Hübschmann/Hepp/Spitaler

Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung

Kommentar
Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung
Loseblattwerk Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Der Kommentar zur Abgabenordnung / Finanzgerichtsordnung beantwortet alle Fragen zu AO und FGO. Ebenfalls zeichnet er sich durch seine Detailgenauigkeit, Begründungstiefe und ein Höchstmaß an Rechtssicherheit aus.

Online in diesen Modulen – Aktions- und Beratermodule optional mit Answers:
Beratermodul Hübschmann/Hepp/Spitaler AO/FGO
juris Hübschmann/Hepp/Spitaler

Erscheinungsweise: 5-6 x jährlich
  • Höchstmaß an Detailgenauigkeit, Begründungstiefe und Rechtssicherheit
  • Praxisorientiert und wissenschaftlich fundiert
  • Umfassende Auswertung von Rechtsprechung
  • Inklusive Online-Datenbank „HHSp online“

ISBN 978-3-504-22084-6

165X235 mm, 25.462 Seiten, Kommentar, 18 Ordner, Loseblattsammlung
498,00 € inkl. MwSt. Fortsetzungsbezug für mindestens 24 Monate. Kündigung danach jederzeit möglich.
  • Fehlt kurzfristig wegen Nachsortierung

Beschreibung

Der Hübschmann/Hepp/Spitaler
Als größter Kommentar zur Abgabenordnung / Finanzgerichtsordnung bietet der Hübschmann/Hepp/Spitaler in 18 Bänden ein Höchstmaß an Detailgenauigkeit, Begründungstiefe und Rechtssicherheit.

Souveränität beweisen Sie als Berater, wenn Sie auf jeden Fall den Hübschmann/Hepp/Spitaler zu Rate ziehen, wo Fragen zu AO und FGO Detailgenauigkeit, Begründungstiefe und ein Höchstmaß an Rechtssicherheit verlangen. Denn der ist einfach der Größte. Umfassend, kritisch, aktuell. Mit FVG, VwZG und Unionszollkodex. Das tonangebende Gemeinschaftswerk von Richtern und Professoren.
Ausführliche Sachregister, getrennt nach AO, FGO und UZK, erleichtern den Zugang zu dieser Materie. Fünfmal jährlich erscheinende Ergänzungslieferungen ermöglichen zeitnahe Aktualisierungen und Neubearbeitungen.

Als Auskopplung zu diesem Loseblattwerk ist ein gebundener Kommentar zum UZK erschienen. Den Kommentar von Wolffgang/Jatzke finden Sie hier in unserem Shop.

Beziehern des Hübschmann/Hepp/Spitaler steht im Rahmen ihres Abonnements exklusiv der Zugang zu ihrer Datenbank „HHSp online“ zur Verfügung. Dieses Online-Angebot erweitert die bewährte Qualität des Loseblattwerks um eine starke elektronische Komponente auf der leistungsstarken und benutzerfreundlichen Oberfläche von Otto Schmidt online.

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Inhalte von „HHSp online“

  • Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung Kommentar, 25.400 Seiten
  • Tipke/Lang, Steuerrecht, 1.940 Seiten
  • AO-Steuerberater, Informationsdienst, 12 Ausgaben/Jahr
  • Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen topaktuell

Alle Änderungen stets im Blick

Lieferung 286 – Mai 2025

Infolge eines Autorenwechsels komplett neu bearbeitet und wieder ganz aktuell bezüglich Rspr. und Lit., aber auch zwischenzeitlicher Rechtsentwicklungen finden Sie die inhaltlich zusammenhängenden Vorschriften § 14 AO zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und § 64 AO zu steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Wagner).

Die Kommentierung zu § 75 AO (Haftung des Betriebsübernehmers) wurde hinsichtlich Rspr. und Lit. auf den neuesten Stand gebracht (Boeker). Bei den zitierten Vorschriften des BGB und HGB wurden die Änderungen durch das MoPeG berücksichtigt. Die Haftung beschränkt sich auf Abgaben, die bis zum Ablauf eines Jahres nach der „Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber" festgesetzt oder angemeldet worden sind. In der Kommentierung wird eingehend erläutert, welche der vom Erwerber nach der AO zu erstattenden Anzeigen mit dem Begriff „Anmeldung des Betriebs" gemeint sind.

Mit der Überarbeitung der §§ 151, 153 und 154 AO von Dr. Sternberg sind die Kommentierungen zur Steuererklärung und Kontenwahrheit wieder auf einem aktuellen Stand. Hinsichtlich der vom Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 2025 neugeschaffenen Anzeige- und Berichtigungspflicht für bestandskräftige Feststellungen einer Außenprüfung nach § 153 Abs. 4 AO betont Dr. Sternberg, dass die Vorschrift sprachlich wenig gelungen ist und derzeit nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sie auch die Übernahme der Feststellungen zu Verrechnungspreisfällen erfasst. Angesichts des Ziels des Gesetzgebers, die Prüfung nämlicher Sachverhalte in Folgejahren zu vermeiden, erscheint aus Sicht von Dr. Sternberg allerdings eine Korrektur der Vorschrift dahingehend angezeigt, dass die Prüfungsfeststellungen Anlass für eine Änderung der erklärten oder zu erklärenden Besteuerungsgrundlagen geben müssen.

