Tipke/Kruse

Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung

Kommentar zur AO und FGO inkl. Steuerstrafrecht
Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung
Loseblattwerk Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Im gesamten Steuerverfahren brauchen Sie überlegenes Fachwissen, die besseren Argumente und höchste Aktualität. Mit dem Tipke/Kruse bekommen Sie den notwendigen Vorsprung. Inklusive Datenbank "Tipke/Kruse online".
Erscheinungsweise: 5 x jährlich
  • Standardwerk zur AO und FGO
  • Wissenschaftlich fundierter Praxiskommentar
  • Übersichtliche Darstellungsweise
  • Inklusive Online-Datenbank „Tipke/Kruse online“ mit umfangreichem Inhalt
  • Namhafte Autoren aus Wissenschaft und Praxis

ISBN 978-3-504-22119-5

145X205 mm, Kommentar, 5 Ordner, Loseblattsammlung
198,00 € inkl. MwSt. Fortsetzungsbezug für mindestens 24 Monate. Kündigung danach jederzeit möglich.
  • Lieferbar
Beschreibung

Der Tipke/Kruse ist ein wissenschaftlich fundierter Praxiskommentar. Er verarbeitet nicht nur die Judikatur (BFH, FG, EuGH, BVerfG und sonstige höchstrichterliche Rechtsprechung). Vielmehr reflektiert er auch die wissenschaftliche steuerrechtliche Literatur. In eigenständiger Gedankenführung entwickelt das Standardwerk seit mehr als fünf Jahrzehnten das Steuerverfahrens- und Prozessrecht meinungsbildend fort. Dabei hat es sich dem Individualrechtsschutz verschrieben und bezieht Position gegen staatliche Willkür.

Das Steuerstrafrecht wurde in den Kommentar aufgenommen. War dies in der Vergangenheit eine Materie für Spezialisten, so kommt heute zunehmend auch der „normale“ Berater z.B. durch die Verschärfung der Selbstanzeigeregelung mit diesem Rechtsgebiet in Kontakt. Auch die steuerstrafrechtlichen Kommentierungen sind inhaltlich auf die Bedürfnisse eines Steuerpraktikers ausgerichtet.

Das Werk enthält außerdem die Kommentierungen der Nebengesetze VwZG und FVG sowie Ausführungen zum relevanten Verfassungs- und Europarecht.

Beziehern des Tipke/Kruse steht im Rahmen ihres Abonnements exklusiv der Zugang zu ihrer Datenbank „Tipke/Kruse online“ zur Verfügung. Dieses Online-Angebot erweitert die bewährte Qualität des Loseblattwerks um eine starke elektronische Komponente auf der leistungsstarken und benutzerfreundlichen Oberfläche von Otto Schmidt online.

Nutzen Sie Ihren Zugang zu „Tipke/Kruse online“ zur schnellen und unkomplizierten Recherche. Die Datenbank enthält eine ganze Reihe von exzellenten Werken für die rechtsgebietübergreifende Beratung. Alle Kommentare werden zudem ständig online aktualisiert.

Inhalte von „Tipke/Kruse online“:

  • Tipke/Kruse, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung Kommentar, 8.500 Seiten
  • Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz Kommentar, 2.800 Seiten, jährliche Aktualisierung
  • Rödder/Herlinghaus/Neumann, Körperschaftsteuergesetz Kommentar, 2.400 Seiten
  • Wäger, Umsatzsteuergesetz Kommentar, 1.900 Seiten
  • Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, Gewerbesteuergesetz Kommentar, 1.100 Seiten
  • Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz Kommentar, 2.200 Seiten
  • Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz Kommentar, 1.000 Seiten
  • von Oertzen/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar, 1.700 Seiten
  • Tipke/Lang, Steuerrecht, 1.700 Seiten
  • Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen topaktuell

Alle Änderungen stets im Blick.

