist eine der häufigsten Sollbruchstellen für eine außerordentliche Kündigung § 626 Abs. 2 S.1 BGB. Innerhalb der dort normierten Zweiwochenfrist muss der Arbeitgeber nach Kenntnis des Sachverhalts eine fristlose Kündigung aussprechen. Ist diese Kenntnis erst nach umfangreichen Sachverhaltsermittlungen zu erlangen, ist häufig streitig, ab wann diese Frist zu laufen begann. Dreh- und Angelpunkt bildet dabei die Frage, ob der Arbeitgeber den Sachverhalt zügig aufgeklärt hat. Will der Arbeitgeber die Kündigung zudem auf einen bloßen "Verdacht" stützen, zählt dazu auch die Anhörung des von der Kündigung bedrohten Mitarbeiters. Sie hat ebenfalls mit der gebotenen Eile zu erfolgen, regelmäßig innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden des maßgeblichen Kündigungssachverhalts (Vgl. bspw. BAG v. 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann sie jedoch überschritten werden.

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27.09.2019

Gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber mehreren Miterben

Portrait von Raymond Halaczinsky
Raymond Halaczinsky Rechtsanwalt, Bonn

Genügt es im Fall, in dem eine Erbengemeinschaft Grundbesitz erbt, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts an die „Erbengem. E – z.Hd. Frau ...“ zu adressieren? Inhaltlich erging der Bescheid „für: Erbengem. E“ und enthielt den Zusatz:

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26.09.2019

DSGVO-Bußgelder – Datenschutzbehörden entwickeln Konzept zur Bußgeldzumessung

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Es ist gegenwärtig einer der spannendsten Fragen im Datenschutzrecht: Wie hoch fallen Bußgelder aus, wenn die Datenschutzbehörden einen Datenschutzverstoß feststellen. Bislang gab es keine festen Kriterien. Fast unbemerkt von der Öffentlichkeit haben sich die deutschen Datenschutzbehörden allerdings kürzlich auf, ein einheitliches und transparentes Berechnungskonzept geeinigt. Dieses wird nun in der Praxis erprobt.

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24.09.2019

Alternative Blindflug: Akteneinsicht bei der Aufsichtsbehörde

Portrait von Niko Härting
Niko Härting

Wenn Unternehmen Post von der Datenschutzbehörde bekommen, geht es meist um Auskünfte. Werden diese Auskünfte erteilt, ohne dass das Unternehmen zuvor Einsicht in die Behördenakte nimmt, droht ein Blindflug. Naive Offenherzigkeit bei der Auskunftserteilung hat schon manchem Unternehmen langwierige Aufsichtsverfahren und Bußgelder eingebrockt.

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24.09.2019

23. Deutscher Familiengerichtstag beendet

Portrait von Heinrich Schürmann
Heinrich Schürmann VorsRiOLG a.D.

Am 21. September 2019 endete der 23. Deutsche Familiengerichtstag. Weil die Tagung aufgrund fehlender Kapazitäten nicht in der seit Jahrzehnten vertraut nüchternen Atmosphäre der Hochschule des Bundes stattfinden konnte, musste nach einer anderen Tagungsstätte gesucht werden. Diese fand der Familiengerichtstag in der farbenfrohen, lebhaften Welt des Phantasialandes. Es ist der zentrale Anziehungspunkt für Familien in Brühl und erwies sich auch unter diesem Aspekt als ein guter Ort für die Veranstaltung.

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23.09.2019

KG: Aussetzung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Einem Verfahren vor dem KG (Beschl. v. 22.7.2019 - 2 W 1/19) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin und die Streithelferin sind die einzigen Gesellschafter der Antragsgegnerin, deren wesentliches Vermögen ein Grundstück darstellt. Die Antragstellerin und die Streithelferin streiten sich in unterschiedlichen Parteirollen in zahlreichen Prozessen vor dem LG Berlin und dem KG. Im Wesentlichen geht es dabei um die Einziehung von Geschäftsanteilen und die Abberufung und Neubestellung von Geschäftsführern.

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23.09.2019

Beteiligungsunfähigkeit im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach Ende der Amtszeit des Betriebsrats

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Mit seinem Beschluss vom 19.12.2018 (7 ABR 79/16, ArbRB 2019, 171 [Markowski]) hat das BAG entschieden, dass der Betriebsrat im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren seine Beteiligtenfähigkeit verliert, wenn bis zum Zeitpunkt des Endes der Amtszeit des Betriebsrats noch kein neuer Betriebsrat gewählt worden ist.

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18.09.2019

Und wie halten Sie es mit der DSGVO?

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Die FAZ berichtet unter Bezug auf eine Studie der BITKOM , dass erst ein Viertel der Unternehmen die DSGVO vollständig umgesetzt hat. Immerhin zwei Drittel der Unternehmen haben die DSGVO größtenteils umgesetzt.  Auch mit dem Folgen der e-Privacy-Verordnung beschäftigen sich die meisten befragten Unternehmen. Das ist gut.

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18.09.2019

Aus Heft 9 des ArbRB: Neues aus Luxemburg!

Portrait von Sebastian Roloff
Sebastian Roloff

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist immer für Überraschungen gut. In der Rechtssache C-55/18 (CCOO) – einer Vorlage aus Spanien – war aber bereits im Vorfeld vermutet worden, dass der Arbeitgeberin erhebliche Konsequenzen wegen der behaupteten Arbeitszeitverstöße drohen würden. Der Gerichtshof hat am 14. Mai 2019 im Kern eine nationale Regelung verworfen, die den Arbeitgeber nicht verpflichtete, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer einzurichten (ArbRB 2019, 162). Das Urteil der Großen Kammer des Gerichtshofs hat bereits starke Resonanz gefunden (s. hierzu auch Grimm/Freh, ArbRB 2019, 278); die wichtige und bereits im Koalitionsvertrag angelegte Diskussion über eine Flexibilisierung des deutschen Arbeitszeitrechts tritt derzeit dahinter zurück.

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16.09.2019

Warum Schweigen Gold sein kann: Auskunftsersuchen der Datenschutzbehörden

Portrait von Niko Härting / Lasse Konrad
Niko Härting / Lasse Konrad

DSGVO im Rechtsstaat: Wenn Datenschutzbehörden mit Bußgeldern drohen, stehen die datenschutzrechtlichen Auskunfts-, Mitwirkungs-, Melde- und Rechenschaftspflichten in einem Spannungsverhältnis zu der verfassungsrechtlichen Selbstbelastungsfreiheit. Dies sorgt bei den Aufsichtsbehörden und bei Beratern bisweilen für erhebliche Unsicherheit.

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14.09.2019

Nichterreichen der Beschäftigungsquote kein Indiz nach § 22 AGG

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber, die jahresdurchschnittlich über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben nach § 154 Abs. 1 SGB IX auf wenigstens 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Arbeitnehmer zu beschäftigen. Beschäftigt ein Arbeitgeber nicht die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen, stellt dieser Umstand für sich genommen kein Indiz für eine Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung dar. Zwar kann aus einem Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, grundsätzlich die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung abgeleitet werden. § 71 Abs. 1 SGB IX a.F. bestimmt jedoch keine Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen in diesem Sinne. Rechtsfolge der Nichterfüllung der Beschäftigungspflichtquote  ist lediglich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe. Bei der Verpflichtung nach § 71 Abs. 1 SGB IX a.F. (§ 154 Abs. 1 SGB IX n.F.) handelt es sich nur um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Staat mit dem Inhalt, im Rahmen der festgelegten Pflichtzahl Schwerbehinderte auf einem entsprechenden Arbeitsplatz einzustellen und zu beschäftigen. Diese Verpflichtung besteht hingegen nicht den einzelnen Schwerbehinderten gegenüber. Das Nichterfüllen der Quote kann zudem auf den unterschiedlichsten Gründen beruhen, darunter auch auf solchen, auf die der Arbeitgeber keinen Einfluss hat und die daher keinen Rückschluss auf eine etwaige ablehnende Haltung des Arbeitgebers gegenüber der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zulassen.  So hat es das BAG zutreffend entschieden (BAG, Urt. v. 16.5.2019 - 8 AZR 315/18).

