FR - FinanzRundschau Zeitschrift für das gesamte Ertragsteuerrecht

FR - FinanzRundschau

Die FinanzRundschau richtet ihren Themenschwerpunkt auf das Ertragsteuerrecht der Unternehmen. Sie beinhaltet tiefgehende und kritische Aufsätze zu fachlichen Fragen und aktuellen Themen.

FR digital nutzen in Otto Schmidt online:
Alternativ zum Print-Abo steht die Zeitschrift in digitalen Modulen in Otto Schmidt online zur Verfügung: Das Start-Abo der Module läuft 3 Monate zum Preis von 2 Monaten:
Aktionsmodul Steuerrecht
Aktionsmodul Steuern plus Wirtschaft
Beratermodul Herrmann/Heuer/Raupach Ertragsteuerrecht

  • Fokus auf das Ertragsteuerrecht der Unternehmen
  • Aktuelle Themen
  • Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
  • Inklusive Beratermodul FR
  • Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)

ISSN 2567-4765

Jahresbezugspreis 2026: 642 € (inkl. MwSt.)
Versandkosten (jährlich): Inland: 49,50 € (inkl. MwSt.), Ausland: 82 €

 Die Zeitschrift als eJournal erhalten Sie über unseren Kooperationspartner De Gruyter.

24 Print-Ausgaben im Jahr und Zugang zum Beratermodul FR und zur Zeitschriften-App. Die Vertragslaufzeit für ein Zeitschriften-Abonnement beträgt zwölf Monate. Zeitschriften-Abonnements können jeweils bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Zur Kündigung genügt eine E-Mail an kundenservice@otto-schmidt.de.

Beschreibung

Spezialist für Ertragsteuern.
Die FinanzRundschau (FR) hat ihren Themenschwerpunkt besonders auf das Ertragsteuerrecht der Unternehmen fokussiert und gehört hier zu den ältesten und führenden Fachzeitschriften. Sie berichtet in tiefgehenden und kritischen Aufsätzen über fachliche Fragen und aktuelle Themen. Hilfreich für die frühzeitige steuerrechtliche Weichenstellung sind die in den „Diskussionsbeiträgen“ erfassten Hinweise auf mögliche Fallstricke in der Beratungspraxis. Seit Jahrzehnten wird der Inhalt durch die ständige Glosse „Ceterum censeo“ aufgelockert.

Qualitätsmerkmal – Double blind Review Verfahren für Aufsätze zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre: In Zusammenarbeit mit einem großen Kreis anerkannter Universitätsprofessorinnen/-en der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre (insbesondere auch der Forschungsgruppe anwendungsorientierte Steuerlehre [FAST]) bietet die Finanz-Rundschau Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern auf deren Wunsch an, einen Fachaufsatz aus dem Bereich der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre neben der redaktionellen Eignungsprüfung von zwei Expertinnen oder Experten in einem anonymisierten Verfahren begutachten zu lassen. Kriterien der Bewertung sind die Relevanz der Problemstellung, die Aktualität des Themas, das theoretische Fundament, die methodische Stringenz, der Praxisbezug, der Aufbau der Untersuchung sowie die Qualität der Darstellung. Einsendungen bitte an fr@otto-schmidt.de mit dem Betreff „Betriebswirtschaftliche Steuerlehre“.

Gute Verbindungen.
Die FR wird in Verbindung mit dem Fachinstitut der Steuerberater e.V. herausgegeben. Zweck des Fachinstituts ist es, an der Auslegung und Fortentwicklung des Steuerrechts wissenschaftlich mitzuarbeiten. Durch die Zusammenarbeit mit den Berliner Steuergesprächen e.V. erscheinen vier Mal jährlich Schwerpunkthefte zu aktuellen steuerrechtlichen und steuerpolitischen Themen.

Kontakt zur Redaktion
RA Dr. Wolfgang Lingemann, Köln,
fr@otto-schmidt.de.

Hochklassige Kommentare.
Die Zeitschrift dokumentiert die neuesten BFH-Entscheidungen, fachkundig von Experten kommentiert. Ständige Autoren sind dabei die (Vors.) Richter am Bundesfinanzhof Walter Bode a.D., Prof. Dr. Peter Fischer a.D., Dr. Michael Geissler, Dr. Stephan Geserich, Prof. Dr. Andreas Herlinghaus, Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler a.D., Prof. Dr. Gregor Nöcker, Dr. Franziska Peters, Prof. Dr. Heinrich Weber-Grellet a.D., Michael Wendt a.D. und Prof. Dr. Francesca Werth.


