Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung
Kommentar
Online in diesen Modulen – Aktions- und Beratermodule optional mit Answers:
Beratermodul Hübschmann/Hepp/Spitaler AO/FGO
juris Hübschmann/Hepp/Spitaler
- Höchstmaß an Detailgenauigkeit, Begründungstiefe und Rechtssicherheit
- Praxisorientiert und wissenschaftlich fundiert
- Umfassende Auswertung von Rechtsprechung
- Inklusive Online-Datenbank „HHSp online“
Beschreibung
Der Hübschmann/Hepp/Spitaler
Als größter Kommentar zur Abgabenordnung / Finanzgerichtsordnung bietet der Hübschmann/Hepp/Spitaler in 18 Bänden ein Höchstmaß an Detailgenauigkeit, Begründungstiefe und Rechtssicherheit.
Souveränität beweisen Sie als Berater, wenn Sie auf jeden Fall den Hübschmann/Hepp/Spitaler zu Rate ziehen, wo Fragen zu AO und FGO Detailgenauigkeit, Begründungstiefe und ein Höchstmaß an Rechtssicherheit verlangen. Denn der ist einfach der Größte. Umfassend, kritisch, aktuell. Mit FVG, VwZG und Unionszollkodex. Das tonangebende Gemeinschaftswerk von Richtern und Professoren.
Ausführliche Sachregister, getrennt nach AO, FGO und UZK, erleichtern den Zugang zu dieser Materie. Fünfmal jährlich erscheinende Ergänzungslieferungen ermöglichen zeitnahe Aktualisierungen und Neubearbeitungen.
Als Auskopplung zu diesem Loseblattwerk ist ein gebundener Kommentar zum UZK erschienen. Den Kommentar von Wolffgang/Jatzke finden Sie hier in unserem Shop.
Beziehern des Hübschmann/Hepp/Spitaler steht im Rahmen ihres Abonnements exklusiv der Zugang zu ihrer Datenbank „HHSp online“ zur Verfügung. Dieses Online-Angebot erweitert die bewährte Qualität des Loseblattwerks um eine starke elektronische Komponente auf der leistungsstarken und benutzerfreundlichen Oberfläche von Otto Schmidt online.
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Inhalte von „HHSp online“
- Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung Kommentar, 25.400 Seiten
- Tipke/Lang, Steuerrecht, 1.940 Seiten
- AO-Steuerberater, Informationsdienst, 12 Ausgaben/Jahr
- Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen topaktuell
Alle Änderungen stets im Blick
Lieferung 288 – Oktober 2025
Durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz und das Jahressteuergesetz 2024 wurde § 34 AO (Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter) an die Änderungen im Personengesellschaftsrecht durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts angepasst. § 34 AO wurde deshalb umfassend überarbeitet (Boeker).
§ 76 AO , der die Sachhaftung u.a. für verbrauchsteuerpflichtige Waren betrifft, wurde an die Änderungen durch 7. und 8. Verbrauchsteueränderungsgesetz angepasst. Ferner wird in der Überarbeitung unter Einbeziehung der neueren Rspr. des BGH dargelegt, unter welchen Voraussetzungen der Insolvenzverwalter Zahlungen des Schuldners zur Ablösung der Sachhaftung anfechten und Rückgewähr der Zahlungen verlangen kann. § 77 AO (Duldungspflicht) wurde hinsichtlich Rspr. und Literatur aktualisiert und die Änderungen des BewG beim Erbbaurecht und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sowie ihre Auswirkung auf die Grundsteuer berücksichtigt (Boeker).