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13.09.2019

Bußgelder gegen Unternehmen: sechs Beispiele aus der Rechtsprechung

Portrait von Niko Härting
Niko Härting

In unserem ersten Beitrag zur "DSGVO im Rechtsstaat" hatten wir aufgezeigt, dass das deutsche Bußgeldrecht die Verhängung von Bußgeldern gegen ein Unternehmen erheblich erschwert (https://www.cr-online.de/blog/2019/09/11/dsgvo-bussgelder-gegen-unternehmen-in-deutschland-oft-unmoeglich/). Möchte man sich einen Eindruck über die Anforderungen der Rechtsprechung an Bußgeldbescheide gegen Unternehmen verschaffen, führt kein Weg an Entscheidungen zahlreicher Oberlandesgerichte vorbei, die sich mit den §§ 30 und 130 OWiG befasst haben. Amtsgerichte "winken" so manchen Bußgeldbescheid gerne einmal im Massenbetrieb durch, in der Rechtsbeschwerde neigen die OLGs dann zu einer sehr kritischen Prüfung. Sechs exemplarische Entscheidungen verschiedener OLGs - vom Baurecht über das Lebensmittelrecht bis zum Abfallrecht - stellen wir nachfolgend vor.

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13.09.2019

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach einem nicht rechtzeitig eingegangenen Antrag auf Fristverlängerung.

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12.09.2019

EuGH: Beschränkung der SEPA-Lastschrift auf Inländer unwirksam

Portrait von Dr. Matthias Böse
Dr. Matthias Böse Rechtsanwalt und Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz

Die SEPA-Lastschrift ist weiterhin ein sehr gängiges, da einfaches und kostengünstiges Zahlungsmittel. Die Deutsche Bahn hatte beim Onlineverkauf von Tickets die Nutzbarkeit dieses Zahlungsmittels jedoch auf Buchende mit Wohnsitz in Deutschland beschränkt. Hier gegen klagte der äußerst rührige Verein für Konsumenteninformation (VKI) aus Österreich. Er hielt einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 der Verordnung 260/12 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro für gegeben.

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11.09.2019

DSGVO-Bußgelder gegen Unternehmen – in Deutschland oft unmöglich

Portrait von Niko Härting
Niko Härting

Wenn von Bußgeldbescheiden nach der DSGVO die Rede ist, geht es meist um Bußgelder, die gegen Unternehmen verhängt werden. Dabei wird zumeist übersehen, dass deutsches Bußgeldrecht Anwendung findet. Und die Anforderungen an einen Bußgeldbescheid nach der DSGVO sind nach deutschem Recht hoch.

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11.09.2019

Nichts ist so, wie es scheint (BGH v. 17.7.2019 – XII ZB 425/18)

Portrait von Monika Clausius
Monika Clausius Fachanwältin für Familienrecht

Die Vermögenssorge für ein Kind führt in der Praxis eher ein Schattendasein, obgleich sie doch für Eltern ein haftungsrechtliches Minenfeld birgt, wobei den Eltern die sich hieraus ergebenden Risiken oftmals überhaupt nicht bewusst sind bzw. Elternteile durchaus ein Interesse daran haben können, entsprechende Themen nicht näher zu beleuchten, da eine individuelle Elternverantwortung gilt, die es in zumutbaren Grenzen erfordert, auch den anderen Elternteil zu überwachen. Besonders problematisch ist die Handhabung, Kapitalbeträge auf dem Konto eines gemeinsamen Kindes zu „parken“, um etwa Sparerfreibeträge ausnutzen zu können. Hier stellt sich dann bei Kontoabhebungen die Frage, wer tatsächlich Forderungsinhaber gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut ist. Mit dieser Frage hat sich der BGH in einer aktuellen Entscheidung befasst.

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11.09.2019

Urlaub - richtig gemacht - 7. Teil Belehrungspflicht bei Dauererkrankungen

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Nach – zutreffender – Auffassung des LAG Hamm v. 24.7.2019 – 5 Sa 676/19, Revision unter Az. BAG 9 AZR 401/19 besteht bei langfristig erkrankten Arbeitnehmern keine Belehrungspflicht entsprechend der Rspr. des BAG vom 19.2.2019 - 9 AZR 541/15 und 9 AZR 423/16 (dazu die früheren Beiträge) dahingehend, dass Urlaubsansprüche bei Nichtinanspruchnahme bis zum 31.12. des Kalenderjahres oder bis zum 31.03 des Folgejahres im Fall der Übertragung erlöschen.

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11.09.2019

Noch einmal - Medienberichterstattung und Urheberrecht

Portrait von Jörg Soehring
Jörg Soehring Rechtsanwalt

Kürzlich habe ich an dieser Stelle über das Urteil des EuGH vom 29.07.2019 (C-469/17) in Sachen Afghanistan-Papiere berichtet, mit dem das Gericht im Konflikt zwischen Urheberrecht und Berichterstattungsfreiheit letzterer einen größeren Freiraum verschafft hat, indem es feststellte: Den durch die Europäische Grundrechte-Charta, die EMRK und das GG geschützten Kommunikationsgrundrechten ist schon bei der Beantwortung der Frage angemessen Rechnung zu tragen, ob eine verschriftlichte Äußerung als urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk anzusehen ist. Und die Kommunikationsgrundrechte sind auch bei der Auslegung der gesetzlichen Tatbestände der §§ 50, 51 UrhG zum Zitierrecht im Wege der Güterabwägung angemessen zu berücksichtigen. Mit einem anderen Aspekt dieses Konflikts befasst sich ein weiteres Urteil des EuGH (C-516/17) vom selben Tag in der Vorlagesache Volker Beck gegen SPIEGEL ONLINE. Beck hatte 1988 ein Manuskript zum Thema sexueller Handlungen an Minderjährigen veröffentlicht, das mit seiner Zustimmung in einen Sammelband eingestellt wurde. Nachdem dieses alte Material im Zusammenhang mit der Kandidatur Becks für den Bundestag im Jahr 2013 wieder aufgetaucht war, machte er selbst es einer Reihe von Redaktionen mit der Behauptung zugänglich, sein Originalbeitrag sei in dem Sammelband verfälscht worden. Zeitgleich veröffentlichte er beide Versionen seines Textes auf seiner Website mit jeweils einem Vermerk, dass er sich von den alten Texten distanziere. Über diesen Vorgang berichtete SPIEGEL ONLINE mit der These, entgegen der Behauptung Becks sei dessen Manuskript in dem Sammelband nicht verfälscht worden. Ergänzend eröffnete die Redaktion je einen Link zu beiden Textversionen, um dem Leser die Möglichkeit zu bieten, sich selbst ein Bild zur Frage der angeblichen Textverfälschung zu machen. Weder der redaktionelle Text noch die verlinkten Texte aus dem Jahr 1988 enthielten den aktuellen Distanzierungsvermerk Becks. Die von ihm wegen behaupteter Verletzung seines Urheberrechts anhängig gemachte Klage hatte vor dem LG und OLG Erfolg. Der BGH hat den Fall zur Klärung zweier Fragen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/29 EG dem EuGH vorgelegt. Auf eine dieser Vorlagefragen entschied der EuGH zunächst, dass die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Zitats nach dem insoweit anwendbaren nationalen Recht (im vorliegenden Fall § 51 UrhG) nicht nur dann erfüllt sein können, wenn der zitierte Text in den zitierenden optisch, etwa durch Anführungszeichen, Einrückungen oder den Gebrauch von Fußnoten, integriert wird. Ein rechtmäßiges Zitat kann auch so gestaltet werden, dass der Zitierende den zu zitierenden Text in seinem eigenen Text verlinkt, sofern das so zustande kommende Zitat dem Erfordernis der Zweck-/Mittel-Relation gerecht wird und, wie der EuGH dies ausdrückt, anständigen Gepflogenheiten entspricht. In diesem Punkt stellt das Urteil keine Überraschung dar. Es handelt sich vielmehr um eine Klarstellung, die im Zeitalter von Kommunikationsformen, wie sie das Internet ermöglicht, geboten ist, um den Medien und jedem anderen, der vom Zitierrecht Gebrauch machen will, die Entscheidung nicht nur darüber offen zu halten, ob, sondern auch, in welcher Form sie sich äußern wollen. Auch die Entscheidung darüber, wie ein Grundrechtsträger eine Äußerung gestalten will, ist nach der Rechtsprechung des BVerfG von den Kommunikationsgrundrechten des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst. Wegweisend ist die Entscheidung des EuGH aber hinsichtlich der Frage, ob SPIEGEL ONLINE die alten Texte Becks überhaupt zitieren durfte. Das Ergebnis bleibt auch in diesem Fall offen, weil das Urteil auf einem Vorlagebeschluss des BGH basiert und dieser aufgrund der Hinweise des EuGH nun seinerseits abschließend zu entscheiden haben wird. Die Hinweise des EuGH aber sprechen eine deutliche Sprache. Auf § 51 UrhG wird sich SPIEGEL ONLINE wohl nicht berufen können, weil es an der erforderlichen Vorveröffentlichung durch den Inhaber der Nutzungsrechte zu fehlen scheint. Beck hat die Texte 2013 nur mit dem Hinweis darauf veröffentlicht, dass er sich von ihrem Inhalt distanziere – ein Hinweis, der in den SPIEGEL ONLINE-Versionen fehlt. Wie schon in Sachen Afghanistan-Papiere weist der EuGH aber auch hier den Weg über den Rechtfertigungsgrund der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG. Die Frage, ob Beck sich in seinem Originalmanuskript so geäußert hatte wie in dem damals erschienenen Handbuch wiedergegeben oder ob es sich bei der Handbuch-Version um eine Verfälschung handelte, wie Beck behauptete, hat er selbst in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt, als er den Vorgang 2013 öffentlich machte. Viel spricht damit dafür, dass die Einstellung der unverfälschten Texte in die redaktionelle SPIEGEL ONLINE-Veröffentlichung im Wege des Link ein Tagesereignis betraf und deswegen durch § 50 UrhG gerechtfertigt ist, da erst auf diese Weise ein Vergleich beider Texte und damit die Meinungsbildung des Publikums möglich wird. Endgültig wird hierüber der BGH entscheiden müssen. Auf der Ebene der Richtlinie 2001/29 EG ist aber wie im Fall Afghanistan-Papiere auch hier die Tendenz des EuGH unverkennbar, im Konflikt zwischen Medienfreiheiten und Urheberrecht den ersteren gegenüber einem zu restriktiven Verständnis des letzteren Geltung zu verschaffen.

