Stenger/Loose

Bewertungsrecht - BewG/ErbStG/GrStG,

Kommentar
Bewertungsrecht - BewG/ErbStG/GrStG,
Loseblattwerk Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Bewährter Großkommentar zum Bewertungsgesetz, dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sowie dem Grundsteuergesetz. Verzahnte Erläuterungen helfen bei bewertungsrelevanten Fragestellungen. Inklusive Datenbank "Stenger/Loose online".
Erscheinungsweise: 4-5 x jährlich
  • Vollständiges Bewertungsgesetz und alle damit zusammenhängenden Steuergesetze in einem Werk
  • Kritische und praxisnahe Kommentierungen
  • Berechnungsbeispiele, Tabellen und Schaubilder
  • Inklusive Online-Modul „Stenger/Loose online“

ISBN 978-3-504-25074-4

145X205 mm, 9.882 Seiten, Kommentar, 4 Ordner, Loseblattsammlung
154,00 € inkl. MwSt. Fortsetzungsbezug für mindestens 24 Monate. Kündigung danach jederzeit möglich.
  • Fehlt kurzfristig am Lager
Beschreibung

Die wichtige Grundsteuerreform stellt die Bewertungsregeln auf eine neue verfassungsgemäße Grundlage. Das neue Grundsteuerrecht, einschließlich der neuen Bewertung wird ab sofort im Stenger/Loose kommentiert. Damit versammelt der bewährte Großkommentar jetzt das vollständige Bewertungsgesetz und alle damit zusammenhängenden Steuergesetze in einem Werk – ergänzt um sorgfältig eingeordnete Rechtsprechung, Verwaltungsmeinung und Literatur.

Schauen Sie sich hier das Interview von Prof. Dr. Matthias Loose zum Thema an.

Neu sind auch der Name des Werks – Stenger/Loose – und sein Herausgeber – Prof. Dr. Matthias Loose. Als Mitglied des u.a. für Bewertung, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sowie Grundsteuer zuständigen II. Senats des Bundesfinanzhofs gewährleistet er weiterhin die geschätzte Tiefgründigkeit und Praxisnähe des Kommentars.

Qualität aus einer Hand
Alleinstellungsmerkmal des renommierten Großkommentars zum Bewertungsrecht ist die fundierte Kommentierung der Vorschriften des BewG und der beiden bewertungsabhängigen Gesetze Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) und Grundsteuergesetz (GrStG) in einem einzigen Werk. Die sowohl kritischen als auch praxisnahen Kommentierungen machen den Stenger/Loose zum unverzichtbaren Handwerkszeug für all diejenigen, die mit Fragen der Bewertung praktisch befasst sind.

Bewährte Arbeitshilfe

  • Die Kommentierungen sind eng miteinander verzahnt und aufeinander abgestimmt
  • Berechnungsbeispiele, Tabellen und Schaubilder veranschaulichen die komplizierte Materie
  • Rechtsprechung, Verwaltungsmeinung und Literatur sind kritisch erläutert und vollständig dokumentiert
  • Am Aufbau der jeweiligen Norm orientierte systematische Kommentierungen
  • Regelmäßige Aktualisierungen – online und im Loseblattwerk

Topaktuell enthalten
Um die Grundsteuerreform mit der neuen Grundstücksbewertung abzubilden, erhält der Kommentar zusätzliche Inhalte.

  • Kommentiert werden die neuen Regeln des Bewertungsgesetzes: §§ 218-266 BewG
  • Sukzessive aufgenommen und kommentiert wird das komplette GrStG und hinzutretende Landesbewertungsgesetze
  • Eingebunden in die bestehende Kommentierung zum ErbStG werden die Erbschaftsteuer-Richtlinien und Erbschaftsteuer-Hinweise 2019

Inklusive Datenbank
Abonnenten des Loseblattwerks erhalten zusätzlich Zugang zu der eigenständigen Datenbank „Stenger/Loose online“ mit weiterführender Literatur zu den wichtigsten Bewertungsthemen.

Inhalte der Datenbank „Stenger/Loose online“

  • Stenger/Loose Bewertungsrecht BewG ErbStG GrStG Kommentar
  • von Oertzen/Loose Erbschaftsteuergesetz und Schenkungsteuergesetz Kommentar mit Bewertung und ErbSt-DBA
  • Wiese Unternehmensnachfolge – Steuerliche und rechtliche Gestaltung
  • Erbschaft-Steuerberater, 12 Ausgaben/Jahr mit Zeitschriften-Archiv seit 2003
  • Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen
  • Möglichkeit zum Selbststudium nach § 15 FAO

Neuer Name, Neuer Herausgeber.
Aus Gürsching/Stenger wird Stenger/Loose. Als neuer Herausgeber und Mitautor sorgt RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose für Kontinuität in Qualität und Anspruch des bereits seit 1953 erscheinenden und bewährten Kommentars.

Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer sowie Rechts- und Steuerabteilungen der Unternehmen nutzen den Stenger/Loose mit Gewinn. Das Gleiche gilt für die Angehörigen der Finanzverwaltung, die Richter der Finanzgerichtsbarkeit und die Immobilienwirtschaft.