Tormöhlen hat die Kommentierungen der beweisrechtlichen Vorschriften des § 97 und des § 98 AO sowie der steuerverfahrensrechtlichen Vorschrift des § 392 AO umfangreich überarbeitet. Dabei sind die Kommentierungen hinsichtlich Gesetzgebung, Rechtsprechung und der einschlägigen Verwaltungsvorschriften auf den neuesten Stand gebracht worden. In der Kommentierung zu § 97 AO wird der Bezug zu anderen wichtigen Vorschriften der AO hergestellt, insbesondere zu Vorschriften der elektronischen Datenverarbeitung und Kommunikation. In der Kommentierung zu § 98 AO wird u.a. die Bedeutung der Vorschrift für das häusliche Arbeitszimmer untersucht. Die Kommentierung des § 392 AO zur Verteidigung im Strafverfahren wurde insoweit erweitert, als nunmehr die Grundlagen und wichtigsten Problemfelder der Pflichtverteidigung (§§ 140 ff. AO) und des Verteidigerausschlusses (§§ 138a ff. StPO) eingehend erörtert werden.
Die §§ 117a–c AO aus dem Unterabschnitt Rechts- und Amtshilfe hat Dr. Heidner auf den aktuellen Stand von Literatur und Rechtsprechung gebracht und dabei insbesondere die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 berücksichtigt.
Dr. Brandl hat die Kommentierung zu § 181 AO (Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht) grundlegend überarbeitet und dabei vor allem aktuellere Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur zur besonderen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen berücksichtigt. Seit der letzten Aktualisierung der Kommentierung dieser Norm war insbesondere der Gesetzgeber überaus aktiv. Zunächst wurden Absatz 3 Sätze 1 und 2 und Absatz 4 durch das Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019 (BGBl. I 2019, 1794) in zwei zeitlichen Stufen m.W.v. 1.1.2022 und m.W.v. 1.1.2025 geändert. Danach wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts v. 20.12.2022 (BGBl. I 2022, 2730) in Absatz 1 m.W.v. 1.1.2023 der neue Satz 4 angefügt, der in den Fällen des § 180 Abs. 1a AO (Teilabschlussbescheid) gilt. Durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz v. 22.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 411) wurde schließlich Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 neu gefasst und Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 geändert und damit die Regelung zur Feststellungserklärungspflicht in den Fällen der gesonderten und einheitlichen Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO m.W.v. 1.1.2024 an die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) v. 10.8.2021 (BGBl. I 2021, 3436) eintretenden Rechtsänderungen angepasst.
Dr. Wackerbeck hat die §§ 262, 267, 284 und 287 AO aus dem Bereich der Vollstreckung wegen Geldforderungen im Rahmen der Übernahme von Dr. Müller-Eiselt überarbeitet und dabei die Neufassungen durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz berücksichtigt.
Die Kommentierung von § 360 AO über die Hinzuziehung im Einspruchsverfahren hat Dr. Leipold, der bereits § 60 FGO über die Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren in diesem Kommentar bearbeitet, nach einem Bearbeiterwechsel umfassend neu bearbeitet. Dabei wurde besonderes Augenmerk auf den Übergang vom Einspruchs- auf das Klageverfahren gelegt und insbesondere dargestellt, wie sich eine im Einspruchsverfahren unterlassene oder zu Unrecht vorgenommenen (einfache oder notwendige) Hinzuziehung auf das anschließende Klageverfahren auswirkt.
Die Kommentierung zu § 370 AO (Steuerhinterziehung) wurde vollständig überarbeitet und vornehmlich an den aktuellen Stand von Literatur und Rechtsprechung angepasst (Dr. Peters). Der Ansatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die Norm als Blankett zu verstehen, wurde vor dem Hintergrund jüngster Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Strafbarkeit wegen der Hinterziehung von Anti-Dumping Zöllen kritisch hinterfragt. Einen Schwerpunkt der Bearbeitung bildet die Frage nach der Auslegung des Merkmals der Unkenntnis in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO und die hierzu zwischenzeitlich ergangene finanzgerichtliche Rechtsprechung der jüngeren Zeit. Die Diskussion um eine mögliche Durchbrechung des Zurechnungszusammenhangs bei § 370 Abs. 1 Nr. 1, also wenn dem Fiskus vor Abgabe der Steuererklärung faktisch oder automatisiert sämtliche Informationen zu Verfügung stehen, wurde aufgenommen; sie steht indes in wissenschaftlicher Hinsicht noch am Anfang. Erweitert wurden die Ausführungen zu einem vorsätzlichen oder leichtfertigen Handeln bei Einschaltung steuerlicher Berater. Anlass hierzu gaben jüngste BFH-Entscheidungen. Ein besonderes Augenmerk wurde ferner auf die Frage nach den Konkurrenzen gelegt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BGH bei durch den Steuerberater abgegebenen Steuererklärungen zur Annahme einer mittelbaren Täterschaft tendiert. Hier stellen sich Fragen bei der Bestimmung eines besonders schweren Falls nach § 370 Abs. 3 Nr. 1. Die Entscheidungen zeitigen zudem Konsequenzen für die konkurrenzrechtliche Bewertung, insbesondere was mitbestrafte Vor- und Nachtaten betrifft. Die Strafbarkeit mitunter tateinheitlich verwirklichter Delikte, wie die Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), wurde gleichsam erörternd mit einbezogen.