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10.09.2019

Keine AU-Bescheinigung mehr

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Die FAZ berichtet heute, dass die Bundesregierung im Zusammenhang mit einem Bürokratieentlastungsgesetz III die Ersetzung der gelben Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch ein elektronisches Meldesystem beabsichtigt. Den Link auf den Beitrag möchte ich Ihnen nicht vorenthalten. Das Gesetz soll im September vom Bundeskabinett verabschiedet werden. Nun hoffe ich, dass die Bürokratie abgebaut wird und nicht zu Lasten der Unternehmen und Bürger entlastet wird.

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06.09.2019

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Im 150. Montagsblog geht es (wie schon häufiger) um die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung einer Frist.

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05.09.2019

Erpressung

Portrait von Jörg Soehring
Jörg Soehring Rechtsanwalt

Dürfen die Medien über die Erpressung eines Prominenten berichten? Man sollte meinen: ja. Die Begehung einer Erpressung gem. §253 StGB, noch dazu gegenüber einer Person des öffentlichen Lebens, gehört zum Zeitgeschehen, das in aller Regel Gegenstand legitimer Medienberichterstattung ist. Macht sich jemand durch ein bestimmtes, in der Regel von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten erpressbar, und macht sich ein Dritter dies im Wege einer Erpressung oder auch nur eines Erpressungsversuchs zur Durchsetzung von der Rechtsordnung ebenfalls missbilligter Forderungen zunutze, dann liegen zwei unterschiedliche Handlungsstränge vor, über die die Medien werden berichten dürfen, sofern dem nicht im Einzelfall Schranken entgegenstehen, die die Rechtsprechung nach den im Rahmen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts entwickelten Grundsätzen für die Verdachtsberichterstattung und die Berichterstattung über begangene Straftaten entwickelt hat. Der prominente Erpresste wird solche Berichterstattung jedenfalls als Verdachtsberichterstattung, der Erpresser wird sie als Berichterstattung über eine begangene Straftat in der Regel hinzunehmen haben. Das gilt aber nicht, wenn Gegenstand einer Erpressung Handlungen des Erpressten sind, die zwar nicht zur Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit bestimmt, die aber rechtlich nicht missbilligt und insbesondere nicht strafbar sind. Das hat der BGH (VI ZR 360/18, Urteil vom 30.4.2019) kürzlich deutlich klargestellt. Im entschiedenen Fall hatte eine bekannte Sängerin intime Bildaufnahmen von sich selbst hergestellt, die Gegenstand eines Datendiebstahls und von den Tätern unter Identifizierung der Betroffenen ins Internet hochgeladen wurden. Als Voraussetzung für die Entfernung der Fotos verlangten die unbekannten Täter die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags durch die Betroffene. Hierüber berichtete die Internetplattform Bild.de unter voller Nennung des Namens der Betroffenen und Wiedergabe der Erpresserschreiben, aber ohne Wiedergabe der infrage stehenden Aufnahmen oder auch nur einer von ihnen. Da Bild.de aber den Namen der Betroffenen veröffentlichte, waren die Bilder für interessierte Leser durch eine einfache Internetrecherche auffind- und damit einsehbar. Die von der Betroffenen angestrengte Unterlassungsklage hat im Berufungsverfahren das OLG abgewiesen, das diese Art der Berichterstattung für zulässig hielt. Der BGH hat ihr, wie mir scheint zu Recht, stattgegeben. Zwar sind die Herstellung intimer Aufnahmen durch die Betroffene selbst und die Einstellung dieser Aufnahmen in einen elektronischen Datenspeicher nichts, was die Rechtsordnung missbilligt. Das Erpressungspotential des Datendiebs ist damit vergleichsweise gering. Es handelt sich aber doch um einen Vorgang im Grenzbereich zwischen der Intim- und Privatsphäre der Betroffenen, der durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gegen die Kenntnisnahme oder Verbreitung durch Dritte und damit auch durch die Medien geschützt ist. Dieses Recht verletzt nicht nur, wer die unrechtmäßig beschafften Bilder selbst weiterverbreitet, sondern auch das Medium, das durch die Art seiner Berichterstattung eine Ursache dafür setzt, dass Dritte sie zur Kenntnis nehmen können. Dass jeder Nutzer des Internet heutzutage damit rechnen muss, dass Inhalte von Dritten gekapert und missbraucht werden, kann, wie der BGH ebenfalls zu Recht annimmt, an diesem Ergebnis nichts ändern.

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02.09.2019

Neues vom BGH - Nicht nur zur Gesellschafterliste

Portrait von Dr. Thomas Wachter
Dr. Thomas Wachter Notar in München

Die Streitigkeiten um die Gesellschafterliste scheinen kein Ende zu nehmen. Dies gilt nicht für die Praxis, sondern auch für die Gerichte. Selbst der BGH muss sich immer wieder mit der Gesellschafterliste befassen (jüngst BGH, Urt. v. 2.7.2019 – II ZR 406/17, demnächst in der GmbHR).

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02.09.2019

Arbeitsrechtliche Konsequenzen eines harten Brexit

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Der britische Premierminister Boris Johnson möchte die EU spätestens zum 31.10.2019 verlassen – notfalls auch ohne Deal. Ich möchte Ihnen zeigen, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen das No-Deal-Szenario hätte. Von großer Bedeutung sind dabei Fragestellungen des arbeitsrechtlichen Datenschutzes, der Arbeitnehmerentsendung, der Arbeitnehmerüberlassung sowie des Sozialversicherungsrechts. Die deutsche Regierung trifft bereits Vorbereitungsmaßnahmen und arbeitet am Erlass gesetzlicher Sonderregelungen.