Dr. Brandl hat die Kommentierung zu § 183 AO (Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen) grundlegend überarbeitet. Durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz v. 22.12.2023 (BGBl. I 2023, Nr. 411) wurde die bis zum 31.12.2023 für alle Personengesellschaften und Gemeinschaften unterschiedslos geltende Regelung des § 183 AO a.F. in zwei selbständige Vorschriften, nämlich § 183 AO n.F. und § 183a AO n.F., aufgespalten. Die Neuregelung des § 183 AO n.F. gilt nur noch für die Bekanntgabe an Feststellungsbeteiligte, die am Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung als Gesellschafter beteiligt sind und eine rechtsfähige Personenvereinigung i.S.d. § 14a Abs. 2 AO (z.B. rechtsfähige BGB-Gesellschaft, oHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft oder Gemeinschaft der Wohnungseigentümer i.S.v. § 9a WEG) bilden. In solchen Fällen hat nach § 183 Abs. 1 AO n.F. ab dem 1.1.2024 grds. eine Bekanntgabe an die rechtsfähige Personenvereinigung in Vertretung der Feststellungsbeteiligten mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten zu erfolgen. In den Fallgruppen des § 183 Abs. 2 Satz 1 AO ist jedoch ausnahmsweise eine Einzelbekanntgabe zu erforderlich, falls nicht die Rückausnahme des § 183 Abs. 2 Satz 2 AO eingreift. Hiervon abweichend regelt die ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2024 neu in die AO eingefügte Norm des § 183a (s. dazu 285. Lfg. 3/2025) ausschließlich die Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen i.S.d. § 14a Abs. 3 und 4 AO, wie z.B. bei Bruchteilsgemeinschaften, Gütergemeinschaften oder Erbengemeinschaften.

Für die Kommentierung der §§ 268–280 AO wurde ein neuer Autor gewonnen (Nachfolge Dr. Müller-Eiselt). Herr Richter am BFH Dr. Fabian Schmitz-Herscheidt hat die Vorschriften übernommen. Verlag und Mitautoren begrüßen ihn herzlich im Autorenkreis. Mit dieser Lieferung hat er die §§ 268-280 AO zur Aufteilung einer Gesamtschuld komplett überarbeitet und auf den aktuellen Stand gebracht.

§ 366 AO beschreibt, welche Voraussetzungen eine Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf erfüllen muss. Die Kommentierung wurde für die Lieferung aktualisiert (Dr. Birkenfeld). Für den Steuerpflichtigen, der erfolglos Einspruch eingelegt hat, ist die Begründung der Einspruchsentscheidung (§ 366 Satz 1) von besonderem Interesse. Sie soll so gehalten sein, dass der Rechtsbehelfsführer von der Richtigkeit der Entscheidung überzeugt wird. Er muss erkennen können, ob und inwieweit die Rechtsbehelfsbehörde seinem Rechtsstandpunkt gefolgt ist bzw. aus welchem Grunde sie seinem Rechtsstandpunkt nicht folgen konnte. Eine mit Hilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen erstellte Einspruchsentscheidung ist nur zulässig, solange sie eine auf den konkreten Einspruch bezogene Begründung enthält. Die schriftlich oder elektronisch erteilte Einspruchsentscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 366 Satz 1), die es dem Rechtsbehelfsführer ermöglicht, die Hürden für die zulässige Erhebung einer Klage zu überwinden.

§ 366 Satz 2 vereinfacht die Durchführung von Einspruchsverfahren gegen Feststellungsbescheide bei Publikumsgesellschaften. Die Vereinfachung betrifft das Rubrum der Einspruchsentscheidung, wenn mehr als 50 Beteiligte an den Einspruchsverfahren beteiligt sind.

Die Kommentierung zu §§ 35, 36, 38, 39 FGO wurde umfassend aktualisiert (Steinhauff). In zahlreichen Fällen musste das zitierte Schrifttum aufgrund eines Wechsels des Autors der einschlägigen Bestimmungen abweichend von der Vorauflage zitiert werden. Wiederum vertieft wurde eingegangen auf den Konflikt zwischen verschiedenen Gerichtszweigen. Schwerpunktmäßig hat sich die Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzgerichts im Bereich des Kindergelds ergeben. Unverändert festgehalten wird daran, dass für die Beteiligten bezüglich des Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts kein Vertretungszwang bestehen kann.