Lieferung 178 – Dezember 2023

In Fortführung der 177. Lief. bildet die Verarbeitung der gesetzlichen Modernisierung der Außenprüfung durch das sog. DAC 7-UmsetzungsG (v. 20.12.2022, BGBl. I 2022, 2730) auch einen Schwerpunkt der 178. Lief. Die Zuständigkeitsvorschrift des § 18 AO für gesonderte Feststellungen wurde erweitert um die Zuständigkeit bei dem neuen Beschleunigungsinstrument der Teilabschlussbescheide (ab 1.1.2025): Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AO ist das FA zuständig, das für den Folgebescheid (die jeweilige Steuerveranlagung oder den Feststellungsbescheid) zuständig ist. Ob sich diese Regelung, die eine genaue Abstimmung von Prüfungs und Veranlagungsbehörde voraussetzt, in der Praxis bewähren wird, muss sich noch erweisen (s. § 18 AO Rz. 15b). Die neue Ablaufhemmung bei einer Außenprüfung nach § 171 Abs. 4 AO n.F. gilt erst für Steuern und Steuererstattungen ab dem 1.1.2025 (s. § 171 AO Rz. 62 ff.). Ob die Einführung der neuen Fünfjahres- Frist zu substanziellen Beschleunigen im Prüfungsgeschäft führen wird, bleibt ebenfalls abzuwarten. Zur Beschleunigung der Außenprüfung sind die kooperativen Elemente einer Außenprüfung ausgebaut worden. § 199 Abs. 2 Satz 2 AO n.F. institutionalisiert nunmehr die Vereinbarung regelmäßiger Zwischengespräche, die die obligatorische Schlussbesprechung aber nicht ersetzen (s. § 199 Rz. 22 f.). § 199 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 AO n.F. erkennt ausdrücklich die Möglichkeit an, eine Verfahrensverständigung über die Rahmenbedingungen für die Mitwirkung des Stpfl. abzuschließen (s. § 199 Rz. 24 ff.). § 200 Abs. 2 Satz 2 AO n.F. sichert die gängige Ap.-Praxis ab, bei der die Prüfer Notebooks zum Einsatz bringen. Sind die mobilen Endgeräte gegen einen unbefugten Zugriff Dritter gesichert, dürfen die Prüfer diese auch ortsungebunden einsetzen (damit korrigiert das Gesetz eine einschränkende BFH-Rspr., s. § 200 Rz. 39a, m.w.N.). Gesetzestechnisch fingiert die Norm die jeweilige Prüfung als „an Amtsstelle ausgeübt". Ab dem 1.1.2025 steht der Finbeh. neben dem einfachen Mitwirkungsverlangen (§ 200 Abs. 1 Satz 2 AO) nach dem neu eingeführten § 200a AO ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen zur Verfügung. Beide Instrumente stehen in einem Stufenverhältnis zueinander (s. § 200a AO Rz. 9 ff.). Ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen darf gem. § 200a Abs. 1 Satz 1 AO frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ergehen, bedarf einer besonderen Begründung und muss´zuvor angedroht worden sein. Wird es nicht (oder nicht hinreichend) innerhalb einer Frist von einem Monat (oder einer verlängerten Frist) erfüllt, ist nach § 200a Abs. 2 AO ein obligatorisches Mitwirkungsverzögerungsgeld von 75 t/Tag der Verzögerung (max. für 150 Tage) festzusetzen. Dieses kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 200a Abs. 3 AO noch um einen Zuschlag von bis zu 25.000 t/Tag der Verzögerung erhöht werden. Die Erstkommentierung informiert über die mannigfaltigen Probleme der neu eingeführten Vorschrift und versucht, Lösungen für antizipierte Zweifelsfragen zu entwickeln. Eingearbeitet wurden schließlich auch Änderungen der §§ 201–203 AO, die den Ort und die Form der Schlussbesprechung (s. § 201 AO Rz. 10a–10c), das Verhältnis von Teilabschlussbescheid und Prüfungsbericht (s. § 202 AO Rz. 10–10a zum Teilprüfungsbericht) und die abgekürzte Außenprüfung (s. § 203 AO Rz. 9 ff.) betreffen. Anzeigepflichten haben Hochkonjunktur (und der Gesetzgeber wird – jedenfalls auf der Grundlage des Entwurfs zum sogenannten Wachstumschancengesetz – nicht müde, mit einer Anzeigepflicht für Steuergestaltungen/Inland das Problemfeld noch auszuweiten …)! Insoweit war eine Aktualisierung der Kommentierung zu §§ 134–138, 138b, 138c AO angebracht. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Reflexion des BMF-Schreibens vom 26.4.2022 (BStBl. I 2022, 576) zur seit 2018 neu strukturierten Anzeigepflicht bei Erwerbstätigkeit „im Ausland" (§ 138 Abs. 2–5 AO), die mit etwas abweichendem Inhalt durchaus auch „Dritte" treffen kann (§ 138b AO). Der Praktiker beachtet dabei auch, dass Verstöße gegen die Pflicht sanktionenbewehrt sind – in diesem Zusammenhang ist die Kommentierung vom Gedanken getragen, dass fortbestehende Unklarheiten des Pflichtenumfangs (ungeachtet des Teilbereichs der Pflicht ausreichend rechtssicher klärenden BMF-Schreibens) nicht zu Lasten des potentiell Anzeigeverpflichteten gehen dürfen. Des Weiteren wurden Vorschriften aus dem Steuerdatenschutzrecht (§ 31a AO), aus dem Steuerschuldrecht (§ 33 AO mit Vorbemerkungen) und die besonders praxisrelevanten Korrekturvorschriften der §§ 172, 173 AO auf den neuen Stand gebracht. Dabei weist die Kommentierung für die Frage des groben Verschuldens i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ganz besonders darauf hin, dass Fehler und Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, noch keine grobe Fahrlässigkeit darstellen (s. § 173 AO Rz. 76a, b m.w.N.).