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30.08.2019

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die entsprechende Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.

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30.08.2019

OLG Koblenz: Streitwertbeschwerde des Rechtsanwalts

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Der Kläger machte gegen den Beklagten verschiedene Unterlassungsansprüche geltend. Das angegangene LG stellte seine Zuständigkeit in Frage, da der Streitwert unter 5.000 € liege. Der Kläger beantragte daraufhin den Erlass eines Streitwertbeschlusses. Das LG setzte alsdann den Streitwert vorläufig auf bis zu 5.000 € fest. Gegen diesen Beschluss beschwerte sich der Klägervertreter aus eigenem Recht, um eine Festsetzung auf 20.000 € zu erreichen. Das LG half der Beschwerde nicht ab.

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30.08.2019

Urlaub - richtig gemacht - 6. Teil Kein Urlaubsanspruch für Sabbatical und Freistellungsphase im Blockmodell

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Mit zwei Urteilen vom 19.3.2019 (9 AZR 315/17 sowie 9 AZR 406/17) hat das BAG entschieden, dass kein Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub für die Zeiten des unbezahlten Sonderurlaubs (wie beispielsweise bei einem Sabbatical im gesamten Kalenderjahr) besteht.

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28.08.2019

Wie verändert "Metall auf Metall" (EuGH) die Harmonie einer nationalen Umsetzung von Art. 17 Urh-RL?

Portrait von Prof. Dr. Caroline Volkmann
Prof. Dr. Caroline Volkmann h_da Hochschule Darmstadt University of Applied Sciences

Der Umsetzungsprozess der neuen Urheberrechts-Richtlinie 2019/790 (Urh-RL) hat begonnen. Zwar haben die Mitgliedstaaten bis Juni 2021 Zeit, aber die komplexen und wertungsoffenen Regelungen des Art. 17 Urh-RL erfordern Präzisionsarbeit. Die EU-Kommission hat soeben den Stakeholder-Prozess nach Art. 17 Abs. 10 Urh-RL zur Vorbereitung ihrer Leitlinien eröffnet. Die Leitlinien sollen insbesondere die Zusammenarbeit zwischen Diensteanbietern und Rechteinhabern bei der Sperrung der Inhalte regeln (Commission, "Organisation of a stakeholder dialogue on the application of Article 17 of Directive on Copyright in the Digital Single Market", 28 August 2019).

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28.08.2019

Der Dienstwagen im Fokus der DSGVO

Portrait von Alexander Lentz
Alexander Lentz

Im Zeitalter des "Internets der Dinge" gerät mehr und mehr auch der Dienstwagen in den Fokus datenschutzrechtlicher Prüfungen. Aktuell gilt dies insbesondere für das Auslesen von Daten bei sogenannten "Online-Fahrzeugen", die regelmäßig im Spannungsfeld von Hersteller, Arbeitgeber und Mitarbeiter erfolgt. Losgelöst davon bestehen auch für die weiteren Fragestellungen in der Praxis durchaus unterschiedliche Lösungsansätze. Dies gilt zum einen für die jeweils in Frage kommenden Erlaubnistatbestände, zum anderen für die ggf. "notwendigen" wie "zulässigen" Formulierungen im Rahmen einer Einwilligung.

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28.08.2019

Wie ist das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung umzusetzen? Ein Vorschlag von Prof. Dr. Gregor Thüsing, Maike Flink und Melanie Jänsch

Portrait von ArbRB Redaktion
ArbRB Redaktion

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 14.5.2019 (Az.: C-55/18) entschieden, dass die EU-Mitgliedstaaten die Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, ein System einzurichten, das die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer erfassen kann. Prof. Dr. Gregor Thüsing, Maike Flink und Melanie Jänsch haben die Entscheidung ausführlich analysiert, geprüft, ob in Deutschland ein Umsetzungsbedarf besteht, und einen konkreten Umsetzungsvorschlag entwickelt. Wir möchten Ihnen diesen tollen Beitrag nicht vorenthalten und stellen ihn Ihnen daher schon vor Veröffentlichung in Heft 4 der ZFA zum Gratis-Download zur Verfügung. Sie sind herzlich eingeladen, sich in die Thematik einzulesen und mitzudiskutieren!

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25.08.2019

Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität bringt neue Regeln für interne Untersuchungen - Datenschutz gewinnt große Bedeutung

Portrait von Tim Wybitul
Tim Wybitul

Das Justizministerium arbeitet mit Hochdruck an einem neuen Unternehmensstrafrecht. Der zur Abstimmung zwischen den beteiligten Ministerien erstellte Referentenentwurf umfasst 69 Paragrafen und 147 Seiten. Das Gesetz verfolgt das Ziel, die Sanktionierung von Unternehmen und sonstigen Verbänden auf eine eigene gesetzliche Grundlage zu stellen. Es soll eine angemessene Ahndung von Verbandsstraftaten ermöglichen. Zudem soll die Neuregelung Compliance-Maßnahmen fördern. Sie sieht Anreize dafür vor, dass Unternehmen über interne Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären.

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23.08.2019

10 Jahre FamFG! (Editorial des Septemberheftes 2019 des FamRB)

Portrait von Jörn Hauß
Jörn Hauß Fachanwalt für Familienrecht

Der Richter Azdak aus dem „Kaukasischen Kreidekreis“ von Bertolt Brecht ließ zur Feststellung der „wahren“ Mutter des Kindes, die genetische und die soziale Mutter das umstrittene Kind in gegensätzliche Richtungen aus einem Kreidekreis zerren. Die wahre Mutter werde stärker sein – so seine Ansage. Er sprach das Kind dann der sozialen Mutter zu, die das Kind nicht „zerreißen“ mochte. Der archaische Konflikt um die Zuordnung von Kindern zu Eltern und Bezugspersonen ist auch heute noch allgegenwärtig – zwischen auseinandergehenden oder nie zusammengegangenen Eltern, zwischen Ei- oder Samenspendern und Leihmüttern, zwischen leiblichen und Pflegeeltern. Dass dieser Konflikt nicht so archaisch wie im Theaterstück ausgetragen und gelöst wird, liegt nicht am materiellen Recht, das die Mutterschaft schon immer der Gebärenden zuwies, ohne damit auch das emotionale Bindungsgefüge der beteiligten Kinder und Eltern zuweisen zu können. Die „zivilisiertere Variante“ der azdakschen Problemlösung, die wir heute kennen, ist auch nicht erlernter juristischer Emotionslosigkeit zu verdanken. Damals und heute hat jeder an einem familienrechtlichen Verfahren Beteiligte eine klare bauch-, kultur- und erfahrungsgesteuerte Lösung des familienrechtlichen Problems parat, sind wir doch alle Kinder, meist auch Ehegatten und Eltern, aber immer auch Bürger. Das schafft ein „bauchgesteuertes Vorverständnis“, das durch das materielle Recht nicht „ausgeknipst“ werden kann wie eine Leuchtquelle.

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22.08.2019

Urlaub - richtig gemacht - 5. Teil Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Die neue Rspr. des BAG zum Urlaub hat auch Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch während der Elternzeit. Damit befasst sich das Urteil des BAG v. 19.3.2019 – 9 AZR 495/17.

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20.08.2019

(Geschlechter-)Gerechte Sprache im (Familien-)Recht?

Portrait von Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz
Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz

Ehe für alle – alles gut? Nein, trotz Nachbesserung durch das Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2639) werden Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören, weiter durch die Grundnorm des § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB diskriminiert. Ihre verschämte Erwähnung in Art. 17b Abs. 4 Satz 1 EGBGB vermag daran nichts zu ändern. Wir wissen spätestens seit der Aufklärung durch Google zum 50ten LGBTQ-Day am 4.6.2019, dass man beim amerikanischen Facebook seit Anfang 2014 zwischen 58 Geschlechtern wählen kann und der von den Nationalsozialisten verfolgte Sexualforscher Magnus Hirschfeld sogar eine Zahl von 316 (= 43.046.721) möglichen Sexualtypen errechnet hat. Es ist zu befürchten, dass diese Erkenntnisse hinsichtlich der Toiletten in deutschen Grundschulen und beim Bau des Berliner Flughafens wohl pedantisch umgesetzt werden, aber das Familienrecht weiterhin eher hetero- und homonormativ bleibt.

