23.05.2016

§ 1666 BGB: Der nicht sorgeberechtigte Elternteil ist gegen Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Elternteil beschwerdeberechtigt

Im Rahmen einer Sorgerechtsentscheidung nach vorausgegangenem Entzug der elterlichen Sorge ist deshalb immer auch zu prüfen, ob der von der Maßnahme nach § 1666 BGB betroffene Elternteil die elterliche Sorge wieder erhalten kann. Indem das Gericht eine solche Rückübertragung der elterlichen Sorge nicht durchführt, greift es unmittelbar in die Rechtsstellung dieses Elternteils ein.

BGH 27.4.2016, XII ZB 67/14
Der Sachverhalt:
Gegenstand des Verfahrens ist die elterliche Sorge für das Kind J, das am 28.8.2003 nichtehelich geboren wurde. J wuchs zunächst bei der allein sorgeberechtigten Mutter auf. Nach einem Teilentzug der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung wurde der Mutter auf Anregung des Jugendamts mit Beschluss des AG vom 14.4.2011 die elterliche Sorge vollständig entzogen und das Jugendamt zum Amtsvormund bestellt. Eine Überprüfung wurde zum 15.4.2014 angeordnet.

Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater, der die Vaterschaft für J anerkannt hat, unterblieb zu diesem Zeitpunkt, weil dieser es ablehnte, J in seine Obhut zu nehmen. In dem vom AG eingeholten psychologischen Gutachten wurde die Erziehungsfähigkeit der Mutter verneint, die des Vaters hingegen bejaht. Das Kind ist in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Die Maßnahme ist auf Dauer angelegt.

Auf Anregung des Jugendamts übertrug das AG im vorliegenden Verfahren die elterliche Sorge für J auf den Kindesvater, nachdem dieser sich damit bei gleichzeitigem Verbleib des Kindes in der Einrichtung einverstanden erklärt hatte. Die Beschwerde der Mutter blieb vor dem OLG ohne Erfolg. Auf die Rechtsbeschwerde der Mutter hob der BGH den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Der wegen einer Maßnahme nach § 1666 BGB nicht mehr sorgeberechtigte Elternteil ist gegen die Übertragung des Sorgerechts vom Amtsvormund auf den anderen Elternteil beschwerdeberechtigt, weil er durch diese Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten i.S.v. § 59 Abs. 1 FamFG betroffen ist.

Maßnahmen nach § 1666 BGB sind mit erheblichen Eingriffen in das durch Art. 6 Abs. 2 und 3 GG geschützte Elternrecht verbunden. Daher müssen sie zur Abwehr der Gefahr für das Kindeswohl geeignet, erforderliche und verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Solche Maßnahmen sind daher grundsätzlich nur als vorübergehend anzusehen und erwachsen nur in formelle, nicht jedoch in materielle Rechtskraft.

Letzteres zeigt § 1696 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift müssen die Maßnahmen von Amts wegen aufgehoben werden, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist. Die Vorschrift bringt damit den im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur als Eingriffs-, sondern auch in zeitlicher Hinsicht als Bestandsvoraussetzung einer Maßnahme nach § 1666 BGB zum Ausdruck und schützt insofern neben dem Kindeswohl unter den genannten Voraussetzungen auch das Recht von Eltern auf Rückübertragung des Sorgerechts, wenn diese von Maßnahmen nach § 1666 BGB betroffen waren.

Im Rahmen einer Sorgerechtsentscheidung nach vorausgegangenem Entzug der elterlichen Sorge ist deshalb immer auch zu prüfen, ob der von der Maßnahme nach § 1666 BGB betroffene Elternteil die elterliche Sorge wieder erhalten kann. Indem das Gericht eine solche Rückübertragung der elterlichen Sorge nicht durchführt, greift es unmittelbar in die Rechtsstellung dieses Elternteils ein.

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