21.08.2015

§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO: Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht verlängerbar

Die Frist aus § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nicht verlängerbar. Soweit ein Notar geltend macht, eine Fristversäumung sei darauf zurückzuführen, dass er die Frist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO für eine verlängerbare gesetzliche Frist gehalten hat, schließt der darin liegende Rechtsirrtum sein Verschulden i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO gerade nicht aus

BGH 20.7.2015, NotSt (Brfg) 1/15
Der Sachverhalt:
Der Beklagte erlegte durch Disziplinarverfügung dem Kläger wegen eines einheitlichen Dienstvergehens (§ 95 BNotO) eine Geldbuße i.H.v. 5.000 € auf. Die dagegen gerichtete Klage wies das OLG durch das ihm am 12.11.2014 zugestellte Urteil vom 13.10.2014 ab. Durch am 12.12.2014 bei dem OLG eingegangenen, nicht mit einer Begründung versehenen Schriftsatz beantragte er die Zulassung der Berufung gegen das vorgenannte Urteil.

Mit einem an das OLG adressierten Schreiben vom 9.1.2015 bat der Kläger unter Hinweis u.a. auf seine urlaubsbedingte Abwesenheit zwischen dem 22.12.2014 und dem 6.1.2015 um eine Verlängerung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung um einen Monat, mithin bis zum 12.2.2015. Der Vorsitzende des Senats für Notarsachen des BGH entsprach mit Schreiben vom 19.1.2015 dem Ersuchen nicht und verwies darauf, dass das Gesetz eine Fristverlängerung nicht vorsieht. Eine Begründung des Antrags des Klägers auf Zulassung der Berufung ging am 13.2.2015 bei dem BGH ein.

Der BGH lehnte Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung zu gewähren, ab. Gleichzeitig verwarf er den Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Notarsenats bei dem OLG Celle vom 13.10.2014 zuzulassen.

Die Gründe:
Der Kläger hat die zweimonatige Frist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO i.V.m. § 105 BNotO, § 64 Abs. 2 BDG zur Begründung des Zulassungsantrags nicht eingehalten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 96 Abs. 1 S. 1 BNotO, § 3 BDG war nicht zu gewähren. Denn der Kläger war nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Begründungsfrist gehindert.

Die zweimonatige Frist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO, über die der Kläger durch die Rechtsmittelbelehrung des OLG-Urteils unterrichtet worden war, begann mit der Zustellung des Urteils, vorliegend am 12.11.2014. Sie endete mit dem Ablauf des 12.1.2015 (§ 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die am 13.2.2015 eingegangene Begründung war daher verspätet. Bei der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung handelt es sich - wie sich aus § 124a Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO ergibt - um eine nicht verlängerbare gesetzliche Frist. Die Schreiben und Schriftsätze des Klägers waren als Antrag auf Wiedereinsetzung gem. § 60 Abs. 1 VwGO in die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags auszulegen. Dieser Antrag konnte jedoch keinen Erfolg haben. Der Kläger war entgegen § 60 Abs. 1 VwGO nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert.

Soweit der Kläger geltend macht, die Fristversäumung sei darauf zurückzuführen, dass er die Frist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO für eine verlängerbare gesetzliche Frist gehalten hat, wofür sein Ersuchen vom 9.1.2015 spricht, schließt der darin liegende Rechtsirrtum sein Verschulden i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO gerade nicht aus. Rechtsirrtümer kommen als Entschuldigungsgrund für eine Fristversäumnis grundsätzlich nicht in Betracht. Es gehört zu den Aufgaben des als Rechtsanwalt zugelassenen Klägers, Form und Frist einer Rechtsmittelschrift anhand des Gesetzes und ggf. dazu ergangener Rechtsprechung zu überprüfen. Die Rechtslage ist vorliegend eindeutig.

Die weiteren angeführten Umstände vermögen eine unverschuldete Fristversäumnis ebenfalls nicht zu begründen. Bei der urlaubsbedingten Abwesenheit handelt es sich erkennbar nicht um einen plötzlich eintretenden Umstand, auf den sich der Kläger nicht durch entsprechende Zeitplanung angesichts der bereits am 12.11.2014 beginnenden Begründungsfrist hätte einstellen können. Gerade im Hinblick auf den rd. 14-tägigen Urlaub hätte der Kläger Vorkehrungen treffen müssen, um die Begründungsfrist zu wahren. Entsprechendes gilt auch für den angeführten Umstand einer - im Übrigen nicht näher dargelegten - "übermäßig hohen" Arbeitsbelastung vor Weihnachten.

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