Im Print-Abonnement enthalten ist die Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern der FR steht im Rahmen ihres Abonnements das Beratermodul FR, mit folgenden Inhalten, zur Verfügung.

  • Archiv der FinanzRundschau seit 1991

  • Gesetze, Entscheidungen und Verwaltungserlasse im Volltext

  • Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat

  • ifst-Schriften, Archiv seit €2011

Nach Abschluss Ihrer Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.

Bestandskunde und Code nicht mehr zur Hand? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter Telefon (0221) 93738-997, E-Mail kundenservice@otto-schmidt.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App – jetzt inkl. Selbststudium nach § 15 FAO
Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO. Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!

Rechtsprechungs-Analyse zu u.a. folgenden Kategorien

  • Arbeitnehmer

  • Entschädigung

  • Betriebsausgaben

  • Bilanzen

  • Doppelbesteuerung

  • Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

  • EU-Recht

  • Gebäude-AfA

  • Geldwerter Vorteil

  • Gewerbesteuer

  • Grenzüberschreitende Besteuerung

  • Grundstücks-AfA

  • Insolvenzsteuerrecht

  • Internationales Steuerrecht

  • Investitionsabzugsbetrag

  • Kapitaleinkünfte

  • Kindergeld

  • Körperschaften

  • Landwirtschaft und Forstwirtschaft

  • Nachlassspaltung

  • Organschaft

  • Personengesellschaften/Verfahren

  • Progressionsvorbehalt

  • Private Veräußerungsgeschäfte

  • Sonstige Einkünfte

  • Umwandlungen

  • Verfahren

  • Verluste, EU-Umzug

  • Vorweggenomme Erbfolge

  • Werbungskosten

  • Zebragesellschaft

Verwaltungsentscheidungen im Volltext, u.a. zu folgenden Bereichen

  • Arbeitnehmer

  • Billigkeitsverfahren

  • Gewerbesteuer

  • Körperschaften

  • Rentenbesteuerung

  • Steuerbefreiungen

  • Umwandlungssteuerrecht

  • Verfahren

Entdecken Sie jetzt unseren Steuerrecht Blog
Profitieren Sie von umfangreichen Online-Dossiers zu hochaktuellen Themen sowie Expertenmeinungen und Recherchen, die Ihnen in der täglichen Praxis von großem Nutzen sein können.

Erscheinungsweise:
2 x monatlich am 5. und 20.

Aktuelles Heft

Heft 20/2026

Aufsätze

Bilsdorfer, Peter, Aussetzung oder Ruhen des finanzgerichtlichen Verfahrens?, FR 2026, 921-924

Das Steuerrecht wirft an etlichen Stellen Fragen auf, die der höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Entschließt sich das FG, den Schritt der Vorlage an den BFH zu gehen, so führt dies zur (weiteren) Frage, was mit dem ursprünglichen Verfahren geschieht. Dem geht der nachfolgende Beitrag nach.

Weiß, Sören / Blümer, Martin, Differenzierende Grundsteuerhebesätze auf Basis des NWGrStHsG – In der jüngeren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Unrecht als gleichheitswidrig angesehen?, FR 2026, 925-936

In der jüngeren nordrhein-westfälischen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind differenzierende Grundsteuerhebesätze für gleichheitswidrig angesehen worden (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 10.3.2026 – 5 K 7062/25, Berufung beim OVG NW unter dem Az. 14 A 1225/26; sowie VG Gelsenkirchen, Urt. v. 4.12.2025 – 5 K 2074/25 u.a., Berufung beim OVG NW unter dem Az. 14 A 313/26 u.a.). Vor diesem Hintergrund ordnet der Beitrag die bislang auf dem Gebiet der Grundsteuerhebesatzdifferenzierung ergangene Rechtsprechung systematisch in die Gleichheitssatzprüfung ein. Die Autoren gelangen in ihrer Gleichheitssatzprüfung zu dem Ergebnis, dass die Argumentationen der VG in den entschiedenen Einzelfällen nicht tragen. Auf Grundlage landesweiter Daten entwickeln sie eine Modellrechnung, welche die Gleichheitsgerechtigkeit der auf § 1 NWGrStHsG basierenden Hebesatzsatzungen nahelegt. Abzuwarten bleibt, wie das OVG NW die in den jeweiligen Gemeinden festgelegten Hebesatzdifferenzierungen beurteilen wird.

