Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung
Kommentar zur AO und FGO inkl. Steuerstrafrecht
Online erhältlich in diesen Modulen:
Aktionsmodul Steuerrecht
Aktionsmodul Steuern plus Wirtschaft
Beratermodul Tipke/Kruse AO/FGO
Beratermodul Steuerrecht
juris Otto Schmidt Erbschaftsteuerrecht
juris Otto Schmidt Steuerstrafrecht
juris Otto Schmidt Umsatzsteuerrecht
juris Otto Schmidt Steuerrecht
juris Otto Schmidt Ertragsteuerrecht
juris Otto Schmidt Steuerrecht Premium
Owlit Steuerabteilung
- Standardwerk zur AO und FGO
- Wissenschaftlich fundierter Praxiskommentar
- Übersichtliche Darstellungsweise
- Inklusive Online-Datenbank „Tipke/Kruse online“ mit umfangreichem Inhalt
- Namhafte Autoren aus Wissenschaft und Praxis
Beschreibung
Der Tipke/Kruse ist ein wissenschaftlich fundierter Praxiskommentar. Er verarbeitet nicht nur die Judikatur (BFH, FG, EuGH, BVerfG und sonstige höchstrichterliche Rechtsprechung). Vielmehr reflektiert er auch die wissenschaftliche steuerrechtliche Literatur. In eigenständiger Gedankenführung entwickelt das Standardwerk seit mehr als fünf Jahrzehnten das Steuerverfahrens- und Prozessrecht meinungsbildend fort. Dabei hat es sich dem Individualrechtsschutz verschrieben und bezieht Position gegen staatliche Willkür.
Das Steuerstrafrecht wurde in den Kommentar aufgenommen. War dies in der Vergangenheit eine Materie für Spezialisten, so kommt heute zunehmend auch der „normale“ Berater z.B. durch die Verschärfung der Selbstanzeigeregelung mit diesem Rechtsgebiet in Kontakt. Auch die steuerstrafrechtlichen Kommentierungen sind inhaltlich auf die Bedürfnisse eines Steuerpraktikers ausgerichtet.
Das Werk enthält außerdem die Kommentierungen der Nebengesetze VwZG und FVG sowie Ausführungen zum relevanten Verfassungs- und Europarecht.
Beziehern des Tipke/Kruse steht im Rahmen ihres Abonnements exklusiv der Zugang zu ihrer Datenbank „Tipke/Kruse online“ zur Verfügung. Dieses Online-Angebot erweitert die bewährte Qualität des Loseblattwerks um eine starke elektronische Komponente auf der leistungsstarken und benutzerfreundlichen Oberfläche von Otto Schmidt online.
Nutzen Sie Ihren Zugang zu „Tipke/Kruse online“ zur schnellen und unkomplizierten Recherche. Die Datenbank enthält eine ganze Reihe von exzellenten Werken für die rechtsgebietübergreifende Beratung. Alle Kommentare werden zudem ständig online aktualisiert.
Inhalte von „Tipke/Kruse online“:
- Tipke/Kruse, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung Kommentar, 8.500 Seiten
- Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz Kommentar, 2.800 Seiten, jährliche Aktualisierung
- Rödder/Herlinghaus/Neumann, Körperschaftsteuergesetz Kommentar, 2.400 Seiten
- Wäger, Umsatzsteuergesetz Kommentar, 1.900 Seiten
- Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, Gewerbesteuergesetz Kommentar, 1.100 Seiten
- Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz Kommentar, 2.200 Seiten
- Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz Kommentar, 1.000 Seiten
- von Oertzen/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar, 1.700 Seiten
- Tipke/Lang, Steuerrecht, 1.700 Seiten
- Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen topaktuell
Alle Änderungen stets im Blick.