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20.08.2019

Betriebsvermögen und mittelbare Schenkung

Portrait von Friedemann Kirschstein
Friedemann Kirschstein Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

Im Streitfall (BFH v. 8.5.2019 – II R 18/16) hatte der Kläger in 2006 einen Reiterhof ersteigert. Seine Mutter schenkte ihm zum Erwerb dieses Betriebs einen Geldbetrag von 205.000 €. Das FA setzte die Schenkungsteuer daraufhin auf 0 € fest, wobei es davon ausging, dass der Erwerb nach § 13a ErbStG begünstigt sei. Vier Jahre später schenkte die Mutter ihrem Sohn ein Grundstück. Für diesen Erwerb setzte das FA Schenkungsteuer fest und berücksichtigte die Vorschenkung aus 2006 in voller Höhe – also ohne die Privilegierung nach § 13a ErbStG – als steuerpflichtigen Erwerb.

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19.08.2019

Neuerungen bei der Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG

Portrait von Prof. Dr. Martin Weiss
Prof. Dr. Martin Weiss Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Die Regelung des § 6b EStG soll die Übertragung von stillen Reserven vor allem in Grundstücken ermöglichen. Im Gegensatz zu anderen Fördernormen – wie etwa § 7g EStG – ist die Übertragung der Höhe nach nicht begrenzt. Sie steht zudem – erneut im Gegensatz zu § 7g EStG – auch allen Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflichtigen offen, soweit sie Gewinneinkünfte erzielen, unabhängig von ihrem Gewinn oder ihren bilanziellen Gegebenheiten. Auch die Unterscheidung nach der persönlichen Steuerpflicht – unbeschränkt oder beschränkt – spielt grundsätzlich keine Rolle. Insoweit ist das 6b-Regime also sehr liberal.

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19.08.2019

Einsetzung eines GmbH-Aufsichtsrats mithilfe von Öffnungsklauseln

Portrait von Dr. Johannes Scheller
Dr. Johannes Scheller Notar in Hamburg

Die Einsetzung eines Aufsichts- oder Beirats als Zusatzorgan einer GmbH bedarf notwendig einer Verankerung im Gesellschaftsvertrag. Einfache Beschlüsse oder schuldrechtliche Vereinbarungen genügen nicht, auch nicht für den Beirat, sofern ihm Organqualität zukommen soll (sog. organisationsrechtlicher Satzungsvorbehalt; vgl. dazu etwa Cziupka in Scholz, 12. Aufl. 2018, § 3 GmbHG Rz. 59).

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19.08.2019

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die Berechtigung an dem Guthaben auf einem Sparbuch, das Eltern für ihr Kind angelegt haben.

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15.08.2019

Neue Ausgabe der GVRZ (2/2019) und Hinweis auf die 5. Tagung Junger ProzessrechtswissenschaftlerInnen

Portrait von Dr. Dominik Schäfers
Dr. Dominik Schäfers WWU Münster

Kürzlich ist die aktuelle Ausgabe 02/2019 der Zeitschrift für das gesamte Verfahrensrecht (GVRZ) erschienen. Sie dient ebenso wie die vergangene Ausgabe dazu, die auf der 4. Tagung Junger ProzessrechtswissenschaftlerInnen 2018 gehaltenen Vorträge zu publizieren, und steht im Zeichen rechtsgebietsübergreifender, rechtsvergleichender und rechtspolitischer Beiträge, die sich mit der Rolle der Höchstgerichtsbarkeit als Gestalterin und Wahrerin des Rechts befassen.

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14.08.2019

Bußgelder in Millionenhöhe: Kein Grund zur Panik - aber zur Vorbereitung

Portrait von Tim Wybitul
Tim Wybitul

Die Berliner Datenschutzbehörde hat angekündigt, bald Bußgelder in zweistelliger Millionenhöhe wegen Verstößen gegen die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verhängen. Dabei ließ die Behörde offen, gegen wen sich das Bußgeld richten soll. Im laufenden Verfahren könne die Behörde das Unternehmen aus rechtlichen Gründen nicht namentlich nennen. Zuvor hatte die Berliner Behörde bereits zwei Bußgeldbescheide gegen ein Unternehmen in Höhe von insgesamt 200.000 Euro verhängt. Auch hier nannte die Behörde die betroffene Firma nicht. Das Unternehmen kann gegen die Bußgeldbescheide Rechtsmittel einlegen. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über einige aktuelle hohe Bußgelder und deren Konsequenzen auch für andere Unternehmen. Er zeigt zudem, wie man bestehende Bußgeldrisiken durch eine gezielte Vorbereitung mindern kann.

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14.08.2019

Afghanistan-Papiere

Portrait von Jörg Soehring
Jörg Soehring Rechtsanwalt

Eine stets neue Herausforderung für die Medien ist die Auslotung der Veröffentlichungsschranken, die sich im Hinblick auf Texte Dritter aus den Bestimmungen des Urheberrechts ergeben. Ein prominenter Testfall für diese Problematik ist der Streit zwischen der Funke Mediengruppe und der Bundesregierung um die Veröffentlichung wöchentlich erscheinender Lageberichte der Bundesregierung zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr, die zur Unterrichtung des Parlaments als Verschlusssache der niedrigsten Geheimhaltungsstufe an einzelne Abgeordnete des Bundestags sowie an Referate des Bundesverteidigungsministeriums verschickt werden. Derartige Berichte wurden der Funke Mediengruppe zugespielt und von dieser unter der Bezeichnung Afghanistan-Papiere auf einem Internetportal ohne redaktionell-inhaltliche Auseinandersetzung, jedoch versehen mit einem Einleitungstext, weiterführenden Links und mit der Einladung zur interaktiven Partizipation auszugsweise veröffentlicht. Die Bundesregierung sah hierin einen Eingriff in die von ihr wahrgenommenen Urheberrechte der Verfasser und nahm den Verlag vor den Kölner Gerichten auf Unterlassung in Anspruch, die der Klage beiden Instanzen mit der Begründung stattgaben, die Texte seien urheberrechtlich geschützt und einer der Ausnahmetatbestände des § 51 UrhG liege nicht vor. Der von Funke Medien angerufene BGH hat den Fall im Weg des Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH verwiesen und diesem im Wesentlichen die Frage vorgelegt, ob die der Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 c) und Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft dienenden §§ 50, 51 UrhG den deutschen Gerichten einen Umsetzungsspielraum belassen und ob und in welcher Weise die deutschen Gerichte bei der Bestimmung der Tragweite der die Ausschließlichkeitsrechte der Urheber einschränkenden Bestimmungen der §§ 50, 51 UrhG die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere deren der Sicherung der Meinungs- und Medienfreiheiten dienenden Art. 11 berücksichtigen können (BGH ZUM 2017,  753). Der BGH hat dabei unterstellt, dass die Texte der Afghanistan-Papiere urheberrechtlich geschützt sind und es für die Entscheidung darauf ankommt, ob ihre Veröffentlichung durch Funke Medien bei richtlinienkonformer Auslegung durch den Ausnahmetatbestand der Berichterstattung über Tagesereignisse gem. § 50 oder durch eines der Zitierrechte des § 51 UrhG  gerechtfertigt sein kann.

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13.08.2019

Heizungsrohre gedämmt oder nicht: Ein Wohnungs- und Kellerproblem

Rechtsanwalt Frank-Georg Pfeifer

Das Wohnungs-Problem: Der Mieter klagt darauf, dass die bislang nach dem Schlüssel 50:50 abgerechneten Heizkosten künftig gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV zu 30% nach Fläche und zu 70 % nach Verbrauch abzurechnen seien. Die klägerische Revision führt zur Zurückverweisung an das LG.

