Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung
KommentarOnline erhältlich in diesen Modulen:
Beratermodul Hübschmann/Hepp/Spitaler AO/FGO
juris Hübschmann/Hepp/Spitaler
- Höchstmaß an Detailgenauigkeit, Begründungstiefe und Rechtssicherheit
- Praxisorientiert und wissenschaftlich fundiert
- Umfassende Auswertung von Rechtsprechung
- Inklusive Online-Datenbank „HHSp online“
Beschreibung
Der Hübschmann/Hepp/Spitaler
Als größter Kommentar zur Abgabenordnung / Finanzgerichtsordnung bietet der Hübschmann/Hepp/Spitaler in 17 Bänden ein Höchstmaß an Detailgenauigkeit, Begründungstiefe und Rechtssicherheit.
Souveränität beweisen Sie als Berater, wenn Sie auf jeden Fall den Hübschmann/Hepp/Spitaler zu Rate ziehen, wo Fragen zu AO und FGO Detailgenauigkeit, Begründungstiefe und ein Höchstmaß an Rechtssicherheit verlangen. Denn der ist einfach der Größte. Umfassend, kritisch, aktuell. Mit FVG, VwZG und Unionszollkodex. Das tonangebende Gemeinschaftswerk von Richtern und Professoren.
Ausführliche Sachregister, getrennt nach AO, FGO und UZK, erleichtern den Zugang zu dieser Materie. Fünfmal jährlich erscheinende Ergänzungslieferungen ermöglichen zeitnahe Aktualisierungen und Neubearbeitungen.
Als Auskopplung zu diesem Loseblattwerk ist ein gebundener Kommentar zum UZK erschienen. Den Kommentar von Wolffgang/Jatzke finden Sie hier in unserem Shop.
Beziehern des Hübschmann/Hepp/Spitaler steht im Rahmen ihres Abonnements exklusiv der Zugang zu ihrer Datenbank „HHSp online“ zur Verfügung. Dieses Online-Angebot erweitert die bewährte Qualität des Loseblattwerks um eine starke elektronische Komponente auf der leistungsstarken und benutzerfreundlichen Oberfläche von Otto Schmidt online.
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Inhalte von „HHSp online“
- Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung Kommentar, 23.500 Seiten
- Tipke/Lang, Steuerrecht, 1.700 Seiten
- AO-Steuerberater, Informationsdienst, 12 Ausgaben/Jahr
- Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen topaktuell
Alle Änderungen stets im Blick
Lieferung 279 – Mai 2024
Dr. Wackerbeck hat die Zuständigkeitsvorschrift des § 20 AO überarbeitet und dabei insbesondere auch die durch das KöMoG neu eingeführte sog. Optionsbesteuerung sowie die Rechtsfolgen des Brexit berücksichtigt.
Die Kommentierung des § 72a AO zur Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden, die zeitnah an die Einfügung der Vorschrift im Jahr 2016 verfasst worden war, wurde überarbeitet und die inzwischen ergangene Rspr. und Lit. einbezogen (Boeker).
Prof. Dr. Wernsmann hat die Kommentierung des § 109 AO, der die Verlängerung von Fristen durch die Finanzbehörden regelt, aktualisiert. Im Zuge der weiteren Digitalisierung des Steuerverfahrensrechts wurde durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 ein neuer Absatz 4 eingefügt, der die ausschließlich automationsgestützte Verlängerung von Fristen regelt. Diese Gesetzesänderung ist berücksichtigt. Auch im Übrigen wurde die Kommentierung auf den neuesten Stand von Rspr. und Lit. gebracht.
