15.09.2017

Abgrenzung private Vermögensverwaltung - gewerbliche Tätigkeit bei Fondsgesellschaften

Besteht das Geschäftskonzept einer Fondsgesellschaft (GmbH & Co. KG) in dem Ankauf, der Vermietung und dem Verkauf beweglicher Wirtschaftsgüter, ist eine Verklammerung dieser Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit rechtlich nur dann zulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter erzielen lässt.

Kurzbesprechung
BFH v. 8.6.2017 - IV R 30/14

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 22 Nr. 3
GewStG § 2 Abs. 1, § 10a

In einer weiteren Entscheidung, die von den Entscheidungsgründen teilweise deckungsgleich mit der Entscheidung IV R 6/14 v. 8.6.2017 ist, hat sich der BFH mit der Frage auseinandergesetzt, ob Einkünfte einer Fondsgesellschaft aus der Vermietung von Containern sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG darstellen (so die Steuerpflichtige) oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 EStG (so das FA).

Der BFH entschied, dass die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände in der Regel nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor. Diese sind anzunehmen, wenn die Vermietungstätigkeit mit dem An- und Verkauf der beweglichen Wirtschaftsgüter aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts zu einer einheitlichen Tätigkeit verklammert ist. Hierfür ist wiederum erforderlich, dass sich die (kurzfristige) Vermietung der beweglichen Wirtschaftsgüter und deren Veräußerung derart bedingen, dass die Veräußerung erforderlich ist, um überhaupt einen Gewinn zu erzielen.

Für Fondsgesellschaften, deren Geschäftskonzept auf Vermietung sowie An- und Verkauf beweglicher Wirtschaftsgüter gerichtet ist, lässt sich daraus der Rechtssatz ableiten, dass eine Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit rechtlich nur dann zulässig ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch die Fondsgesellschaft festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter erzielen lässt. Nur für diesen Fall wird die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten.

In diesem Zusammenhang kommt dem im Prospekt dargestellten Geschäftskonzept und der diesbezüglich in Aussicht gestellten Ergebnisprognose grundsätzlich eine gewichtige Indizwirkung zu. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verwirklichung des Geschäftskonzepts unter Beachtung der in der Prognose gemachten Angaben, insbesondere der Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses, von vornherein ausgeschlossen erscheint. Da im Streitfall noch geprüft werden musste, ob die Verwirklichung des Geschäftskonzepts unter Beachtung der in der Ergebnisprognose gemachten Angaben ggf. von vornherein ausgeschlossen war, verwies der BFH den Streitfall an das FG zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung zurück.

BFH, Urteil vom 8.6.2017, IV R 30/14, veröffentlicht am 13.9.2017.

Verlag Dr. Otto Schmidt