Alle Änderungen stets im Blick.

Lieferung 168 – Februar 2024

Mit der 168. Ergänzungslieferung werden Kommentierungen des BewG,des GrStG und des Saarländischen GrStG aktualisiert bzw. neu gefasst. Bearbeiter sind die Autoren Bruschke, Dötsch, Knittel, Krause, Mannek und Marx.

§ 10 BewG definiert den Begriff des Teilwerts. Die Erläuterungen zu dieser praktisch wichtigen Vorschrift sind unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung, Literatur und Verwaltungsanweisungen aktualisiert, ergänzt und an einigen Stellen gestrafft worden. Dötsch

Für die bis einschließlich 2024 vorzunehmende Grundstücksbewertung im Sachwertverfahren sind § 87 BewG zur Berücksichtigung von Abschlägen wegen Baumängeln und -schäden und § 88 BewG zur Erhöhung bzw. Ermäßigung für Umstände tatsächlicher Art, die bei der Ermittlung des Gebäudesachwertes nicht berücksichtigt worden sind, von besonderer praktischer Bedeutung. Zusammen mit den Erläuterungen zu § 90 BewG sind die Kommentierungen vollständig überarbeitet worden. Dabei wurde – wie gewohnt – die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung nicht nur wiedergegeben, sondern einer kritischen Betrachtung unterzogen. Knittel

Mit der Überarbeitung der §§ 165 und 167 bis 170 BewG wird die Aktualisierung der Bewertungsvorschriften für den land-und forstwirtschaftlichen Bereich fortgesetzt. Durch die Einarbeitung aktueller Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen sind diese Vorschriften jetzt wieder auf einem aktuellen Stand. Bruschke

Durch das Jahressteuergesetz 2022 ist § 195 BewG vollständig geändert worden. Die Kommentierung der Vorschrift, die die Bewertung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden für Zwecke der Grundbesitzbewertung ab 1.1.2023 regelt, wurde entsprechend neu verfasst. Neben den aktuellen Verwaltungsanweisungen umfasst die Neukommentierung auch zahlreiche Beispiele. Die Kommentierung ergänzt die für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2022 weiter geltende frühere Fassung des §195 BewG. Mannek/Krause

§§ 32 bis 35 GrStG regeln die Voraussetzungen für den Erlass der Grundsteuer in bestimmten Fällen. Die Vorschriften haben als Spezialregelungen Vorrang vor den allgemeinen Billigkeitsregelungen der §§ 163, 227 AO, deren Anwendung sie jedoch nicht ausschließen. Die Kommentierungen der §§ 32 und 33 GrStG wurden bereits mit der vorigen Ergänzungslieferung in den Kommentar eingefügt. Mit dieser Lieferung folgen nun §§ 34 und 35 GrStG. § 34 GrStG regelt die wesentliche Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken. Verfahrensrechtliche Aspekte der Erlassentscheidung sind Gegenstand des § 35 GrStG. Marx

Die Kommentierung zum Saarländischen Grundsteuergesetz wurde umfangreich aktualisiert. In diesem Zuge wurden zahlreiche Hinweise für die praxisgerechte Anwendung, weitere erläuternde Beispiele sowie auch erste Rechtsprechungshinweise aufgenommen. Krause

Informationen zu den Ergänzungslieferungen
Zuletzt erschien Lieferung 168 (Februar 2024/104,- € zzgl 28,- € für die Datenbank).
Autoren
Bearbeitet von ORRin Stefanie Blum, StB Gerhard Bruschke, Prof. Dr. Marc Desens, VorsRiBFH a.D. Prof. Dr. Franz Dötsch, Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen, RA/FAStR Dr. Manzur Esskandari, RA/FAStR/StB Dr. Hellmut Götz, RAin/FAinStR Prof. Dr. Ingeborg Haas, RD a.D. Winfried Hartmann, RiFG a.D. Hans-Werner Högl, RA/FAStR/StB/WP Friedemann Kirschstein, RA/FAStR/StB/WP Dr. Michael Knittel, ORR Ingo Krause, RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose, MR Dipl.-Vv., Dipl.-Fw. (FH) Peter Mandler, RD Wilfried Mannek, Prof. Dr. Franz Jürgen Marx, RD Dipl.-Fw (FH) Dr. Michael Schulze, Steueramtfrau Dipl.-Fw. (FH) Hannah Sklareck, RD Dipl.-Fw. (FH) Maik Zochert. Begründet von RiBFH a.D. Dr. Lorenz Gürsching, RiBFH a.D. Dr. Alfons Stenger. Fortgeführt von VorsRiBFH a.D. Dr. Max Rid., Dipl.-Vw., Dipl-Fw. (FH) Peter Mandler, MR, Dipl-Fw. (FH) Dr. Michael Schulze, RD, Dipl-Fw. (FH) Maik Zochert, Regierungsoberrat
154,00 € inkl. MwSt. Fortsetzungsbezug für mindestens 24 Monate. Kündigung danach jederzeit möglich.