Lieferung 176 – August 2023
Erstmals kommentiert wurde mit dieser Lieferung das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG). Seine Bedeutung ist seit seiner Einführung zum 1.1.2016 rasant gewachsen, da die Bundesrepublik Deutschland mittlerweile mit 120 Staaten einen automatischen Austausch von Finanzkontendaten jährlich auf Gegenseitigkeit pflegt. Die Regelungen bilden damit ein wichtiges Element des internationalen Risikomanagements der Finanzverwaltung, um deren strukturellen Steuervollzugsauftrag zu erfüllen. Daher wurde es erforderlich, die Vorschriften des FKAustG nicht nur – wie bisher in § 117 AO geschehen – einfach abzudrucken, sondern als Sonderkodifikation auch zu kommentieren. Damit schließt der Kommentar eine Lücke, da sich – soweit ersichtlich – bisher nirgends eine umfassende Kommentierung des FKAustG im Zusammenhang mit der AO findet. Zu dem Regelungskomplex gehört auch der Informationsaustausch mit den USA, für den § 117c AO i.V.m. der FATCA-USA-UmsV Spezialvorschriften enthält, die inhaltlich den Regelungen des FKAustG nunmehr gegenübergestellt werden (s. § 117c AO Rz. 2 ff.). Insgesamt befinden sich die den grenzüberschreitenden Informationsaustausch behandelnden §§ 117-117d AO mit dieser Lieferung auf neuestem Stand.
Verarbeitet wurden außerdem weitere durch das sog. DAC7-UmsG vom 20.12.2022 (BGBl. I 2022, 2730) vorgenommene Änderungen des Steuerverfahrensrechts. So wurde als Teil der steuerrechtlichen Aufzeichnungsvorschriften der Abschnitt der §§ 147-148 AO aktualisiert. Der Gesetzgeber hat den Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO geändert und ergänzt sowie § 147 Abs. 7 AO neu eingefügt. Durch dasselbe Gesetz wurde mit § 147b AO erstmals eine Verordnungsermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen eingeführt. Die Hintergründe und den administrativen Verordnungsrahmen für einen medienbruchfreien und auswertungseröffnenden Datentransfer zeigt die Erstkommentierung auf. Aktualisiert wurde zudem § 147a AO als Vorschrift für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen sog. Einkommensmillionäre bei den Überschusseinkünften. Die Bewilligung von Erleichterungen durch die Finanzbehörden zur Vermeidung von Härten durch steuergesetzliche Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 148 AO kann sogar rückwirkend erfolgen, so dass die Norm in der Praxis ein „Rettungsanker" sein kann.
Überarbeitet wurden ferner Vorschriften zu Billigkeitsmaßnahmen. Mit ihrer Anwendung dürfen die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnenden Wertungen des Gesetzgebers nicht generell durchbrochen werden. Sie stehen nicht im Belieben der Finanzverwaltung, sondern müssen durch §§ 163, 227 AO als Rechtsgrundlage gedeckt sein (§ 163 AO Rz. 8a). Die BMF-Schreiben zu den Auswirkungen des sog. Coronavirus sahen Maßnahmen zur Liquiditätsverbesserung durch Steuerstundungen (§ 222 AO), Anpassungen von Voraussetzungen sowie den Erlass von Säumniszuschlägen und von Stundungszinsen vor. Insoweit gelten vereinfachte Voraussetzungen für die Darlegung persönlicher Billigungsgründe, die im Rahmen des Ermessens auch bei entsprechenden Anträgen auf Erlass nach § 227 AO berücksichtigt werden können (§ 227 AO Rz. 102a).
