Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung
Kommentar
Online in diesen Modulen
Beratermodul Hübschmann/Hepp/Spitaler AO/FGO
juris Hübschmann/Hepp/Spitaler
- Höchstmaß an Detailgenauigkeit, Begründungstiefe und Rechtssicherheit
- Umfassende Auswertung von Rechtsprechung
- Inklusive Beratermodul Hübschmann/Hepp/Spitaler
Beschreibung
Der Hübschmann/Hepp/Spitaler: Als größter Kommentar zur Abgabenordnung / Finanzgerichtsordnung bietet der Hübschmann/Hepp/Spitaler in 18 Bänden ein Höchstmaß an Detailgenauigkeit, Begründungstiefe und Rechtssicherheit. Umfassend, kritisch, aktuell.
Souveränität beweisen Berater, wenn sie für jeden Fall den Hübschmann/Hepp/Spitaler zu Rate ziehen, wenn es um Fragen zu AO und FGO Detailgenauigkeit, Begründungstiefe und ein Höchstmaß an Rechtssicherheit geht. Mit FVG, VwZG und Unionszollkodex. Das tonangebende Gemeinschaftswerk von Richtern und Professoren. Ausführliche Sachregister, getrennt nach AO, FGO und UZK, erleichtern den Zugang zu dieser Materie. Fünfmal jährlich erscheinende Ergänzungslieferungen ermöglichen zeitnahe Aktualisierungen und Neubearbeitungen.
Als Auskopplung zu diesem Loseblattwerk ist ein gebundener Kommentar zum UZK erschienen. Den Kommentar von Wolffgang/Jatzke finden Sie hier in unserem Shop.
Beziehern des Hübschmann/Hepp/Spitaler steht im Rahmen ihres Abonnements exklusiv der Zugang zur Datenbank „HHSp online“ zur Verfügung.
Inhalte von HHSp online
- Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung Kommentar
- Tipke/Lang, Steuerrecht
- AO-Steuerberater, Informationsdienst, 12 Ausgaben/Jahr
- Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen topaktuell
Aktuelle Updates aus der Lieferung 290:
Neu in den Autorenkreis getreten ist Herr Prof. Dr. Robert Ullmann von der Universität Augsburg. Er hat die Zuständigkeiten für §§ 8 ff. AO des verstorbenen Herrn Prof. Musil übernommen. Mit seiner Überarbeitung des § 13 AO zum ständigen Vertreter gibt er in dieser Lieferung seinen ersten Beitrag ab. Mitautorinnen und -autoren sowie der Verlag freuen sich über den Neuzugang und begrüßen Herrn Prof. Ullmann herzlich.
Trotz des seit vielen Jahren unveränderten Wortlauts der Vorschrift war bei der Kommentierung des § 65 AO (Zweckbetrieb) vieles auf neuen Stand zu bringen (Wagner). Die Autorin hat die Kommentierung grundlegend überarbeitet und die zahlreichen aktuellen Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht eingebracht.
Eine umfassende Überarbeitung und Aktualisierung des § 119 AO (Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts) ist aufgrund der Gesetzesänderungen durch das Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU v. 20.11. 2019 und durch das JStG v. 2.12.2024 sowie aufgrund einer Vielzahl von seit der letzten Aktualisierung durch Prof. Dr. Söhn ergangenen gerichtlichen Entscheidungen und erschienener Literatur notwendig geworden. Die von Prof. Dr. Müller-Franken besorgte Überarbeitung greift all diese Neuerungen auf.
Die Kommentierung des § 184 AO (Festsetzung von Steuermessbeträgen) wurde auf den neuesten Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur gebracht (Boeker). Berücksichtigt werden die gesetzlichen Änderungen zum elektronischen Abrufverfahren für Mitteilungen an die Gemeinden. Das Verfahren gilt erstmals für Steuermessbeträge, die für die Realsteuern des Jahres 2025 maßgeblich sind. Behandelt wird auch die Anwendbarkeit des § 184 AO auf Grundsteuermessbescheide, soweit Länder vom Grundsteuergesetz des Bundes abweichende Regelungen getroffen haben.
§ 251 AO (Vollstreckbare Verwaltungsakte) wurde von Prof. Dr. Jatzke aktualisiert. Einzuarbeiten waren neben umfangreicher Rechtsprechung und Literatur insb. das JStG 2022 sowie zahlreiche Änderungen im Bereich des UZK.
Dr. Wackerbeck hat die Kommentierung der §§ 281–283 AO (Pfändung in das bewegliche Vermögen) nach Übernahme von Dr. Müller-Eiselt unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und Literatur auf den neuesten Stand gebracht.
Die Kommentierung zu § 352 AO (Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung) wurde von Dr. Brandl grundlegend überarbeitet und dabei vor allem aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur berücksichtigt. Die Vorschrift wurde mit Wirkung vom 1.1.2024 durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz (KrZwFördG) v. 22.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 411) – ebenso wie die inhaltsgleiche Parallelvorschrift des § 48 FGO zur Klagebefugnis bei Feststellungsbescheiden – an die privatrechtliche Rechtslage des Personengesellschaftsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) v. 10.8.2021 (BGBl. I 2021, 3436) angepasst. Aus den gesetzlichen Übergangsbestimmungen in Art. 97 § 39 Abs. 4 EGAO ergibt sich, ob bzw. inwieweit die bisherigen Bestimmungen des § 352 AO i.d.F. v. 31.12.2023 noch anzuwenden sind.
