FR - FinanzRundschau Zeitschrift für das gesamte Ertragsteuerrecht
Die Finanz-Rundschau richtet ihren Themenschwerpunkt auf das Ertragsteuerrecht der Unternehmen. Sie beinhaltet tiefgehende und kritische Aufsätze zu fachlichen Fragen und aktuellen Themen.
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Aktionsmodul Steuerrecht
Aktionsmodul Steuern plus Wirtschaft
Beratermodul Herrmann/Heuer/Raupach Ertragsteuerrecht
- Fokus auf das Ertragsteuerrecht der Unternehmen
- Aktuelle Themen
- Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
- Inklusive Beratermodul FR
- Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)
Beschreibung
Spezialist für Ertragsteuern.
Die Finanz-Rundschau (FR) hat ihren Themenschwerpunkt besonders auf das Ertragsteuerrecht der Unternehmen fokussiert und gehört hier zu den ältesten und führenden Fachzeitschriften. Sie berichtet in tiefgehenden und kritischen Aufsätzen über fachliche Fragen und aktuelle Themen. Hilfreich für die frühzeitige steuerrechtliche Weichenstellung sind die in den „Diskussionsbeiträgen“ erfassten Hinweise auf mögliche Fallstricke in der Beratungspraxis. Seit Jahrzehnten wird der Inhalt durch die ständige Glosse „Ceterum censeo“ aufgelockert.
Qualitätsmerkmal – Double blind Review Verfahren für Aufsätze zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre: In Zusammenarbeit mit einem großen Kreis anerkannter Universitätsprofessorinnen/-en der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre (insbesondere auch der Forschungsgruppe anwendungsorientierte Steuerlehre [FAST]) bietet die Finanz-Rundschau Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern auf deren Wunsch an, einen Fachaufsatz aus dem Bereich der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre neben der redaktionellen Eignungsprüfung von zwei Expertinnen oder Experten in einem anonymisierten Verfahren begutachten zu lassen. Kriterien der Bewertung sind die Relevanz der Problemstellung, die Aktualität des Themas, das theoretische Fundament, die methodische Stringenz, der Praxisbezug, der Aufbau der Untersuchung sowie die Qualität der Darstellung. Einsendungen bitte an fr@otto-schmidt.de mit dem Betreff „Betriebswirtschaftliche Steuerlehre“.
Gute Verbindungen.
Die FR wird in Verbindung mit dem Fachinstitut der Steuerberater e.V. herausgegeben. Zweck des Fachinstituts ist es, an der Auslegung und Fortentwicklung des Steuerrechts wissenschaftlich mitzuarbeiten. Durch die Zusammenarbeit mit den Berliner Steuergesprächen e.V. erscheinen vier Mal jährlich Schwerpunkthefte zu aktuellen steuerrechtlichen und steuerpolitischen Themen.
Kontakt zur Redaktion
RA Dr. Wolfgang Lingemann, Köln, fr@otto-schmidt.de.
Hochklassige Kommentare.
Die Zeitschrift dokumentiert die neuesten BFH-Entscheidungen, fachkundig von Experten kommentiert. Ständige Autoren sind dabei die (Vors.) Richter am Bundesfinanzhof Walter Bode a.D., Prof. Dr. Peter Fischer a.D., Dr. Michael Geissler, Dr. Stephan Geserich, Prof. Dr. Andreas Herlinghaus, Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler a.D., Prof. Dr. Gregor Nöcker, Dr. Franziska Peters, Prof. Dr. Heinrich Weber-Grellet a.D., Michael Wendt a.D. und Prof. Dr. Francesca Werth.
Im Print-Abonnement enthalten ist die Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern der FR steht im Rahmen ihres Abonnements das Beratermodul FR, mit folgenden Inhalten, zur Verfügung.
Archiv der Finanz-Rundschau seit 1991
Gesetze, Entscheidungen und Verwaltungserlasse im Volltext
Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat
Nach Abschluss Ihrer Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.
Bestandskunde und Code nicht mehr zur Hand? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter Telefon (0221) 93738-997, E-Mail kundenservice@otto-schmidt.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App – jetzt inkl. Selbststudium nach § 15 FAO
Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO. Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!