Überarbeitet wurde auch die Vorschrift des § 62 FGO über Bevollmächtigte und Beistände. Ein besonderes Augenmerk verdient die Bevollmächtigung durch Rechtsanwalts-, Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfer-, Buchprüfungs- oder Partnerschaftsgesellschaften 62 II 1 Halbs. 2 FGO). Die Gesellschaften handeln dabei durch ihre Gesellschafter und Vertreter, die ihrerseits die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllen müssen (s. § 62 FGO Rz. 6a). Mit dieser Ergänzungslieferung wird schließlich die Überarbeitung der Revisionsvorschriften beendet (hier: §§ 120–127 FGO). Dabei wurde die Pflicht zur elektronischen Kommunikation für Rechtsanwälte/Steuerberater ebenso berücksichtigt wie der Nachweis des rechtzeitigen Eingangs von Revisionseinlegungs- und Revisionsbegründungsschrift auf diesem Wege (s. § 120 FGO Rz. 41 ff., 44 ff.). Viele bereits zuvor angesprochene Einzelthemen wurde vertieft (z.B. die Zurückverweisung an einen „anderen Senat", die in den letzten vier Jahren überraschend häufig vorgenommen worden ist [s. § 126 FGO Rz. 43]). Vor allem wurde auch die umfangreiche Rechtsprechung aller Bundesgerichte (insb. BGH und BVerwG) zum Revisionsrecht ausgewertet.

Informationen zu den Ergänzungslieferungen
Zuletzt erschien Lieferung 178 (Dezember 2023/109,- € zzgl. 24 € für die Datenbank).
Autoren
Begründet von Prof. Dr. Klaus Tipke †, Prof. Dr. Heinrich Wilhelm Kruse †, Fortgeführt von Prof. Dr. Roman Seer, VorsRiBFH Dr. Peter Brandis, RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose, Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen, Prof. Dr. Marcel Krumm.
Rezensionen

"Mit offensichtlicher Lust auch an Beratung und Gestaltung geben die Autoren ... praktische Empfehlungen und taktische Ratschläge...."
RAin FAStR Alexandra Mack, FR 2017, 307

„Der Kommentar von Tipke/Kruse ist für den Einsatz nicht nur in der öffentlichen Verwaltung uneingeschränkt zu empfehlen. Dies ist insbesondere darin begründet, dass er aktuell wissenschaftlich fundiert und praxistauglich ist.“
Prof. Dr. Jens M. Schmittmann Verwaltungsrundschau 2014, 317

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