Basiskommentar Steuerrecht
AO – AStG – BewG – ErbStG – EStG – FGO – GewStG – GrEStG – GrStG – InvZulG – KraftStG – KStG – SolZG – UmwStG – UStG.
Online erhältlich in diesen Modulen:
Aktionsmodul Steuerrecht
Aktionsmodul Steuern plus Wirtschaft
Beratermodul Steuerberater-Center
juris Otto Schmidt Steuerrecht
juris Otto Schmidt Steuerrecht Premium
Owlit Steuerabteilung
- Alle wichtigen Gesetze des Steuerrechts sind kommentiert
- Kompakte Grundinformation mit Grafiken und Beispielen
- Vermittelt das nötige Problembewusstsein
Beschreibung
An der Basis muss es von A bis Z stimmen.
Von AO, AStG, BewG, ErbStG und EStG über FGO, GewStG, GrEStG, GrStG und InvZulG bis hin zu KraftStG, KStG, SolZG, UmwStG und UStG – alle wichtigen Gesetze des Steuerrechts sind kommentiert.
Der Lippross/Seibel beinhaltet das Basiswissen für steuerliche Berater und Rechtsanwälte für die gesicherte Rechtsanwendung bei allen sich häufig stellenden Rechtsfragen im gesamten Steuerrecht und ist ein verlässliches Basis-Werkzeug in der täglichen steuerlichen Mandatsbetreuung. Er bietet kompakte Grundinformationen auf Grundlage gesicherter Rechtsauffassung von Rechtsprechung und Verwaltung. Bei komplizierten Fällen vermittelt er das nötige Problembewusstsein und verweist gezielt auf weiterführende Spezialliteratur.
Lückenlose Argumentation.
- Kommentierungen aller wichtigen Steuergesetze
- Basierend auf der gesicherten Rechtsauffassung von Rechtsprechung und Verwaltung
- Aufbereitet von über 35 erfahrenen Autoren, vor allem aus der Finanzverwaltung
- Mit Grafiken und instruktiven Beispielen
Alle Änderungen stets im Blick
135. Lieferung - Januar 2023
Die 135. Ergänzungslieferung aktualisiert den Basiskommentar Steuerrecht in den Bereichen Abgabenordnung, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Einkommensteuergesetz, Finanzgerichtsordnung und Umsatzsteuergesetz. Bearbeiter sind Lisa Bertling, Michael Beyer, Ulrike Grote, Bernhard Hillmoth, Hans-Georg Janzen, Michael Kaup, Sabine Kühnen, Ingo Lutter, Franz Niewerth, Wolfgang Seibel, Andrea Thelen und Olivia Trentmann.
Die Verlängerung der Steuererklärungsfristen und als Folge auch der Zeiträume für den Verspätungszuschlag und die Berechnung der Nachzahlungs-/Erstattungszinsen durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz sind zu §§ 149, 152, 233a AO eingearbeitet. Die gesetzlichen Änderungen durch das Zweite AO-Änderungsgesetz zur Höhe des Zinssatzes für Nachzahlungs-/Erstattungszinsen, zur Festsetzungsverjährung für Zinsen sowie zur Meldepflicht für Intermediäre sind zu §§ 233, 233a, 238, 239 AO und §§ 138e, 138h AO kommentiert. Dabei ist zu § 233a AO der überarbeitete AEAO berücksichtigt. Die Änderung des § 79 AO durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist in die Kommentierung aufgenommen. (Niewerth)
Ebenfalls aktualisiert wurde § 170 AO zur Beginn der Festsetzungsfrist. (Seibel)
Auf den neuesten Stand gebracht wurden folgende erbschaftsteuer- und schenkungsteuergesetzliche Paragrafen: § 8 ErbStG (Zweckzuwendungen), § 17 ErbStG (Besonderer Versorgungsfreibetrag), § 18 ErbStG (Mitgliederbeiträge), § 19 ErbStG (Steuersätze), § 29 ErbStG (Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen), § 30 ErbStG (Anzeige des Erwerbs), § 31 ErbStG (Steuererklärung), § 32 ErbStG (Bekanntgabe des Steuerbescheids an Vertreter), § 33 ErbStG (Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen), § 34 ErbStG (Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare), § 35 ErbStG (Örtliche Zuständigkeit). (Lutter)
Außerdem wurde § 19a ErbStG (Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften) aktualisiert. (Trentmann)
Die Überarbeitung der Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes wird mit den nächsten Lieferungen fortgesetzt.
Neuerungen gab es auch bei Steuerbefreiungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2022 wurde die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 11b EStG, der sog. Corona-Pflegebonus, eingeführt. Sie geht der Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 11a EStG vor und stellt vom Arbeitgeber an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 4.500 € steuerfrei. Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum ab dem 18.11.2021 bis zum 31.12.2022. Die weiteren Vorschriften des § 3 EStG in Nr. 15 (Fahrkostenzuschüsse des Arbeitgebers), Nr. 26 (Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten), Nr. 26a (Einnahmen für ehrenamtliche gemeinnützige Tätigkeiten, Nr. 28a (Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld), 40 (Teileinkünfteverfahren), Nr. 41 (Entlastung bei Hinzurechnungsbesteuerung) und Nr. 64 (Auslandszuschläge, Kaufkraftausgleich) wurden aktualisiert. (U. Grote)
Erneuert wurde auch die Kommentierung zu § 4i EStG zum Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug. (Beyer)
Die Kommentierung zu § 10d EStG (Verlustabzug) wurde vollständig überarbeitet; insbesondere wurden die Änderungen durch die Corona-Steuerhilfegesetze eingearbeitet. (Kaup)
Die Überarbeitungen zu § 33 EStG (Außergewöhnliche Belastungen) und § 33b EStG (Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen) tragen insbesondere dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen Rechnung. Die Überarbeitung der Kommentierung zu § 24b EStG ist insbesondere begründet aufgrund der Neureglungen durch das Jahressteuergesetz 2020. Das Steuerentlastungsgesetz 2022 wiederum machte eine Anpassung der Kommentierung zu § 9 EStG (Werbungskosten) erforderlich. (Hillmoth) Eingefügt wurden der Vollständigkeit halber auch die Texte zu § 110 EStG (Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019) und § 111 EStG (Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und 2021). (Kaup)
Ebenfalls aktualisiert wurden §§ 52a, 52b, 52d FGO zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten und Prozessakten und zur Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen. Für einige professionelle Einreicher besteht seit dem 1.1.2022 nun im finanzgerichtlichen Verfahren eine Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs. (Bertling/Thelen)
Auch für Beschwerden nach §§ 128 ff. FGO gilt: Seit dem 1.1.2022 müssen Rechtsanwälte (wie auch Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts) die Vorgaben des § 52d FGO beachten: Schriftlich einzureichende Erklärungen und Anträge, einschließlich sog. bestimmender Schriftsätze (rechtswirksame Prozesshandlungen), sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dies gilt auch für Rechtsanwälte mit Mehrfachqualifi- kation, die also auch als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zugelassen sind, wenn sie dem Gericht gegenüber allein als Rechtsanwalt auftreten, und Rechtsanwaltsgesellschaften. Das sog. besondere elektronische Anwaltspostfach „beA" gilt indes – derzeit – noch nicht für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. (Kühnen)
Ebenfalls aktualisiert wurden § 4 Nr. 14 UStG zu Steuerbefreiungen von Heil- und Krankenhausbehandlungen sowie § 9 UStG zum Verzicht auf Steuerbefreiungen. (Janzen)
Zuletzt erschien Lieferung 137 (Mai 2023/89,- €).