Infolge des Autorenwechsels wurden die Kommentierungen des § 40 FGO zu Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sowie des § 50 FGO zum Klageverzicht grundlegend überarbeitet (Münch). Die neuere Lit. und Rspr. – etwa zur Klageart bei Änderungsbegehren, zur Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage und zu Einzelfragen der Klagebefugnis und des Rechtsschutzbedürfnisses – wurde ausgewertet und eingearbeitet.

Die Vorschrift über die Zustellung im finanzgerichtlichen Verfahren (§ 53 FGO) hat Dr. Leipold aktualisiert. Seit der letzten Überarbeitung hat der Gesetzgeber die Zustellungsvorschriften der ZPO grundlegend reformiert und dabei in § 173 Abs. 2 ZPO die Zustellung elektronischer Dokumente an Berufsträger (Rechtsanwälte und Steuerberater) gegen elektronisches Empfangsbekenntnis in den Vordergrund gerückt; Dr. Leipold ordnet die aufkommende Rspr. zur Beweiskraft des elektronischen Empfangsbekenntnisses ein. Einen weiteren Bearbeitungsschwerpunkt bilden die Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten und die öffentliche Zustellung, die in der Praxis erheblich an Bedeutung gewonnen haben.

Die Bearbeitung einiger bisher von Herrn Schwarz verantworteter Kommentierungen hat Herr Vizepräsident des FG des Saarlandes Andre Hardenbicker übernommen. Auch er wird herzlich im Autorenkreis begrüßt. Seine ersten Überarbeitungen hat er nun zu §§ 155, 156 und 159 FGO aus den Übergangs- und Schlussvorschriften erstellt, die die praktisch wichtige sinngemäße Anwendbarkeit anderer Gesetze (GVG, ZPO, §§ 6, 43 EGGVG) regeln.

Ihr Lektorat

Informationen zu den Ergänzungslieferungen
Zuletzt erschien Lieferung 285 (April 2025/149,- € zzgl. 34,- € für die Datenbank).
Autoren
Herausgegeben von Prof. Dr. Hartmut Söhn, VorsRiBFH Prof. Dr. Bernd Heuermann, Prof. Dr. Hans-Michael Wolffgang ., Bearbeitet von RiinBFH a.D. Dr. Christel Alber, RiinBFH Dr. Ulrike Banniza, Prof. Dr. Katharina Beckemper, VizePräsBFH a.D. Dr. Albert Beermann, RiBFH Dr. Winfried Bergkemper, RiFG Elisabeth Frfr. Marschall von Bieberstein-Messerschmidt, RiBFH a.D. Dr. Wolfram Birkenfeld, Prof. Dr. Hans-Jürgen Bleihauer, VorsRiinBFH a.D. Heide Boeker, VorsRiFG Prof. Dr. Rainer Braun, Prof. Dr. Jens Bülte, RiFG Bernd Craig, VorsRiFG Klaus Deimel, VorsRiBFH a.D. Prof. Dr. Peter Fischer, RiBFH Roger Görke, RiBFH a.D. Prof. Rüdiger von Groll, RiBFH Dr. Hans-Hermann Heidner, Prof. Dr. Uwe Hellmann, VorsRiBFH Prof. Dr. Bernd Heuermann, RiBFH a.D. Dr. Friedrich A. Hohrmann, PD Dr. David Hummel, RiBFH Prof. Dr. Harald Jatzke, VorsRiBFH a.D. Prof. Dr. Hans-Friedrich Lange, RiFG Dr. Carsten Leipold, Prof. Dr. Anna Leisner-Egensperger, Karl Michael Lux, Vors.RiBFH a.D. Dr. Klaus Peter Müller-Eiselt, Prof. Dr. Sebastian Müller-Franken, Prof. Dr. Andreas Musil, StA Dr. Sebastian Peters, Vors.RiFG Jörg Rathemacher, Prof. Dr. Achim Rogmann, Prof. Dr. Jochen Rozek, RiBFH Dr. Ulrich Schallmoser, RiBFH a.D. Manfred Schmid, MR a.D. Hans-Peter Schmieszek, Vors.RiinBFH Silvia Schuster, PräsFG a.D. Hansjürgen Schwarz, RiBFH Ellen Siegers, Prof. Dr. Hartmut Söhn, RiBFH a.D. Dieter Steinhauff, RD Richard Stüwe, Mitgl. UFS Hofrat Prof. Dr. Walter Summersberger, Vors.RiBFH a.D. Dr. Reinhard Sunder-Plassmann, Prof. Dr. Henning Tappe, RiBFH a.D. Bernd Thürmer, VorsRiLG Helmut Tormöhlen, RiBFH Dr. Nils Trossen, RiFG Dr. Matthias Wackerbeck, RiBFH Prof. Dr. Christoph Wäger, Prof. Dr. Rainer Wernsmann, Prof. Dr. Hans-Michael Wolffgang (ZK).

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