Ihr Lektorat
Verlag Dr. Otto Schmidt
Zuletzt erschien Lieferung 288 (Oktober 2025/149,- € zzgl. 34,- € für die Datenbank).
Autoren
Herausgegeben von Prof. Dr. Hartmut Söhn, VorsRiBFH Prof. Dr. Bernd Heuermann, Prof. Dr. Hans-Michael Wolffgang ., Bearbeitet von RiinBFH a.D. Dr. Christel Alber, RiinBFH Dr. Ulrike Banniza, Prof. Dr. Katharina Beckemper, VizePräsBFH a.D. Dr. Albert Beermann, RiBFH Dr. Winfried Bergkemper, RiFG Elisabeth Frfr. Marschall von Bieberstein-Messerschmidt, RiBFH a.D. Dr. Wolfram Birkenfeld, Prof. Dr. Hans-Jürgen Bleihauer, VorsRiinBFH a.D. Heide Boeker, VorsRiFG Prof. Dr. Rainer Braun, Prof. Dr. Jens Bülte, RiFG Bernd Craig, VorsRiFG Klaus Deimel, VorsRiBFH a.D. Prof. Dr. Peter Fischer, RiBFH Roger Görke, RiBFH a.D. Prof. Rüdiger von Groll, RiBFH Dr. Hans-Hermann Heidner, Prof. Dr. Uwe Hellmann, VorsRiBFH Prof. Dr. Bernd Heuermann, RiBFH a.D. Dr. Friedrich A. Hohrmann, PD Dr. David Hummel, RiBFH Prof. Dr. Harald Jatzke, VorsRiBFH a.D. Prof. Dr. Hans-Friedrich Lange, RiFG Dr. Carsten Leipold, Prof. Dr. Anna Leisner-Egensperger, Karl Michael Lux, Vors.RiBFH a.D. Dr. Klaus Peter Müller-Eiselt, Prof. Dr. Sebastian Müller-Franken, Prof. Dr. Andreas Musil, StA Dr. Sebastian Peters, Vors.RiFG Jörg Rathemacher, Prof. Dr. Achim Rogmann, Prof. Dr. Jochen Rozek, RiBFH Dr. Ulrich Schallmoser, RiBFH a.D. Manfred Schmid, MR a.D. Hans-Peter Schmieszek, Vors.RiinBFH Silvia Schuster, PräsFG a.D. Hansjürgen Schwarz, RiBFH Ellen Siegers, Prof. Dr. Hartmut Söhn, RiBFH a.D. Dieter Steinhauff, RD Richard Stüwe, Mitgl. UFS Hofrat Prof. Dr. Walter Summersberger, Vors.RiBFH a.D. Dr. Reinhard Sunder-Plassmann, Prof. Dr. Henning Tappe, RiBFH a.D. Bernd Thürmer, VorsRiLG Helmut Tormöhlen, RiBFH Dr. Nils Trossen, RiFG Dr. Matthias Wackerbeck, RiBFH Prof. Dr. Christoph Wäger, Prof. Dr. Rainer Wernsmann, Prof. Dr. Hans-Michael Wolffgang (ZK).Downloads
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