Rechtsprechungs-Analyse zu u.a. folgenden Kategorien
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Personengesellschaften/Verfahren
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Arbeitnehmer
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Umwandlungssteuerrecht
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Erscheinungsweise:
2 x monatlich am 5. und 20.
Aktuelles Heft
Heft 12/2026
Aufsätze
Prinz, Ulrich, Antrag auf Buchwertfortführung in Umwandlungsfällen – neue Entwicklungen, FR 2026, 537-544
Der Antrag auf steuerliche Buchwertfortführung in Umwandlungsfällen ist in der Praxis eine “Steuer- und Haftungsfalle“ par excellence. Im Fall der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder eines entsprechenden Formwechsels muss der formfreie und ggf. konkludent gestellte Antrag spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz zum jeweiligen bis zu acht Monate zurückliegenden steuerlichen Übertragungsstichtag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden (§§ 3 Abs. 2, 9 UmwStG). Im JStG 2024 und mit Wirkung für Handelsregisteranmeldungen nach dem 5.12.2024 hat der Steuergesetzgeber mit § 3 Abs. 2a UmwStG eine elektronische Übermittlungsfrist für die steuerliche Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft geschaffen, die an die maßgebliche Frist zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung (§ 149 AO) anknüpft; zudem wurde § 13 Abs. 2 UmwStG um eine Fristenregelung für die Antragstellung zur Buchwertverknüpfung beim Anteilseigner der übertragenden Körperschaft ergänzt. Die ergänzende Übermittlungsfrist für die Schlussbilanz gilt allerdings nicht für Einbringungs- und Anteilstauschfälle und entsprechende Formwechsel (§§ 20 bis 25 UmwStG). Das “Rechtsgebiet“ der Antragstellung auf steuerliche Buchwertverknüpfung oder einen Zwischenwertansatz ist also durchaus zersplittert geregelt und mit den handelsrechtlichen Vorgaben (etwa § 17 Abs. 2 UmwG) nur in Grenzen verknüpft. So ist bspw. der im UmwStG verschiedentlich verwendete Begriff “steuerliche Schlussbilanz“ im jeweils normspezifischen Kontext auszulegen. Der Beitrag greift die neuen Entwicklungen anhand einschlägiger BFH-Urteile sowie einer rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheidung des FG Hamburg aus dem Jahre 2025 auf und versucht, für die Praxis Orientierung für eine sachgerechte Antragstellung auf Buchwertfortführung zu geben.
Henkel, Sophie, Steuerliche Behandlung von laufenden Erträgen aus Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, FR 2026, 544-550
Mitarbeiterbeteiligungen stellen ein bewährtes Instrument dar, um qualifizierte Fach- und Führungskräfte langfristig an ein Unternehmen zu binden. Die steuerliche Behandlung des Erwerbs, der laufenden Erträge sowie des Exits war in der Vergangenheit teilweise unklar. In den letzten Jahren hat die Rechtsprechung jedoch maßgeblich zur Klarstellung beigetragen und die steuerliche Einordnung anhand verschiedener Kriterien präzisiert. Laufende Erträge aus Mitarbeiterbeteiligungen sind dabei nicht per se als Arbeitslohn zu werten – in der Regel zählen sie als Einkünfte aus Kapitalvermögen, sofern ein eigenständiges Sonderrechtsverhältnis besteht und dieses tatsächlich durchgeführt wird. Der BFH hat diese Auffassung nun in zwei wegweisenden Urteilen bezüglich laufender Erträge aus einer stillen Beteiligung und einem Genussrecht am Arbeitgeberunternehmen eindeutig bestätigt.
Sülwald, Leonard / Reiner, Günter, Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen, Anmerkung zu BFH, Urt. v. 26.9.2025 – IV R 16/23, FR 2026, 571, FR 2026, 551-553
Die einkommensteuerliche Behandlung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO), um die es im Urteil des IV. Senats des BFH zur Gewerbesteuer geht, hat eine bewegte Historie, die zunächst durch die Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Einkommensteuer geprägt wurde. Der dogmatisch interessanteste Aspekt ist dabei derjenige der Symmetrie, ob also der Steuerpflichtige vereinnahmte Zinsen auf eine Steuererstattung nur dann versteuern muss, wenn er im umgekehrten Fall einer zu leistenden Nachzahlung bei derselben Steuerart die zu entrichtenden Zinsen von seinen Einkünften abziehen könnte.