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12.08.2019

Urlaub - richtig gemacht - 4 . Teil Urlaub im gekündigten Arbeitsverhältnis

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Ein Urteil des BAG aus der Serie vom 19.2.2019 befasst sich mit den Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers im gekündigten Arbeitsverhältnis. Das BAG (Urt. 19.2.2019 - 9 AZR 321/16) stellt heraus, dass die aus dem richtlinienkonformen Verständnis des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG resultierenden Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers auch nach einer Kündigung (fort) bestehen.

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10.08.2019

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um eine mietrechtliche Frage.

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08.08.2019

Urlaub - richtig gemacht - 3 . Teil Die Abfindung von Urlaubsansprüchen im laufenden Arbeitsverhältnis

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Der gesetzliche Urlaub ist eigentlich „in natura“ zu gewähren, also durch Freistellung. Erst nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis darf er durch Geldleistungen abgegolten werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Trotz dieser Regelung ist die Abfindung von Urlaubsansprüchen im laufenden Arbeitsverhältnis weitreichender möglich, als oft geglaubt.

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07.08.2019

Urlaub - richtig gemacht - 2 . Teil Das Musterschreiben

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Ich orientiere mich an dem vom BAG im Urteil vom 19.02.2019 (9 AZR 423/16) genannten Beispiel einer Unterrichtung gleich zu Jahresbeginn. In einer E-Mail an die Mitarbeiter, die hinsichtlich der Anzahl der Urlaubstage für jeden einzelnen Arbeitnehmer anzupassen ist, kann der Arbeitgeber wie folgt formulieren:

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06.08.2019

KG: Räumungsverfügung für gewerblich genutzte Räume

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

In einem Verfahren vor dem KG Berlin (Beschl. v. 9.5.2019 – 8 W 28/19) hatte die Antragstellerin an eine GmbH Gewerberäume vermietet. Die GmbH war rechtskräftig zur Herausgabe der Räume an die Antragstellerin verurteilt worden. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil stellte es sich heraus, dass die beiden Antragsgegner aufgrund eines Untermietvertrages mit der GmbH einen Teil der Räume nutzten. Daraufhin beantragte die Antragstellerin gegen die beiden Antragsgegner den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Räumung der von ihnen in Besitz gehaltenen Räume.

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06.08.2019

Ausblick über den Tellerrand: Wie Konflikte in Zukunft beigelegt werden

Portrait von Prof. Dr. Beate Gsell und Sebastian Henke, Wiss. Mitarbeiter
Prof. Dr. Beate Gsell und Sebastian Henke, Wiss. Mitarbeiter Ludwig-Maximilian-Universität München

In Kooperation mit dem Munich Center for Dispute Resolution, einer Forschungsstelle der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU München), veranstaltete die Centrale für Mediation ihren 18. Mediations-Kongress am 5. und 6. April an der LMU in München. Im Zentrum standen Zukunftsfragen der Mediation. Dabei war der thematische Bogen weit gespannt und reichte von speziellen Fragen der allgegenwärtigen Digitalisierung bis hin zu den allgemeinen gesellschaftlich-politischen Rahmenbedingungen konsensualer Streitbeilegung und dem weit verbreiteten Eindruck, dass konsensorientierte Konfliktbewältigung in Zeiten von Trump und Co gesellschaftlich betrachtet gerade nicht en vogue ist. Anlässlich der Veröffentlichung einiger Vorträge im kommenden Heft 4/2019 der ZKM (für CfM-Mitglieder bereits online verfügbar), werden hier einige zentrale Erkenntnisse in Erinnerung gerufen.

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06.08.2019

Urlaub - richtig gemacht - 1 . Teil Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Der EuGH hat am 06.11.2018, Az. C-619/16, C-684/16 entschieden, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer – erforderlichenfalls förmlich – auffordern muss, den Urlaub zu nehmen, und ihnen klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub, wenn er nicht genommen werden sollte, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird. Das BAG hat diese Rechtsprechung am 19.02.2019 (Az. 9 AZR 423/16) umgesetzt und die noch sehr allgemeinen Ausführungen des EuGH für die Praxis konkretisiert: Das BAG legt allen Arbeitgebern nahe, bei der Aufforderung die Anzahl der Urlaubstage einschließlich der aus Vorjahren übertragenen Resturlaubstage konkret anzugeben.

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03.08.2019

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die Beachtlichkeit von tatsächlichem Hilfsvorbringen einer Partei.

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03.08.2019

Journalistische Zwecke im Mediendatenschutz

Portrait von Jörg Soehring
Jörg Soehring Rechtsanwalt

Das Thema der Auswirkungen der im Mai letzten Jahres in Kraft getretenen DSGVO auf die unterschiedlichsten Aspekte des Presse- und Medienrechts hat neben anderen kürzlich den Studienkreis für Presserecht und Pressefreiheit auf seiner Mainzer Tagung am 5.7.2019 beschäftigt (Referate und Tagungsbericht demnächst im Heft). An dieser Stelle ist es nicht möglich, die dort erörterte Vielzahl der Fragen auch nur anzureißen, die sich auf der Basis der DSGVO in der Schnittstelle zwischen Datenschutz- und Medienrecht ergeben. In einem Punkt hat der EuGH (Urteil vom 14.2.2019; GRUR 2019, 760 - Buivids/Datu valsts inspekcija) freilich bereits Klarheit geschaffen: Der Fall betrifft einen Video-Film, den der lettische Staatsbürger Buivids von seiner polizeilichen Vernehmung im Rahmen eines gegen ihn selbst eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens auf der Dienststelle der Ermittlungsbehörde gefertigt und anschließend über die Website www.youtube.com einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht hatte. Die lettische Datenschutzbehörde sah in dieser Veröffentlichung eine Verletzung einer persönlichkeitsschützenden Bestimmung des dortigen Datenschutzgesetzes und ordnete die Löschung des Videos auf YouTube und anderen Websites an. Rechtsbehelfe von Buivids blieben vor den lettischen Instanzgerichten ohne Erfolg, bis der Oberste Gerichtshof Lettlands den Fall im Wege eines Vorlagebeschlusses dem EuGH vorgelegt hat. Der Vorfall ereignete sich und die Entscheidungen der lettischen Gerichte ergingen noch vor Inkrafttreten der DSGVO und damit im Geltungsbereich des nationalen lettischen Datenschutzgesetzes und der Richtlinie 95/46 EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verwendung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr - beides Normwerke, die mit dem Inkrafttreten der DSGVO ihre Geltung verloren haben, die allerdings auch der EuGH seinem nach Inkrafttreten der DSGVO ergangenen Urteil noch zugrundezulegen hatte. Dennoch ist dieses Urteil für einen spezifischen Teilbereich des Konflikts zwischen Datenschutz und Medienfreiheiten im Rahmen der DSGVO prägend. Wie die Ermächtigungsnorm des Art. 85 Abs. 2 DSGVO zur Schaffung von Bereichsausnahmen für u.a. die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken durch die nationalen Normsetzer enthielt schon Art. 9 RL 95/46 EG eine Privilegierung der Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn sie allein zu journalistischen Zwecken erfolgte. In seinem noch zum alten Recht, aber nach Inkrafttreten der DSGVO ergangenen Buivids-Urteil bestätigt nun der EuGH die im deutschen Recht ohnehin herrschende Auffassung, dass der Begriff zu journalistischen Zwecken im weitest möglichen Sinn zu verstehen ist. Dass Buivids kein Berufsjournalist ist, ist nach Auffassung des EuGH ebenso irrelevant wie die Tatsache, dass er das Video der Öffentlichkeit nicht auf einem spezifisch journalistischen Verbreitungsweg zugänglich gemacht hat, da YouTube nicht als klassisches, dem Journalismus dienendes Medienunternehmen gelten kann. Ausreichend für die Feststellung eines journalistischen Zwecks ist nach Auffassung des EuGH allein die Frage, ob es der alleinige Zweck des Videos ist, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Der EuGH verweist den Fall wegen dieser Frage an das vorlegende lettische Gericht zurück. Es gehört aber nicht viel Phantasie dazu sich vorzustellen, dass sie bei einem Video, das sich mit einem Verhör staatlicher Ermittlungsbehörden und den darin angewandten Methoden befasst, zu bejahen ist. Festzuhalten ist damit auch für den heute maßgeblichen Anwendungsbereich der DSGVO: Wo es um Kommunikationsformen jedweder Art geht, die der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse dienen, greift die Bereichsausnahme des Art. 85 ABS. 2 DGVO. Hier ist nicht das Datenschutz-, sondern das nationale Medien- und Äußerungsrecht gefragt.

