FR - FinanzRundschau Zeitschrift für das gesamte Ertragsteuerrecht
Die Finanz-Rundschau richtet ihren Themenschwerpunkt auf das Ertragsteuerrecht der Unternehmen. Sie beinhaltet tiefgehende und kritische Aufsätze zu fachlichen Fragen und aktuellen Themen.
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Aktionsmodul Steuerrecht
Aktionsmodul Steuern plus Wirtschaft
Beratermodul Herrmann/Heuer/Raupach Ertragsteuerrecht
- Fokus auf das Ertragsteuerrecht der Unternehmen
- Aktuelle Themen
- Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
- Inklusive Beratermodul FR
- Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)
Beschreibung
Spezialist für Ertragsteuern.
Die Finanz-Rundschau (FR) hat ihren Themenschwerpunkt besonders auf das Ertragsteuerrecht der Unternehmen fokussiert und gehört hier zu den ältesten und führenden Fachzeitschriften. Sie berichtet in tiefgehenden und kritischen Aufsätzen über fachliche Fragen und aktuelle Themen. Hilfreich für die frühzeitige steuerrechtliche Weichenstellung sind die in den „Diskussionsbeiträgen“ erfassten Hinweise auf mögliche Fallstricke in der Beratungspraxis. Seit Jahrzehnten wird der Inhalt durch die ständige Glosse „Ceterum censeo“ aufgelockert.
Qualitätsmerkmal – Double blind Review Verfahren für Aufsätze zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre: In Zusammenarbeit mit einem großen Kreis anerkannter Universitätsprofessorinnen/-en der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre (insbesondere auch der Forschungsgruppe anwendungsorientierte Steuerlehre [FAST]) bietet die Finanz-Rundschau Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern auf deren Wunsch an, einen Fachaufsatz aus dem Bereich der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre neben der redaktionellen Eignungsprüfung von zwei Expertinnen oder Experten in einem anonymisierten Verfahren begutachten zu lassen. Kriterien der Bewertung sind die Relevanz der Problemstellung, die Aktualität des Themas, das theoretische Fundament, die methodische Stringenz, der Praxisbezug, der Aufbau der Untersuchung sowie die Qualität der Darstellung. Einsendungen bitte an fr@otto-schmidt.de mit dem Betreff „Betriebswirtschaftliche Steuerlehre“.
Gute Verbindungen.
Die FR wird in Verbindung mit dem Fachinstitut der Steuerberater e.V. herausgegeben. Zweck des Fachinstituts ist es, an der Auslegung und Fortentwicklung des Steuerrechts wissenschaftlich mitzuarbeiten. Durch die Zusammenarbeit mit den Berliner Steuergesprächen e.V. erscheinen vier Mal jährlich Schwerpunkthefte zu aktuellen steuerrechtlichen und steuerpolitischen Themen.
Kontakt zur Redaktion
RA Dr. Wolfgang Lingemann, Köln, fr@otto-schmidt.de.
Hochklassige Kommentare.
Die Zeitschrift dokumentiert die neuesten BFH-Entscheidungen, fachkundig von Experten kommentiert. Ständige Autoren sind dabei die (Vors.) Richter am Bundesfinanzhof Walter Bode a.D., Prof. Dr. Peter Fischer a.D., Dr. Michael Geissler, Dr. Stephan Geserich, Prof. Dr. Andreas Herlinghaus, Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler a.D., Prof. Dr. Gregor Nöcker, Dr. Franziska Peters, Prof. Dr. Heinrich Weber-Grellet a.D., Michael Wendt a.D. und Prof. Dr. Francesca Werth.
Im Print-Abonnement enthalten ist die Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern der FR steht im Rahmen ihres Abonnements das Beratermodul FR, mit folgenden Inhalten, zur Verfügung.
Archiv der Finanz-Rundschau seit 1991
Gesetze, Entscheidungen und Verwaltungserlasse im Volltext
Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat
Nach Abschluss Ihrer Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.
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Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App – jetzt inkl. Selbststudium nach § 15 FAO
Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO. Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!
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Erscheinungsweise:
2 x monatlich am 5. und 20.
Aktuelles Heft
Heft 6/2026
Aufsätze
Bodden, Guido, Anwendung des § 50i EStG in Fällen der ertragsteuerlichen Betriebsaufspaltung, FR 2026, 241-250
§ 50i EStG ermöglicht im Wege eines sog. treaty override die steuerliche Erfassung von stillen Reserven in Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens oder Anteilen i.S.d. § 17 EStG, die vor dem 29.6.2013 ohne Besteuerung der stillen Reserven auf nach deutschem Steuerrecht gewerbliche Betriebe i.S.d. § 15 EStG überführt oder übertragen worden sind, die jedoch nach internationalen DBA-Steuerrecht keine Unternehmenseinkünfte entsprechend Art. 7 OECD-MA vermitteln. Solche Betriebe sind gem. § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG gewerblich geprägte oder infizierte Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 3 EStG und gem. § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG Besitzunternehmen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung. Der BFH hat sich im Urteil I R 13/22 v. 16.7.2025, FR 2026, 270 = DStR 2025, 2885, abgedruckt in dieser Ausgabe der FR, erstmals mit Fragestellungen zu § 50i EStG befasst, und zwar zu einem Fall der Betriebsaufspaltung und damit insbesondere dem Anwendungsbereich des § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG. Der I. BFH-Senat hat zwar die Entscheidung der Vorinstanz (FG Baden-Württemberg v. 29.9.2021 – 14 K 880/20, EFG 2022, 1732) aufgehoben, weil deren Gründe in verfahrensrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht einer rechtlichen Prüfung nicht standgehalten haben. Gleichwohl hat der I. BFH-Senat zu bedeutsamen Auslegungsfragen zu § 50i Abs. 1 EStG Stellung genommen. Vor diesem Hintergrund soll nachfolgend zur Anwendung des § 50i EStG in Fällen der ertragsteuerlichen Betriebsaufspaltung Stellung genommen werden.