Dr. Birkenfeld hat die Kommentierung des § 364b AO überarbeitet und aktualisiert. § 364b Abs. 1 AO räumt der Finanzbehörde das Recht ein, dem Einspruchsführer im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren eine Frist mit ausschließlicher Wirkung zur Angabe bestimmter Tatsachen, Erklärungen oder Bezeichnung von Beweismitteln zu setzen. Die Finanzbehörde trifft insoweit eine Ermessensentscheidung. Das Ermessen muss die Finanzbehörde entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten (§ 5 AO). Der Zweck der Ermächtigung besteht darin, das Rechtsbehelfsverfahren innerhalb einer angemessenen Zeit abzuschließen und dem Missbrauch des Einspruchsverfahrens zu rechtsbehelfsfremden Zwecken durch Verzögerungen oder Verschleppungen einer Einspruchsentscheidung entgegenzuwirken.
§ 364b Abs. 2 Satz 1 AO stellt klar, dass Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückgewiesen werden und bei der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt werden. Die Präklusionswirkung von § 364b Abs. 2 Satz 1 bezieht sich nur auf das Verwaltungsverfahren. Das FG kann Verzögerungen im finanzgerichtlichen Verfahren nur mit Entscheidungen nach § 76 Abs. 3 i.V.m. § 79b Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 FGO begegnen.
In Schätzungsfällen (§ 162 Abs. 1, 2 AO ) ist es sachgerecht, das verspätete Vorbringen zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, insb. wenn die Voraussetzungen nach § 79b Abs. 3 FGO erfüllt sind und die Schätzung durch nachgereichte Steuererklärungen angegriffen und Bilanzen (erstmals oder geändert) vorgelegt werden. Da eine Zurückverweisung der Sache an die Finanzbehörde durch § 100 Abs. 3 Satz 2 FGO begrenzt wird, müsste das FG Veranlagungsarbeit leisten, wenn es in Schätzungsfällen, die verspätet eingereichten Unterlagen (Steuererklärungen, Bilanzen, Geschäftsunterlagen) auswerten sollte. Das wird durch § 364b AO und § 76 Abs. 3 i.V.m. § 79b Abs. 3 FGO nicht bezweckt. Gleichwohl kann das FG in Ausnahmefällen auch bei einer Vollschätzung eine Verzögerung ausschließen und die nachträglich eingereichte Steuererklärung berücksichtigen, wenn das FA die Besteuerungsgrundlagen anerkennt. Die positive Ermessensentscheidung des FG ist unangreifbar.
Das europäische Zollrecht soll reformiert werden. Die EU-Kommission hat Vorschläge für die umfassende Reform der EU-Zollunion vorgelegt, auf die das Europäische Parlament mit einer Legislativen Entschließung reagiert hat. Craig hat die von ihm verantworteten Vorschriften Art. 1–4, 18–32, 51, 53–55 UZK aktualisiert und dabei bereits Ausblicke auf die Änderungen des UZK durch die Reform aufgenommen.
Zuletzt erschien Lieferung 290 (Februar 2026/149,- € zzgl. 34,- € für die Datenbank).
Autoren
Bearbeitet von VorsRiinBFH Dr. Ulrike Banniza, Prof. Dr. Katharina Beckemper, RiFG Dr. Tobias Bender, RiBFH a.D. Dr. Winfried Bergkemper, Prof. Dr. Thomas Bieber, RiBFH a.D. Dr. Wolfram Birkenfeld, VorsRiinBFH a.D. Heide Boeker, RiBFH Dr. Harald Brandl, Prof. Dr. Jens Bülte, RiFG Bernd Craig, VorsRiFG Klaus Deimel, Univ.-Ass. Mag. Michael Denk, RiFG Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen, Prof. Dr. Thomas Eisgruber, Dr. Kai Henning Felderhoff, VorsRiBFH a.D. Prof. Dr. Peter Fischer, RiBFH Dr. Franziska von Freeden, Prof. Dr. Dr. hc (UA) Lothar Gellert, RiBFH a.D. Roger Görke, VizePräsFG Andre Hardenbicker, RiBFH a.D. Dr. Hans-Hermann Heidner, VorsRiBFH a.D. Prof. Dr. Bernd Heuermann, RiFG Steffen Hölzle, Prof. Dr. David Hummel, VorsRiBFH a.D. Prof. Dr. Harald Jatzke, RiFG Dr. Felix Kessens, VorsRiBFH a.D. Prof. Dr. Hans-Friedrich Lange, RiFG Dr. Carsten Leipold, RiFG Dr. Mark Lohmann, Michael Lux, RiinFG Elisabeth Frfr. Marschall von Bieberstein-Messerschmidt, Matthias Merz, RegDir. Dr. Thomas Möller, PräsFG Dr. Anke Morsch, Prof. Dr. Sebastian Müller-Franken, RiFG Lukas Münch, Dr. Sebastian Peters, VizePräsFG Jörg Rathemacher, RiinFG Dr. Anna Lena Rauda, Prof. Dr. Sandra Rinnert, Prof. Dr. Achim Rogmann, VorsRiBFH Dr. Ulrich Schallmoser, MR a.D. Hans-Peter Schmieszek, RiBFH a.D. Manfred Schmid, RiBFH Dr. Fabian Schmitz-Herscheidt, Prof. Dr. Meinhard Schröder, RiinBFH Dr. Sandy Schüler-Täsch, RiinBFH Ellen Siegers, RiBFH a.D. Dieter Steinhauff, RiFG Dr. Christian Sternberg, Prof. Dr. Walter Summersberger, Prof. Dr. Henning Tappe, RiFG Dr. Jan Thaler, RiBFH a.D. Bernd Thürmer, VorsRiLG a.D. Helmut Tormöhlen, RiBFH Dr. Nils Trossen, RiFG Dr. Matthias Wackerbeck, RiBFH Dr. Christoph Wäger, RiinBFH Katharina Wagner, Prof. Dr. Rainer Wernsmann, Prof. Dr. Hans-Michael Wolffgang.Downloads
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