FR - FinanzRundschau Zeitschrift für das gesamte Ertragsteuerrecht
Die FinanzRundschau richtet ihren Themenschwerpunkt auf das Ertragsteuerrecht der Unternehmen. Sie beinhaltet tiefgehende und kritische Aufsätze zu fachlichen Fragen und aktuellen Themen.
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Alternativ zum Print-Abo steht die Zeitschrift in digitalen Modulen in Otto Schmidt online zur Verfügung: Das Start-Abo der Module läuft 3 Monate zum Preis von 2 Monaten:
Aktionsmodul Steuerrecht
Aktionsmodul Steuern plus Wirtschaft
Beratermodul Herrmann/Heuer/Raupach Ertragsteuerrecht
- Fokus auf das Ertragsteuerrecht der Unternehmen
- Aktuelle Themen
- Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
- Inklusive Beratermodul FR
- Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)
Beschreibung
Spezialist für Ertragsteuern.
Die FinanzRundschau (FR) hat ihren Themenschwerpunkt besonders auf das Ertragsteuerrecht der Unternehmen fokussiert und gehört hier zu den ältesten und führenden Fachzeitschriften. Sie berichtet in tiefgehenden und kritischen Aufsätzen über fachliche Fragen und aktuelle Themen. Hilfreich für die frühzeitige steuerrechtliche Weichenstellung sind die in den „Diskussionsbeiträgen“ erfassten Hinweise auf mögliche Fallstricke in der Beratungspraxis. Seit Jahrzehnten wird der Inhalt durch die ständige Glosse „Ceterum censeo“ aufgelockert.
Qualitätsmerkmal – Double blind Review Verfahren für Aufsätze zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre: In Zusammenarbeit mit einem großen Kreis anerkannter Universitätsprofessorinnen/-en der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre (insbesondere auch der Forschungsgruppe anwendungsorientierte Steuerlehre [FAST]) bietet die Finanz-Rundschau Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern auf deren Wunsch an, einen Fachaufsatz aus dem Bereich der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre neben der redaktionellen Eignungsprüfung von zwei Expertinnen oder Experten in einem anonymisierten Verfahren begutachten zu lassen. Kriterien der Bewertung sind die Relevanz der Problemstellung, die Aktualität des Themas, das theoretische Fundament, die methodische Stringenz, der Praxisbezug, der Aufbau der Untersuchung sowie die Qualität der Darstellung. Einsendungen bitte an fr@otto-schmidt.de mit dem Betreff „Betriebswirtschaftliche Steuerlehre“.
Gute Verbindungen.
Die FR wird in Verbindung mit dem Fachinstitut der Steuerberater e.V. herausgegeben. Zweck des Fachinstituts ist es, an der Auslegung und Fortentwicklung des Steuerrechts wissenschaftlich mitzuarbeiten. Durch die Zusammenarbeit mit den Berliner Steuergesprächen e.V. erscheinen vier Mal jährlich Schwerpunkthefte zu aktuellen steuerrechtlichen und steuerpolitischen Themen.
Kontakt zur Redaktion
RA Dr. Wolfgang Lingemann, Köln, fr@otto-schmidt.de.
Hochklassige Kommentare.
Die Zeitschrift dokumentiert die neuesten BFH-Entscheidungen, fachkundig von Experten kommentiert. Ständige Autoren sind dabei die (Vors.) Richter am Bundesfinanzhof Walter Bode a.D., Prof. Dr. Peter Fischer a.D., Dr. Michael Geissler, Dr. Stephan Geserich, Prof. Dr. Andreas Herlinghaus, Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler a.D., Prof. Dr. Gregor Nöcker, Dr. Franziska Peters, Prof. Dr. Heinrich Weber-Grellet a.D., Michael Wendt a.D. und Prof. Dr. Francesca Werth.
Im Print-Abonnement enthalten ist die Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern der FR steht im Rahmen ihres Abonnements das Beratermodul FR, mit folgenden Inhalten, zur Verfügung.
Archiv der FinanzRundschau seit 1991
Gesetze, Entscheidungen und Verwaltungserlasse im Volltext
Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat
ifst-Schriften, Archiv seit 2011
Nach Abschluss Ihrer Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.
Bestandskunde und Code nicht mehr zur Hand? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter Telefon (0221) 93738-997, E-Mail kundenservice@otto-schmidt.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App – jetzt inkl. Selbststudium nach § 15 FAO
Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO. Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!
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Personengesellschaften/Verfahren
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Erscheinungsweise:
2 x monatlich am 5. und 20.
Aktuelles Heft
Heft 18/2026
Aufsätze
Schön, Wolfgang, 25 Jahre Berliner Steuergespräche – Das Steuerrecht in 25 Jahren, FR 2026, 817-825
Steuern und Steuerrecht wird es auch im Jahre 2050 noch geben. Doch die Gestalt der künftigen Besteuerungsordnung ist abhängig von den politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen der kommenden Jahrzehnte. Der Verf. skizziert langfristige Trends zur Steuerpolitik und ihren Herausforderungen. Demographischer Wandel, geopolitische Konflikte, Klimawandel und Digitalisierung, aber auch der internationale Steuerwettbewerb und Personen und Kapital werden die Zukunft des Steuerrechts in Deutschland, Österreich und darüber hinaus maßgeblich prägen.