Die §§ 193 bis 207 AO zur Außenprüfung wurden komplett überarbeitet (Dr. Schallmoser); dabei wurden u.a. die gesetzlichen Neuregelungen durch das DAC7-Umsetzungsgesetz und ganz aktuell auch durch das Wachstumschancengesetz berücksichtigt. Die Kommentierungen gehen insb. ein auf
- die neuen Regelungen zur Stärkung der Kooperation in der Außenprüfung (Kommunikation mit dem Außenprüfer, § 199 Abs. 2 Satz 2 AO; ortsunabhängige digitale Prüfung, § 200 Abs. 2 Sätze 2 und 4 AO; Rahmenvereinbarungen, § 199 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO);
- das neue Sanktionsregime bei Mitwirkungsverzögerungen (qualifiziertes Mitwirkungsverlangen, § 200a AO);
- die neuen Bestimmungen über den automatischen Beginn der Ablaufhemmung (§ 197 Abs. 5 AO);
- die Neuregelung über den Teilabschlussbescheid (§ 180 Abs. 1a AO);
- die gesetzlichen Neuregelungen zu koordinierten bi– und multilateralen steuerlichen Außenprüfungen (§ 117e AO, §§ 12, 12a EuAHiG);
- die gesetzlichen Voraussetzungen einer verbindlichen Zusage nach einer Systemprüfung (Art. 97 § 38 EGAO).
§ 362 AO wurde von Dr. Birkenfeld umfassend überarbeitet. Die Vorschrift regelt die Rücknahme eines Einspruchs im Einspruchsverfahren. Zahlreiche Einspruchsverfahren erledigen sich, weil der Einspruchsführer den Einspruch zurücknimmt. Nach der Einlegung eines Einspruchs nimmt das Finanzamt regelmäßig zu der Einspruchsbegründung Stellung und legt dar, dass dieser nach Ansicht der Finanzbehörde keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Finanzamt legt dem Einspruchsführer nahe, den Einspruch zurückzunehmen. Dazu wird meist ein Formblatt beigefügt, auf dem die Rücknahme des Einspruchs mit Unterschrift erklärt werden kann. Eine auf diese Weise erklärte Einspruchsrücknahme ist wirksam. Selbst wenn sich die Auffassung des Finanzamts als unrichtig herausstellt, ist die Einspruchsrücknahme – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – nicht rücknehmbar. Die Rücknahme hat den Verlust des „eingelegten" Einspruchs zur Folge. Sie führt zur Unanfechtbarkeit des zunächst angefochtenen Verwaltungsakts. Es wird so angesehen, als wäre kein Einspruchsverfahren anhängig gewesen. War die Rücknahme persönlich oder sachlich beschränkt, werden dadurch auch die Folgen begrenzt. Die Rücknahme wirkt nicht zurück. Sie nimmt einer Abhilfe nicht die Rechtsgrundlage (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Rücknahme wirkt nur für die Zukunft. Die Einspruchsrücknahme verhindert eine Änderung der Steuerfestsetzung in einer Einspruchsentscheidung. Die Finanzbehörde kann eine Steuererhöhung nach einer wirksamen Rücknahme nur noch durchsetzen, wenn die Voraussetzungen für die Änderung von bestandskräftigen Steuerfestsetzungen vorliegen und die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Die vorwiegend programmatische Norm des § 385 AO (Geltung von Verfahrensvorschriften) wurde vollständig überarbeitet und dem neusten Stand der Rspr. und Lit. angepasst (Dr. Peters). Erstmal aufgenommen wurde die praxisrelevante Frage hinsichtlich der kooperativen Gesamtbereinigung von Steuerstrafverfahren. Ein besonderes Augenmerk der Bearbeitung liegt auf der Frage nach dem Strafklageverbrauch, vor allem was unter dem Begriff derselben Tat im Sinne des Grundgesetzes mit Blick auf die Besonderheiten des Tatbestands der Steuerhinterziehung zu verstehen ist. Daneben wird auf Verstöße gegen den Fair Trial Grundsatz eingegangen für den Fall der unnatürlichen Abtrennung zunächst einheitlich geführter Steuerstrafverfahren.
Die §§ 107–109 FGO zu Berichtigungen und Ergänzungen des Urteils hat Dr. Rauda eingehend überarbeitet und insb. wichtige neue Rspr. verarbeitet.
Zuletzt erschien Lieferung 281 (September 2024/149,- € zzgl. 31,- € für die Datenbank).