Mit dieser Ergänzungslieferung startet auch die Überarbeitung der Revisionsvorschriften, für die fortan Marcel Krumm verantwortlich sein wird. Die kritische Haltung gegenüber der Konkretisierung der Revisionszulassungsgründe durch den BFH und vor allem die abstrakte Maßstabsformulierung, die Roman Seers Kommentierung der §§ 115 ff. FGO kenn- und auszeichnet, wird von Marcel Krumm fortgeführt. Den Beginn der Überarbeitung machen Vor § 115 FGO und § 115 FGO. Neben der Einarbeitung der aktuellen Rechtsprechung und Literatur wurde die Kommentierung zudem um eine unionsrechtliche Perspektive ergänzt, die freilich parallel zur national-verfassungsrechtlichen Perspektive verläuft, weil auch der EuGH – ebenso wie das BVerfG, allerdings zu Unrecht – meint, dass die Rechtsschutzgarantie nur den Rechtsschutz durch den Richter (und nicht gegen den Richter) gewährleistet (s. Vor § 115 FGO Rz. 3a). Ein gesonderter Schwerpunkt wurde zudem auf die Gefahr des Rügeverlustes nach § 295 ZPO (i.V.m. § 155 FGO) gelegt (s. § 115 FGO Rz. 113–114d).
Schließlich wird außerdem mit der turnusmäßigen Aktualisierung der Kostenvorschriften des Finanzprozesses (§§ 135 ff. FGO) begonnen (hier: §§ 135-138 FGO). Neben dem selbsterklärenden Prinzip der „Unterliegenshaftung" gibt es auch eine „Veranlasserhaftung" in Sondersituationen, die den aufmerksamen Blick des forensisch tätigen Beraters verdient. So gibt es auch eine Kostentragung bei „verschuldeter Kostenentstehung" (§ 137 Satz 2 FGO), die bei einem „aufgezwungenen Rechtsstreit" den Rechtsschutzsuchenden entlasten kann (s. § 137 FGO Rz. 8). Häufiger praxisrelevant sind Situationen der „Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache"; die Kommentierung des § 138 FGO klärt Voraussetzungen und Folgen der Handlungsoptionen der Beteiligten. Die Entscheidung „nach billigem Ermessen" des § 138 Abs. 1 FGO sollte bei Parallelverfahren zu Streitverfahren, die vom Bundesverfassungsgericht mittels einer sog. Unvereinbarkeitserklärung beschieden wurden, die Gerechtigkeitsidee zugunsten der klagenden Bürger in den Vordergrund stellen (s. den Appell zu § 138 FGO Rz. 71). Die „Übergangs- und Schlussbestimmungen" der FGO fristen ein „Schattendasein" – zu Unrecht! § 155
Satz 1 FGO komplettiert als Verweisungsregelung den teilweise lückenhaften FGO- Text, Satz 2 eröffnet den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (Darlegung aller Komponenten für eine erfolgreiche Geltendmachung des Ersatzanspruchs in § 155 FGO Rz. 10 ff.). Auch der Blick auf Altregelungen des Gesetzes kann Überraschungen bergen – wer sich mit dem Problem des Rechtsschutzes in GrSt.-Sachen beschäftigt (zweifellos eine Zukunftsfrage für jeden Berater) und dabei über den Finanzprozess in GrSt.-Sachen bei Festsetzungen nach „Ländermodellen" nachdenkt, würde begrüßen, wenn der Gesetzgeber eine Regelung entsprechend § 160 Abs. 2 FGO a.F. (!) wieder installieren würde (s. § 160 FGO Rz. 2)
Zuletzt erschien Lieferung 176 (August 2023/109,- € zzgl. 24 € für die Datenbank).
Autoren
Begründet von Prof. Dr. Klaus Tipke †, Prof. Dr. Heinrich Wilhelm Kruse †, Fortgeführt von Prof. Dr. Roman Seer, VorsRiBFH Dr. Peter Brandis, RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose, Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen, Prof. Dr. Marcel Krumm.Rezensionen
"Mit offensichtlicher Lust auch an Beratung und Gestaltung geben die Autoren ... praktische Empfehlungen und taktische Ratschläge...."
RAin FAStR Alexandra Mack, FR 2017, 307
„Der Kommentar von Tipke/Kruse ist für den Einsatz nicht nur in der öffentlichen Verwaltung uneingeschränkt zu empfehlen. Dies ist insbesondere darin begründet, dass er aktuell wissenschaftlich fundiert und praxistauglich ist.“
Prof. Dr. Jens M. Schmittmann Verwaltungsrundschau 2014, 317