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01.08.2019

Sampling im Sinne des EuGH – Kunstfreiheit in der Schwebe zwischen „Erkennbarkeit“ und „Interaktion“

Portrait von Dr. Stefan Papastefanou
Dr. Stefan Papastefanou Rechtsanwalt, White & Case LLP, Hamburg; Lehrbeauftragter und Dozent Bucerius Law School, Center for Transnational IP, Media and Technology Law and Policy, Hamburg

Die vom EuGH neu entwickelten Maßstäbe zur Beurteilung von Sampling sind alles andere als eindeutig und schaffen wenig Praktikabilität. Die sehr sorgfältig formulierten Fragen des BGH (Beschl. v. 1.6.2017 - I ZR 115/16) und auch die grundsätzlich gelungene Auseinandersetzung des GA Szpunar (zur Analyse und Übersicht: Papastefanou, CR 2019, 36, 41 Rz 41-43) hatten auf eine bedeutungsvolle und weitreichende Antwort hoffen lassen. Insbesondere war die Entwicklung eines praktikablen Maßstabs für die nationalen Instanzgerichte wünschenswert. Eine Antwort hat es gegeben. Begrüßenswert ist hieran allein, dass der doch etwas entgleisenden Auslegung der Kunstfreiheit durch das BVerfG ein Riegel vorgeschoben wurde.

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01.08.2019

Nur Meinungsverschiedenheit oder dauerhafte Kooperationsunfähigkeit? (OLG Koblenz v. 14.11.2018 – 13 UF 413/18)

Portrait von Monika Clausius
Monika Clausius Fachanwältin für Familienrecht

Die Frage an den Mandanten nach dem Grund der Rücksprache wird in Kindschaftssachen in der Regel mit dem Satz beantwortet, dass ein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge gewünscht werde. In der sich anschließenden Beratung müssen nicht nur die – häufig fehlenden – Voraussetzungen der doppelten Kindeswohlprüfung näher erläutert, sondern es muss üblicherweise überhaupt erst geklärt werden, worauf sich das Begehren des Mandanten richtet, d.h. ob es letztlich tatsächlich einer Sorgerechtsregelung bedarf oder nur eine zwischen den Eltern zu einem einzelnen Aspekt bestehende Meinungsverschiedenheit die gerichtliche Kompetenzübertragung zu dieser Frage erfordert. Die Abgrenzung ist nicht immer zweifelsfrei möglich, wie auch eine Entscheidung des OLG Koblenz aus dem Jahr 2018 zeigt.

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30.07.2019

Anspruch des Betriebsrats auf Einsichtnahme in Bruttolohn- und Gehaltslisten - anonymisiert, personenbezogen oder zweistufig?

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Nach den Landesarbeitsgerichten Hamm (Beschl. v. vom 19.9.2017 - 7 TaBV 43/17) und Sachsen-Anhalt (Beschl. v. vom 18.12.2018 - 4 Ta BV 19/17) hat nunmehr auch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Beschl. v. 15.5.2019 - 3 TaBV 10/18) entschieden, dass dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nicht nur anonymisiert, sondern personenbezogen Einblick in die Listen über die Löhne und Gehälter zu gewähren ist. Datenschutzrechtliche Erwägungen nach dem BDSG bzw. nach der DSGVO stünden dem Anspruch nicht entgegen. Auch die Vorgaben nach dem EntgTrG beinhalteten keine Einschränkungen des Einsichtsrechts des Betriebsrates.

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30.07.2019

Der Betriebsrat muss die Beschäftigtendaten schützen

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Die datenschutzrechtliche Stellung des Betriebsrats nach Inkrafttreten der DSGVO wird heftig diskutiert, auch hier im Blog. Das BAG hat dazu in der vergangenen Woche einen sehr beachtenswerten Beschluss vom 9.4.2019 auf der Homepage veröffentlicht. Anders als die Vorinstanz dies nach der tradierten Rspr. zum Unterrichtungsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG bewertet hatte, muss der Betriebsrat Schutzmaßnahmen treffen, zumindest bei besonderen personenbezogenen Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO bzw. § 26 Abs. 3 BDSG.

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28.07.2019

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die sukzessive Geltendmachung von Teilforderungen in getrennten Prozessen.

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26.07.2019

Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung elektronischer Zeiterfassung?

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Nach dem Beschluss des BAG v. 28.11.1989 (1 ABR 97/88, BAGE 63, 283) hat das Recht des Betriebsrats hinsichtlich des Mitbestimmungstatbestandes § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht zum Inhalt, dass der Betriebsrat die Einführung einer technischen Kontrolleinrichtung verlangen kann. Auch die Abschaffung einer solchen technischen Kontrolleinrichtung bedarf daher nicht der Zustimmung des Betriebsrats. Im Schrifttum wird dies begrüßt und angeführt, dass ein Mitbestimmungsrecht, das dem Schutz und der Abwehr belastender Maßnahmen dient, ein Initiativrecht des Betriebsrats auf Einführung eben solcher Maßnahmen ausschließt (Clemenz in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Aufl. 2018, § 87 BetrVG Rd. 33).

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25.07.2019

OLG Frankfurt: Erstattung von Reisekosten eines Anwaltes, der am Sitz der Partei ansässig ist

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Die Beklagte beauftragte einen Rechtsanwalt, dessen Kanzlei sich nicht im Gerichtsbezirk, sondern am Sitz der Partei befand (sog. „Distanzanwalt“). Demgemäß musste der Rechtsanwalt zu zwei Terminen zum Prozessgericht anreisen. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren machte die Beklagte entsprechende Reise- und Übernachtungskosten ihres Rechtsanwaltes geltend, worüber das OLG in der erst jetzt näher bekannt gewordenen Entscheidung (Beschl. v. 7.5.2018 – 6 W 37/18) zu befinden hatte.

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19.07.2019

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um einen nicht alltäglichen Fall der Kostenerstattung.