Richter, Andreas / Welling, Berthold, Tagungs- und Diskussionsbericht zum 100. Berliner Steuergespräch am 1.6.2026 “Steuervereinfachung als Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit“, FR 2026, 825-847
Im Einkommensteuerrecht versprechen Quellenabzugsverfahren besondere Vereinfachung für die breite Masse der Steuerpflichtigen – gleichsam sind sie mit einer erheblichen Inanspruchnahme der Abzugsverpflichteten, insbesondere von Arbeitgebern und Banken, verbunden. Doch aus der Perspektive der Bezieher von Kapitaleinkünften zählt die Einführung der Abgeltungsteuer zu den bedeutendsten Vereinfachungen der vergangenen Jahrzehnte. Ihre Meriten ebenso wie ihre Mängel wurden wiederholt in Berliner Steuergesprächen thematisiert. Hieran wollten die Berliner Steuergespräche anknüpfen, eine Bilanz ziehen und aktuelle Herausforderungen sowie Reformoptionen in den Blick nehmen. Ausgehend hiervon bietet es sich an, auch weitere Quellenabzugsverfahren wie die Lohnsteuer sowie die Forderung nach Einführung einer Rentenabzugsteuer zu diskutieren, die nicht nur Rentnerinnen und Rentner, sondern auch die Finanzverwaltung entlasten könnte. Abschließend widmete sich das 100. Berliner Steuergespräch der aktuellen Decluttering-Debatte im Internationalen Steuerrecht. Im Mittelpunkt stehen zum einen die von der EU Kommission angekündigte Vereinfachung des geltenden Richtlinienrechts, zum anderen die Frage nach einer klaren deutschen Haltung – sowohl zur Organisation der erforderlichen Einstimmigkeit in einem anstehenden Richtlinienreformprozess als auch zur Nutzung verbliebener nationaler Vereinfachungsspielräume.
Schmidtsdorff, Lillian, Aktienverlustverrechnung unter Vollzugsdruck: die selektive Verfassungstreue des Gesetzgebers nach § 20 Abs. 6 EStG, FR 2026, 847-855
Als der Bundesfinanzhof im Juni 2024 eine Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften für verfassungswidrig hielt, strich der Gesetzgeber sie binnen sechs Monaten rückwirkend, ohne dass ihn ein Gericht dazu zwingen musste. Die strukturell mildere Schwesternorm bei Aktienverlusten, die derselbe Senat bereits 2020 für ebenso verfassungswidrig hielt, blieb unangetastet, bis heute, zu Lasten praktisch jedes privaten Aktienanlegers mit einem einzigen Verlustjahr seit 2009. Der Beitrag zeigt: der Unterschied liegt nicht in der verfassungsrechtlichen Bewertung, die der Bundesfinanzhof für beide Normen vergleichbar kritisch sieht, sondern allein darin, ob ein Eilverfahren dem Fiskus die Vollziehung sofort entzieht oder nicht. Dabei widerlegt der Beitrag zugleich die in der Literatur vertretene Forderung nach einer strengen “Binnenfolgerichtigkeit“: die Norm scheitert schon am bloßen Willkürverbot. Der Gesetzgeber hat damit, ohne es zu wollen, selbst bewiesen, was seine Untätigkeit bei der Aktien-Norm eigentlich bedeutet. Daraus entwickelt der Beitrag ein Argument, das über § 20 Abs. 6 EStG hinausreicht: was die konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 GG in der Praxis tatsächlich schützt, entscheidet sich nicht selten am Zufall der Verfahrensart, nicht am Gewicht des Grundrechtseingriffs.
Ceterum censeo
Und Lust und Liebe sind die Fittiche zu großen Taten, FR 2026, 855-856
Rechtsprechung
Umwandlungen
BFH v. 28.5.2026 - IV R 3/23, Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 6 UmwStG; Richtigstellungsbescheid, FR 2026, 856-860
Einkommensteuer
BFH v. 11.3.2026 - I R 13/23, Zur Anwendung von § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes auf Ausschüttungen an eine US-amerikanische sog. S-Corporation, FR 2026, 860-865
Körperschaften
BFH v. 1.4.2026 - I R 11/24, § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst keine Zinsforderungen – Nahestehen i.S.v. § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG bei Beteiligung natürlicher Personen, FR 2026, 865-868
Abgabenordnung/Körperschaftsteuer
BFH v. 13.11.2024 - I R 3/21, Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien, FR 2026, 868-872
Autoren und Redaktion
Herausgegeben in Verbindung mit dem Fachinstitut der Steuerberater. Schriftleitung: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Lingemann.
Fachbeirat: MR Dr. Peter Heinemann, RiBFH Prof. Dr. Andreas Herlinghaus, RA/StB Prof. Dr. Norbert Schneider, StB Prof. Dr. Andreas Schumacher, Univ.-Prof. Dr. Roman Seer
RA Dr. Wolfgang Lingemann (verantwortlich)
Dipl. Ökonom, Dipl. Finw. Thomas Fischer
RA Georg Hecl, Anschrift des Verlags.
Redaktionsassistenz: Renate Glöckner, Tel. 0221/93738-152, Fax 0221/1206434, fr@otto-schmidt.de
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