Tipke/Kruse

Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung

Kommentar zur AO und FGO inkl. Steuerstrafrecht.
Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung
Loseblattwerk Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Im gesamten Steuerverfahren brauchen Sie überlegenes Fachwissen, die besseren Argumente und höchste Aktualität. Mit dem Tipke/Kruse bekommen Sie den notwendigen Vorsprung. Inklusive Datenbank "Tipke/Kruse online".
Erscheinungsweise: 5 x jährlich
  • Standardwerk zur AO und FGO
  • Wissenschaftlich fundierter Praxiskommentar
  • Übersichtliche Darstellungsweise
  • Inklusive Online-Datenbank „Tipke/Kruse online“ mit umfangreichem Inhalt
  • Namhafte Autoren aus Wissenschaft und Praxis

ISBN 978-3-504-22119-5

145X205 mm, Kommentar, 5 Ordner
198,00 € inkl. MwSt. Fortsetzungsbezug für mindestens 24 Monate. Kündigung danach jederzeit möglich.
  • Fehlt kurzfristig wegen Nachsortierung
Beschreibung

Der Tipke/Kruse ist ein wissenschaftlich fundierter Praxiskommentar. Er verarbeitet nicht nur die Judikatur (BFH, FG, EuGH, BVerfG und sonstige höchstrichterliche Rechtsprechung). Vielmehr reflektiert er auch die wissenschaftliche steuerrechtliche Literatur. In eigenständiger Gedankenführung entwickelt das Standardwerk seit mehr als fünf Jahrzehnten das Steuerverfahrens- und Prozessrecht meinungsbildend fort. Dabei hat es sich dem Individualrechtsschutz verschrieben und bezieht Position gegen staatliche Willkür.

Das Steuerstrafrecht wurde in den Kommentar aufgenommen. War dies in der Vergangenheit eine Materie für Spezialisten, so kommt heute zunehmend auch der „normale“ Berater z.B. durch die Verschärfung der Selbstanzeigeregelung mit diesem Rechtsgebiet in Kontakt. Auch die steuerstrafrechtlichen Kommentierungen sind inhaltlich auf die Bedürfnisse eines Steuerpraktikers ausgerichtet.

Das Werk enthält außerdem die Kommentierungen der Nebengesetze VwZG und FVG sowie Ausführungen zum relevanten Verfassungs- und Europarecht.

Beziehern des Tipke/Kruse steht im Rahmen ihres Abonnements exklusiv der Zugang zu ihrer Datenbank „Tipke/Kruse online“ zur Verfügung. Dieses Online-Angebot erweitert die bewährte Qualität des Loseblattwerks um eine starke elektronische Komponente auf der leistungsstarken und benutzerfreundlichen Oberfläche von Otto Schmidt online.

Nutzen Sie Ihren Zugang zu „Tipke/Kruse online“ zur schnellen und unkomplizierten Recherche. Die Datenbank enthält eine ganze Reihe von exzellenten Werken für die rechtsgebietübergreifende Beratung. Alle Kommentare werden zudem ständig online aktualisiert.

Inhalte von „Tipke/Kruse online“:

  • Tipke/Kruse, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung Kommentar, 8.500 Seiten
  • Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz Kommentar, 2.800 Seiten, jährliche Aktualisierung
  • Rödder/Herlinghaus/Neumann, Körperschaftsteuergesetz Kommentar, 2.400 Seiten
  • Wäger, Umsatzsteuergesetz Kommentar, 1.900 Seiten
  • Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, Gewerbesteuergesetz Kommentar, 1.100 Seiten
  • Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz Kommentar, 2.200 Seiten
  • Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz Kommentar, 1.000 Seiten
  • von Oertzen/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar, 1.700 Seiten
  • Tipke/Lang, Steuerrecht, 1.700 Seiten
  • Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen topaktuell

Alle Änderungen stets im Blick.