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19.07.2019

Augenmaß beim Unterlassungsanspruch

Portrait von Jörg Soehring
Jörg Soehring Rechtsanwalt

Die 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG hatte kürzlich für den Bereich des Grundrechts der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG über eine Konstellation zu entscheiden, die auch im Rahmen der Medienfreiheiten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art 10 EMRK nicht selten zu Kontroversen führt (BVerfG 1 BvR 1738/16, GRUR 2019, 757 - Märchenbilder). Eine Künstlerin hatte mit Einwilligung der damals noch minderjährigen Betroffenen und ihrer gesetzlichen Vertreter ein Porträt der Betroffenen angefertigt und es später, ohne erneute Einwilligung, neben anderen Porträts in einer Ausstellung gezeigt, die den Themen Missbrauch, Gewalt, Verlassenheit und Sehnsucht gewidmet war. Die im Wege der Unterlassungsklage angerufenen Zivilgerichte sahen es wohl mit Recht als einen Eingriff in die durch Art. 1 GG geschützte Würde der Betroffenen an, dass durch die Zurschaustellung des Porträts in der den genannten Themen gewidmeten Ausstellung der Eindruck erweckt wurde, sie sei persönlich Opfer eines Missbrauchs oder einer anderen Gewalttat geworden. Entsprechend dem Antrag der Betroffenen untersagten sie es der Künstlerin, das Porträt künftig in jeglicher Form Dritten gegenüber öffentlich zu machen oder zu  verbreiten. Die Künstlerin wird durch dieses Verbot mithin daran gehindert, das von ihr geschaffene Werk in einem anderen, unverfänglichen Kontext zur Schau zu stellen. Durch dieses umfassende Verbot ist die auch für das Recht am eigenen Bild relevante Frage nach dem zulässigen Umfang des Veröffentlichungsverbots aufgerufen. Denn die Dinge liegen im Konfliktfeld zwischen der Menschenwürde des Einzelnen und der Kunstfreiheit nicht anders als im Rahmen des Konflikts zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Verletzten und insbesondere seinem Recht am eigenen Bild einerseits und den genannten Medienfreiheiten andererseits. Hier wie dort geht es um die bedeutsame Frage, ob Verletzte und Gerichte der einer konkreten Situation zuzuordnenden Verletzung ihrer Rechte durch den Künstler oder etwa einen Zeitschriftenverlag mit einem sogenannten Gesamtverbot begegnen können, mithin einem vorbehalt- und ausnahmslosen Verbot der künftigen Verbreitung des in Rede stehenden Bildes. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des BGH ist diese Frage zu verneinen. Insbesondere das OLG Hamburg erlässt demgegenüber ein Gesamtverbot und rechtfertigt es mit der Erwägung, es unterliege im Hinblick auf die Grundrechte des Verletzers aus Art. 5 Abs. 1 oder auch Abs. 3 einer immanenten Schranke und greife nicht, wenn der Veröffentlichung im Hinblick auf die konkrete Situation keine höherwertigen Belange des Abgebildeten entgegenstehen. Mit dieser Auffassung mutet das OLG Hamburg den Medien mithin das Risiko zu, mit einer neuerlichen Vereöffentlichung des Bildes in einem anderen Kontext gegen ein gerichtliches Verbot zu verstoßen. Dieser Kontroverse dürfte der "Märchenbilder"- Beschluss des BVerfG nun ein Ende setzen. Das Gericht sieht in dem gerichtlichen Verbot mit Recht insoweit einen verfassungswidrigen Eingriff in die Grundrechtsposition der Künstlerin, als es sich nicht auf die Zurschaustellung des Bildes in der in Rede stehenden konkreten Situation beschränkt. Wie in allen anderen Bereichen auch ist damit der gegen eine Bildnisveröffentlichung gerichtete Unterlassungsanspruch auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken. Ein Verletzter, der in einem gerichtlichen Verfahren künftig noch ein Gesamtverbot beantragt, wird damit keinen Erfolg mehr haben können und obendrein die durch den Verbotsexzess entstehenden Verfahrenskosten zu tragen haben.

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18.07.2019

FDP will Freelancer vor dem Sozialstaat schützen, LAG Köln sieht Dauerprojektverantwortlichen als Arbeitnehmer

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Zwei Nachrichten vom heutigen Tag, die die Ambivalenz rund um die Scheinselbständigkeit und den Arbeitnehmerbegriff sichtbar machen: Die FAZ berichtet heute über Absichten der FDP, Freelancer vor dem Sozialstaat zu schützen. Das LAG Köln hat am 8.5.2019 (9 Ta 31/19) entschieden, dass ein Projektdienstleister  Arbeitnehmer i.S.d. § 611a Abs. 1 BGB ist, wenn er im Umfang der üblichen Wochenarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers in den Büroräumen des Unternehmens mit den vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln tätig wird und keine von betrieblichen Daueraufgaben abgrenzbare Projekte erkennbar sind.

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17.07.2019

Wirksamkeit einer Poolvereinbarung

Portrait von Friedemann Kirschstein
Friedemann Kirschstein Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

Der BFH hat in seiner Entscheidung v. 20.2.2019 zu den Voraussetzungen an die Form von Poolvereinbarungen Stellung genommen:

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16.07.2019

Nichts Halbes beim Urlaub

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 6.3.2019 (Az. 4 Sa 73/18) entschieden, dass das BUrlG keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen kennt. Es hat den Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers auf Erteilung des Urlaubs in Form von halben Urlaubstagen zurückgewiesen.

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15.07.2019

Filterpflichten nach Art. 17 EU-Urh-RL - Plädoyer für ein kohärentes Haftungssystem

Portrait von Prof. Dr. Caroline Volkmann
Prof. Dr. Caroline Volkmann h_da Hochschule Darmstadt University of Applied Sciences

Welche Filterpflichten treffen Host-Provider bei Persönlichkeitsrechts- und Urheberrechtsverletzungen? In seinem Schlussantrag hat EuGH-Generalanwalt Szpunar den Umfang der einer Social-Media-Plattform wie Facebook obliegenden Pflicht beurteilt, weitere Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Nutzer zu vermeiden (Schlussantrag des Generalanwalts Szpunar vom 4.6.2019, Rs. C‑18/18). Ausgehend von seiner Argumentation spricht vieles dafür, seine Analogie zum Urheberrecht für eine restriktive Auslegung der Filterpflichten nach Art. 17 EU-Urh-RL heranzuziehen.

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15.07.2019

Keine „Durchhalteprämie“ für Verbleiben bei der Partnerin (BGH v. 18.6.2019 – X ZR 107/16)

Portrait von Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz
Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz

Wenden Eltern ihrem Kind sowie dessen nichtehelichen Partner einen größeren Geldbetrag zum Erwerb einer Immobilie zu, gehen sie in der Regel davon aus, dass diese Schenkung nicht nur einem kurzfristigen Zusammenleben des Paares dienen werde. Deshalb fällt die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung weg, wenn sich die beiden Partner bereits ca. zwei Jahre nach der Schenkung trennen. Das OLG Brandenburg als Vorinstanz hatte noch einen Abzug von ca. 5 % pro Jahr des Zusammenlebens gemacht. Der BGH zieht eine derartige „Verbleibensprämie“ nicht von dem zu erstattenden Betrag ab. Der Rückerstattungsbetrag vermindert sich nicht deshalb, weil der Partner des Kindes der Schenker einen bestimmten Zeitraum in der Partnerschaft verblieben ist.

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14.07.2019

Twittern als Betriebsratsaufgabe?

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Nach Ansicht des LAG Niedersachsen ist ein generelles Verbot gegenüber einem Betriebsrat, sich über ein Twitter Account über betriebliche Angelegenheiten zu äußern, zu weit gefasst, weil der Betriebsrat im Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtsfähig sei (LAG Niedersachsen, Beschl. v. 6.12.2018 - 5 TaBV 107/17). Das BAG, bei dem die Rechtsbeschwerde anhängig ist, wird hierüber letztinstanzlich zu entscheiden haben. Twitter verfügt über eine Funktionalität "Antwort". Diese kann, anders als die Funktion "Besucher-Beiträge" bei Facebook, von den Nutzern nicht deaktiviert werden. Die Funktion "Antwort" ermöglicht Twitter-Nutzern, auf Tweets Antworten auf Twitter einzustellen. Daher ist Einführung eines Twitter Accounts durch den Arbeitgeber nach Ansicht des LAG Hamburg nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig (Beschl. v. 13.9.2018 - 2 TaBV 5/18).

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13.07.2019

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die Pflicht des Gerichts, Vortrag in einem nachgelassenen Schriftsatz zu berücksichtigen.

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12.07.2019

Krieg der Daten: Episode I - Die Drittländer-Cloud-Bedrohung

Portrait von Dennis G. Jansen, LL.M. (Berkeley)
Dennis G. Jansen, LL.M. (Berkeley) Rechtsanwalt (J-Law.de), General Counsel (CoachHub.io), und Gründer | Datenschutz, Software, IP, IT und IT-Beweismittel

Die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Cloud von US-Anbietern könnte auch dann zum Problem werden, wenn Daten und Server in der EU verbleiben. Immer größere Datenmengen werden in der Cloud gelagert und verarbeitet. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, stellt die DSGVO ein Bündel von Anforderungen an eine Nutzung der Cloud. Besondere Anforderungen stellt die DSGVO in Kapitel V bei Datenverarbeitungen, an denen Länder beteiligt sind, in denen die DSGVO nicht gilt (“Drittländer”).

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11.07.2019

Hitzefrei für Eltern?

Portrait von Redaktion
Redaktion

Liebe Leserinnen und Leser unseres FamRB-Blogs,

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