Basiskommentar Steuerrecht
AO – AStG – BewG – ErbStG – EStG – FGO – GewStG – GrEStG – GrStG – InvZulG – KraftStG – KStG – SolZG – UmwStG – UStG.
Beinhaltet das Basiswissen für steuerliche Berater und Rechtsanwälte; für die gesicherte Rechtsanwendung bei allen sich häufig stellenden Rechtsfragen im gesamten Steuerrecht.
Online erhältlich in diesen Modulen:
Aktionsmodul Steuerrecht
Aktionsmodul Steuern plus Wirtschaft
Beratermodul Steuerberater-Center
juris Otto Schmidt Steuerrecht
juris Otto Schmidt Steuerrecht Premium
- Alle wichtigen Gesetze des Steuerrechts sind kommentiert
- Kompakte Grundinformation mit Grafiken und Beispielen
- Vermittelt das nötige Problembewusstsein
Beschreibung
An der Basis muss es von A bis Z stimmen.
Von AO, AStG, BewG, ErbStG und EStG über FGO, GewStG, GrEStG, GrStG und InvZulG bis hin zu KraftStG, KStG, SolZG, UmwStG und UStG – alle wichtigen Gesetze des Steuerrechts sind kommentiert.
Der Lippross/Seibel beinhaltet das Basiswissen für steuerliche Berater und Rechtsanwälte für die gesicherte Rechtsanwendung bei allen sich häufig stellenden Rechtsfragen im gesamten Steuerrecht und ist ein verlässliches Basis-Werkzeug in der täglichen steuerlichen Mandatsbetreuung. Er bietet kompakte Grundinformationen auf Grundlage gesicherter Rechtsauffassung von Rechtsprechung und Verwaltung. Bei komplizierten Fällen vermittelt er das nötige Problembewusstsein und verweist gezielt auf weiterführende Spezialliteratur.
Lückenlose Argumentation.
- Kommentierungen aller wichtigen Steuergesetze
- Basierend auf der gesicherten Rechtsauffassung von Rechtsprechung und Verwaltung
- Aufbereitet von über 35 erfahrenen Autoren, vor allem aus der Finanzverwaltung
- Mit Grafiken und instruktiven Beispielen
Alle Änderungen stets im Blick
Lieferung 132 – Juli 2022
Die 132. Ergänzungslieferung aktualisiert den Basiskommentar Steuerrecht in den folgenden Bereichen:
- Abgabenordnung
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
- Einkommensteuergesetz
- Finanzgerichtsordnung
- Gewerbesteuergesetz
Der durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz neu eingeführte § 88c AO wurde in die Kommentierung eingefügt. Die Vorschrift begründet Mitteilungspflichten und Mitteilungsrechte der Finanzbehörden zu kapitalmarktbezogenen Gestaltungen zur Minderung der Kapitalertragsteuer an das Bundeszentralamt für Steuern zur Analyse und Auswertung. Mit der Auswertung unterstützt es die Finanzbehörden bei den Veranlagungsarbeiten. Zu § 93 Abs. 8 AO (Rz. 29, 35) ist zum Kontenabruf die Angleichung der Befugnisse der Vollstreckungsbehörden an die Vollstreckung nach Zivilrecht eingearbeitet. Die Kommentierung zu § 141 AO (Rz. 5) berücksichtigt die Anknüpfung der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht an die Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung. (Niewerth)
Die Kommentierung der für die Praxis äußerst wichtige Vorschrift des § 110 AO zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde grundlegend aktualisiert und auf den neuersten Stand gebracht. Ebenso die Kommentierungen zur Vollstreckung in Sachen (§§ 298–308 AO), insbesondere zur Versteigerung, und zur Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 309–321 AO). (Seibel)
Erneuert wurden auch die Kommentierungen zu den Vorschriften zur Steuerfestsetzung (§§ 158–161 AO), die Vorbemerkungen zur Zahlungsverjährung Vor § 228 AO sowie §§ 348, 350 AO zum Ausschluss des Einspruchs und zur Beschwer. (Krömker)
Ist ein Vorgang erbschaft- oder schenkungsteuerpflichtig, so bestimmt § 10 ErbStG, mit welchem Betrag der Erwerb der Besteuerung unterliegt. Der nach § 10 ErbStG berechnete steuerpflichtige Erwerb stellt die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer dar. Die Vorschrift ist zuletzt durch das Jahressteuergesetz vom 21.12.2020 geändert worden und ist für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 28.12.2020 entsteht, anzuwenden. Im Wesentlichen ist der Ansatz der vom Erblasser herrührenden Steuererstattungsansprüche (Rz. 6) und die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten, die nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen (Rz. 106.1), geändert worden. (Trentmann)
§ 22 Nr. 5 EStG zu den Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen wurde ebenfalls auf den neusten Stand gebracht. Erneuert wurden auch die Kommentierungen zur Altersvorsorgezulage §§ 79, 81, 82, 84, 85, 86 EStG. Weitere Aktualisierungen in diesem Bereich folgen in den nächsten Ergänzungslieferungen. (Borschel)
§ 50d EStG, der die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen regelt, wurde ebenfalls auf den neusten Stand gebracht. (Holthaus) Im Bereich der Finanzgerichtsordnung wurden die Vorschriften zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten (§ 52a FGO), zur elektronischen Führung von Prozessakten (§ 52b FGO) sowie zur Nutzungspflicht der elektronischen Kommunikation für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen (52d FGO), die immer praxisrelevanter werden, überarbeitet. (Bertling/Thelen)
Die Kommentierung der Vorschriften zum persönlichen Erscheinen (§ 80 FGO), zur Beweiserhebung (§ 81 FGO) und Beweiswürdigung (§ 96 FGO), zur Vorlage- und Auskunftspflicht der Finanzbehörden (§ 86 FGO), zum Urteil (§ 95 FGO) sowie zur Kostentragung (§§ 135, 136 FGO) und zur Kostenentscheidung (§ 143 FGO) wurden ebenfalls aktualisiert. (Niewerth)
Darüber hinaus beinhaltet diese Lieferung die grundlegende Erneuerung und erhebliche Erweiterung weiterer Gewerbesteuer-Kommentierungen: Nach § 1 GewStG erheben die Gemeinden eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer. Die eher programmatische Regelung wird als „Grundnorm“ des Gewerbesteuergesetzes verstanden, die die Gemeinden berechtigt und verpflichtet, „eine“ Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben. Die Regelung ist voraussetzungsreich. Sie meint zunächst, dass die einzelne Gemeinde als öffentlichrechtliches Gemeinwesen i.S.d. § 3 AO die Steuer zumindest einziehen, wenn nicht festsetzen darf und muss. Darüber hinaus qualifiziert sie diese Gebietskörperschaften auch als (alleinige) Steuerertragsberechtigte (§ 1 GewStG Rz. 1). Außerdem wurden die Kommentierungen der Ermächtigungsvorschrift § 35c GewStG und zum zeitlichen Anwendungsbereich § 36 GewStG erneuert. (Hidien)
Zuletzt erschien Lieferung 132 (Juli 2022 / Preis inkl. MwSt.: 79,80 €).