Lieferung 173 – Dezember 2022

Neu gestaltet wurde das Einführungskapitel zur Abgabenordnung. Es gibt einen Überblick über zentrale Fragen des Steuerverwaltungsrechts als „Vollzugsplattform" der materiellen Steuergesetze. Behandelt werden im Anschluss an eine historische Einordnung die Gesetzgebungskompetenz (Einf. AO Rz. 3 f.), die Funktionsbedingungen des Steuervollzugs nebst den zugehörigen „Herausforderungen und Baustellen" (Stichworte: Massenfallrecht, Automatisierungsstrategie, kooperativer Steuervollzug, zeitnaher Steuervollzug, Herausforderungen grenzüberschreitender Sachverhalte, s. Einf. AO Rz. 5 ff.), die Wechselwirkungen mit dem Unionsrecht (Vollzug von und mittels Unionsrecht, Verbundstrukturen, Überlagerung und Ergänzung nationalen Verfahrensrechts durch Unionsrecht, s. Einf. AO Rz. 25 ff.) und die Maßstäblichkeit der nationalen und unionalen Grundrechte für das Steuerverwaltungsrecht sowohl aus der Abwehr- als auch (prozeduralen) Teilhabeperspektive (Grundrechtsdogmatik nach den Entscheidungen des EuGH/ BVerfG in der Rechtssache Akerberg Fransson sowie zum sog. Recht auf Vergessen, Vollzugseingriffe durch Mitwirkungspflichten, Indienstnahme und Haftung sowie Grundrechtsschutz durch Verfahren, s. Einf. AO Rz. 38 ff.). Die Zuständigkeitsvorschriften (§§ 16 ff. AO), die sich vermeintlich „in ruhigem Fahrwasser" befinden, sind durch die richterliche Betonung des Gesetzmäßigkeitserfordernisses (s. Vor § 16 AO Rz. 4) in Bewegung geraten. Der BFH geht – gerade für das Massenphänomen der Kindergeldzahlung und -erstattung – in mehreren jüngeren Entscheidungen vom Grundsatz der Gesamtzuständigkeit (s. § 17 AO Rz. 5) aus, der nur kraft Gesetzes abgeändert werden darf. Die Folge der finanzbehördlichen Abweichungen auf untergesetzlicher Ebene sind einschneidend (s. § 17 AO Rz. 5a) und verallgemeinerungsfähig: Die Zuständigkeit fehlt, die erlassenen Bescheide sind im Extremfall sogar nichtig und § 127 AO gilt nicht (s. § 16 AO Rz. 14 f.). Diese und andere neuere Entwicklungen sind der Grund der Aktualisierung der Zuständigkeitsvorschriften in dieser Lieferung (Teil 1: Vor § 16 - § 19 AO). Der Fristendruck in der täglichen Praxis ist spürbar. Man weiß, dass auch in gut organisierten und digital unterstützten Strukturen eine Frist versäumt sein kann. Dann kann nur „Nachsicht" helfen, der früher maßgebliche Begriff für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO, § 56 FGO). Die aktualisierte Kommentierung dieses verfassungsrechtlich fundierten Rechtsschutzinstruments will gerade auch durch die anschaulichen Praxisbeispiele Möglichkeiten und Grenzen aufzeigen; ganz im Vordergrund steht aber das Bemühen, „Überspannungen" bei der Handhabung der Voraussetzungen zu benennen und auf diese Weise den Rechtsanspruch auf Wiedereinsetzung möglichst zu bewahren. Aktualisiert wurden in dieser Lieferung außerdem die Erläuterung der Vorschriften über den Steuerbescheid, der zentralen Rechtsform des Steuerveranlagungsverfahrens (Vor § 155–§ 157 AO). Dem Rechtsregime über Steuerbescheide unterfallen auch gegenüber Steuerentrichtungspflichtige (§ 43 Satz 2 AO: z.B. Arbeitgebern) im Hinblick auf Abzugsteuern (z.B. LSt.) erlassene Nachforderungsbescheide, die in Konkurrenz zu Haftungsbescheiden treten können (s. § 155 AO Rz. 8, § 157 AO Rz. 14). Besondere Beachtung schenkt die Neukommentierung der vollautomatischen Steuerveranlagung i.S.d. § 155 Abs. 4 AO (s. § 155 