Ritzer, Claus / Wienke, Lukas M., Entstehung eines EBITDA-Vortrags i.S.d. § 4h Abs. 1 Satz 3 EStG bei positivem Zinsüberhang – Zugleich Anmerkung zu FG Köln v. 26.6.2025 – 13 K 1975/22, FR 2026, 250-257
Der EBITDA-Vortrag i.S.d. § 4h Abs. 1 Satz 3 EStG erweitert grundsätzlich den Umfang der im Rahmen der Zinsschranke abziehbaren Zinsaufwendungen. Seitdem die Zinsschranke durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz reformiert wurde, entsteht ein EBITDA-Vortrag allerdings gem. § 4h Abs. 1 Satz 3 HS 2 Alt. 1 EStG nicht in Wirtschaftsjahren, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen. Das FG Köln hat mit Urt. v. 26.6.2025 – 13 K 1975/22 (EFG 2025, 1753, Rev. eingelegt, BFH IX R 12/25) entschieden, dass die Entstehung eines EBITDA-Vortrags bei positivem Zinsüberhang auch bereits nach § 4h EStG in früherer Fassung nicht möglich war. Angesichts des beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens und der im Zusammenhang stehenden kontroversen Diskussion untersucht der Beitrag die Möglichkeit der Entstehung eines EBITDA-Vortrags bei übersteigenden Zinserträgen.
Schmid, Simon / Hardeck, Inga, Das Ertragswertverfahren zur Grundsteuer im Bundesmodell – Anmerkungen zum Urteil des BFH v. 12.11.2025 – II R 31/24, FR 2026, 284, FR 2026, 257-263
Das mit dem Grundsteuer-Reformgesetz neugefasste Bundesmodell der Grundsteuer verursachte bereits vor seiner ersten Hauptveranlagung zum 1.1.2025 verfassungsrechtliche Zweifel, die in zahlreiche finanzgerichtliche Verfahren und schließlich auch in Revisionsverfahren vor dem BFH mündeten. In seinem Urteil vom 12.11.2025 (II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25) hat der BFH entschieden, dass das Grundsteuer-Reformgesetz und die damit in Zusammenhang stehenden Regelungen der §§ 252 bis 257 BewG zum Ertragswertverfahren verfassungsgemäß sind und insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs.1 GG scheidet damit aus. Als Belastungsgrund sieht der BFH die Möglichkeit einer ertragsbringenden Nutzung, die eine objektive Leistungsfähigkeit vermittelt. Dieser Beitrag ordnet das richtungsweisende Urteil, bezogen auf das Verfahren II R 31/24, systematisch ein und zeigt auf, dass das Urteil nicht sämtliche rechtliche Zweifel ausräumen kann und weitergehende Fragen einer künftigen gerichtlichen Klärung vorbehalten bleiben.
Ceterum censeo
Dumme Gedanken hat jeder, aber der Weise verschweigt sie (Wilhelm Busch), FR 2026, 263-264
Kurzbeiträge
Gieshoidt, Fabienne, Beteiligung an KGaA als schenkungsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen, Anmerkung zu BFH v. 26.2.2025 – II R 54/22, FR 2026, 280, FR 2026, 264-267
Kapfelsperger, Toni, All animals are equal, some are more equal – Beitragszahlungen an Gewerkschaften als Werbungskosten neben der Werbungskostenpauschale, FR 2026, 267-270
Rechtsprechung
Betriebsaufspaltung
BFH v. 16.7.2025 - I R 13/22, Anwendung des § 50i Abs. 1 EStG auf Besitz-Personengesellschaften in Schenkungsfällen, FR 2026, 270-278
Werbungskosten/Immobilien
BFH v. 14.1.2025 - IX R 19/24, Zahlungen in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind keine Werbungskosten, FR 2026, 278-280
Erbschaft- und Schenkungsteuer
BFH v. 26.2.2025 - II R 54/22, Beteiligung an KGaA als schenkungsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen, FR 2026, 280-284
Grundsteuer/Bundesmodell
BFH v. 12.11.2025 - II R 31/24, Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts zur Grundsteuer im Bundesmodell, FR 2026, 284-292
Autoren und Redaktion
Herausgegeben in Verbindung mit dem Fachinstitut der Steuerberater. Schriftleitung: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Lingemann.
Fachbeirat: MR Dr. Peter Heinemann, RiBFH Prof. Dr. Andreas Herlinghaus, RA/StB Prof. Dr. Norbert Schneider, StB Prof. Dr. Andreas Schumacher, Univ.-Prof. Dr. Roman Seer
RA Dr. Wolfgang Lingemann (verantwortlich)
Dipl. Ökonom, Dipl. Finw. Thomas Fischer
RA Georg Hecl, Anschrift des Verlags.
Redaktionsassistenz: Renate Glöckner, Tel. 0221/93738-152, Fax 0221/1206434, fr@otto-schmidt.de
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