Schmidt, Christoph, Das Altersvorsorgedepot im Entwurf des Altersvorsorgereformgesetzes: Familienförderung, Verteilungswirkungen und Günstigerprüfung auf dem Prüfstand, FR 2026, 554-558
Der Beitrag untersucht das geplante Altersvorsorgedepot als neues Instrument der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge mit besonderem Fokus auf Familienförderung und Verteilungswirkungen. Im Zentrum stehen die neu ausgestaltete Grundzulage, die beitragsproportionale Kinderzulage, der einheitliche Mindesteigenbeitrag sowie das Zusammenspiel von Zulagenförderung und Sonderausgabenabzug im Rahmen der Günstigerprüfung. Auf Grundlage der Ausschussfassung wird gezeigt, dass die Reform im unteren Beitragssegment bewusst hohe Förderquoten für Familien und kleinere Einkommen erzeugt. Zugleich verdeutlichen drei Modellrechnungen, dass bei höheren Einkommen und mehreren Kindern zusätzliche Vorteile über den Progressionskanal des Sonderausgabenabzugs entstehen können. Das Altersvorsorgedepot erweist sich damit als familienorientiertes Förderinstrument mit beachtlicher Anreizwirkung, aber auch mit verteilungspolitischen Ambivalenzen.
Beznoska, Martin / Hentze, Tobias / Kauder, Björn, Reform der Gewerbesteuer – ein überfälliger Neustart für die Kommunalfinanzen?, ifst-Schrift 556 (2026), FR 2026, 559-560
Die Gewerbesteuer zählt seit Jahrzehnten zu den umstrittensten Steuerarten des deutschen Steuerrechts. Für die Kommunen ist sie die wichtigste eigene Einnahmequelle, für Unternehmen hingegen ein zentraler Standortfaktor – und für den Gesetzgeber ein politisches Minenfeld. Trotz wiederkehrender Reformdebatten blieb die Gewerbesteuer in ihrem Kern bislang unangetastet. Die ifst-Schrift 556 “Reform der Gewerbesteuer – eine ökonomische Perspektive“ greift dieses Dauerthema erneut auf, allerdings vor dem Hintergrund einer zunehmend zugespitzten finanziellen Lage der Kommunen und wachsender internationaler Wettbewerbsnachteile des deutschen Unternehmenssteuerstandorts. Die Autoren Dr. Martin Beznoska, Dr. Tobias Hentze und Dr. Björn Kauder nehmen die Gewerbesteuer nicht primär aus juristischer, sondern aus finanzwissenschaftlicher und ökonomischer Perspektive in den Blick.
Ceterum censeo
Wer nichts wird, wird Wirt, FR 2026, 560
Rechtsprechung
Umwandlungen
BFH v. 2.12.2025 - X R 32/23, Anforderungen an einen Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006; Vereinbarkeit des Antragserfordernisses mit Unionsrecht, FR 2026, 561-571
Betriebseinnahmen
BFH v. 26.9.2025 - IV R 16/23, Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen, FR 2026, 571-575
Personengesellschaften
BFH v. 25.9.2025 - IV R 12/23, Behandlung von GmbH-Anteilen des Mitunternehmers als Sonderbetriebsvermögen II bei der Mitunternehmerschaft, FR 2026, 575-579
Einkünfte aus Kapitalvermögen
BFH v. 21.10.2025 - VIII R 14/23, Zuordnung von Vergütungen aus einem obligatorischen Arbeitnehmer-Genussrecht zu den Kapitaleinkünften, FR 2026, 579-583
Autoren und Redaktion
Herausgegeben in Verbindung mit dem Fachinstitut der Steuerberater. Schriftleitung: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Lingemann.
Fachbeirat: MR Dr. Peter Heinemann, RiBFH Prof. Dr. Andreas Herlinghaus, RA/StB Prof. Dr. Norbert Schneider, StB Prof. Dr. Andreas Schumacher, Univ.-Prof. Dr. Roman Seer
RA Dr. Wolfgang Lingemann (verantwortlich)
Dipl. Ökonom, Dipl. Finw. Thomas Fischer
RA Georg Hecl, Anschrift des Verlags.
Redaktionsassistenz: Renate Glöckner, Tel. 0221/93738-152, Fax 0221/1206434, fr@otto-schmidt.de
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