AO Rz. 43–60), die bei der sich fortentwickelnden Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens zukünftig die Praxis prägen wird. Über Einwendungen, die das Entstehen oder Erlöschen von Säumniszuschlägen betreffen, wird in einem Abrechnungsbescheid (§ 218 AO) entschieden (§ 218 AO Rz. 30). Dasselbe gilt für Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge. Auch diese sind im Verfahren gegen den Abrechnungsbescheid und nicht im Erlassverfahren geltend zu machen (BFH v. 9.10.2020 – VIII B 162/19, BFH/NV 2021, 289; § 218 AO Rz. 30; s. § 240 AO Rz. 64). Die Finanzverwaltung reagiert auf besondere wirtschaftliche Krisenzeiten nicht selten mit umfassenden Verwaltungsanweisungen zum Erlass oder zur Stundung (§ 222 AO) von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Das gilt z.B. für das BMF-Schreiben über steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (a. § 222 AO Rz. 25). Ähnliches gilt auch für das BMF- Schreiben zur Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine (s. § 222 AO Rz. 25a). Danach sollen FÄ die besondere Situation von Stpfl., die durch den Krieg und dessen Folgen in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind, angemessen berücksichtigen. Dazu zählen jedoch nicht nur die im BMF-Schreiben ausdrücklich erwähnten Energiekosten. Dasselbe muss auch für die Stpfl. gelten, die von den wirtschaftlichen Sanktionen gegen Russland betroffen sind (§ 222 AO Rz. 25a). Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in diesen Fällen aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Umfassend aktualisiert wurde auch das behördliche Zwangsvollstreckungsverfahren wegen anderer als Geldzahlungspflichten (Vor § 328–§ 336 AO). Danach können steuerliche Handlungspflichten (z.B. Aufzeichnungs-, Steuererklärungs-, Auskunfts- und Vorlagepflichten) auch im Rahmen einer Außenprüfung durch ein Zwangsgeld (§ 329 AO) erzwungen werden. Gerade bei in ihrer Reichweite umstrittenen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen sind diese selbst, aber auch ihre zwangsweise Durchsetzung bzw. der Verzicht darauf in der Praxis ein häufiger Streitanlass mit der Finanzverwaltung. Aktualisiert wurden schließlich die Kommentierungen zu den Bedingungen und Inhalten der richterlichen Entscheidungen bei unterschiedlichen Klagebegehren (§§ 97–101 FGO), die auch für den weiteren Rechtsschutz relevant sind; von besonderer Bedeutung ist dabei § 100 FGO zur praxiswichtigen Anfechtungssituation.

Informationen zu den Ergänzungslieferungen
Zuletzt erschien Lieferung 173 (Dezember 2022/94,- € zzgl. 21,- € für die Datenbank).
Autoren
Begründet von Prof. Dr. Klaus Tipke †, Prof. Dr. Heinrich Wilhelm Kruse †, Fortgeführt von Prof. Dr. Roman Seer, VorsRiBFH Dr. Peter Brandis, RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose, Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen, Prof. Dr. Marcel Krumm.
Rezensionen

"Mit offensichtlicher Lust auch an Beratung und Gestaltung geben die Autoren ... praktische Empfehlungen und taktische Ratschläge...."
RAin FAStR Alexandra Mack, FR 2017, 307

„Der Kommentar von Tipke/Kruse ist für den Einsatz nicht nur in der öffentlichen Verwaltung uneingeschränkt zu empfehlen. Dies ist insbesondere darin begründet, dass er aktuell wissenschaftlich fundiert und praxistauglich ist.“
Prof. Dr. Jens M. Schmittmann Verwaltungsrundschau 2014, 317

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