Borgerding, Justus, Unternehmer- und Unternehmensidentität bei der Verlustnutzung in der Gewerbesteuer – Ist die unterschiedliche Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften angebracht?, FR 2026, 937-946

Der Beitrag untersucht die unterschiedliche gewerbesteuerliche Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften bei der Verlustnutzung nach § 10a GewStG. Während bei Personengesellschaften sowohl die Unternehmens- als auch die Unternehmeridentität kumulativ vorliegen müssen, tritt die Unternehmeridentität bei Kapitalgesellschaften aus strukturellen Gründen in den Hintergrund. Die Einschränkung der Verlustnutzung erfolgt bei Kapitalgesellschaften über den Verweis auf § 8c KStG in § 10a Satz 10 Halbs. 1 GewStG. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass die unterschiedliche Behandlung dem Grunde nach verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, da das Transparenz- und Trennungsprinzip einen sachlichen Differenzierungsgrund i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG darstellt. Die konkrete Ausgestaltung der Unternehmeridentität, insbesondere vor dem Hintergrund des Verlustuntergangs bei einer Unterbrechung von einer logischen Sekunde, geht jedoch über das verhältnismäßige Maß hinaus. Der Verfasser spricht sich dafür aus, das kumulative Erfordernis der Unternehmens- und Unternehmeridentität bei Personengesellschaften abzuschaffen und stattdessen auf die Unternehmensidentität als Voraussetzung der gewerbesteuerlichen Verlustnutzung abzustellen. Diese Angleichung kann über eine entsprechende Anwendung des § 8d KStG auch bei Personengesellschaften erreicht werden.

Kittner, Christiane, Die EWIV im Gewerbesteuerrecht – eine gesetzliche Regelung ohne klaren Tatbestand, FR 2026, 947-949

Die gewerbesteuerliche Behandlung der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung ist trotz § 5 Abs. 1 Satz 4 GewStG nicht abschließend geklärt. Umstritten ist insbesondere, ob eine EWIV überhaupt eine gewerbliche Mitunternehmerschaft begründen kann oder ob ihre Ergebnisse stets unmittelbar den Mitgliedern zuzurechnen sind. Der Beitrag untersucht die unionsrechtlichen Vorgaben, die Verwaltungsauffassung und die bisherige Rechtsprechung. Er zeigt, dass eine gewerbliche Tätigkeit der EWIV nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Entscheidend sind vielmehr ihre tatsächliche Marktteilnahme, eine mögliche Gewinnerzielungsabsicht als Nebenzweck und die wirtschaftliche Funktion der Vereinigung. Offen bleiben die Zurechnungsfolgen für die §§ 8 Nr. 8 und 9 Nr. 2 GewStG.

Ceterum censeo

Hoch geschätzte Kühlung, FR 2026, 949-950

Rechtsprechung

Umwandlungen

BFH v. 20.5.2026 - X R 27/22, Vereinbarkeit der pauschalen Bemessung nicht abziehbarer Betriebsausgaben i.H.v. 5 % des Verschmelzungsgewinns (§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes) mit Art. 7 Abs. 1 der Fusionsrichtlinie, FR 2026, 950-956

Gewerbesteuer

BFH v. 10.6.2026 - IV R 14/24, Zum Wegfall des Verlustabzugs gem. § 10a GewStG infolge des Todes eines Mitunternehmers, FR 2026, 956-961

BFH v. 28.1.2026 - X R 8/23, Vereinigung mehrerer gewerblicher Betätigungen zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs, FR 2026, 961-965

Verwaltungsentscheidungen

Gewinnermittlung

BMF v. 4.9.2026 - IV C 6 - S 2137/00025/007/03, Steuerliche Gewinnermittlung; Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen, FR 2026, 966-968

Betriebliche Altersversorgung

BMF v. 17.9.2026 - IV C 6 - S 2176/00030/001/054, Betriebliche Altersversorgung; Ansatz und Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für Versorgungszusagen, die von künftigen Ereignissen wie der Wertentwicklung zugrunde liegender Wertpapiere abhängen, FR 2026, 968

Autoren und Redaktion

Herausgegeben in Verbindung mit dem Fachinstitut der Steuerberater. Schriftleitung: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Lingemann.

Fachbeirat: MR Dr. Peter Heinemann, RiBFH Prof. Dr. Andreas Herlinghaus, RA/StB Prof. Dr. Norbert Schneider, StB Prof. Dr. Andreas Schumacher, Univ.-Prof. Dr. Roman Seer 

RA Dr. Wolfgang Lingemann (verantwortlich)
Dipl. Ökonom, Dipl. Finw. Thomas Fischer
RA Georg Hecl, Anschrift des Verlags.
Redaktionsassistenz: Renate Glöckner, Tel. 0221/93738-152, Fax 0221/1206434, fr@otto-schmidt.de

Angaben zur Produktsicherheit

Hersteller
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln
E-Mail:
info@otto-schmidt.de