19.01.2018

Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG bei Bildung einer Ansparabschreibung

Die Bildung einer den Gewinn mindernden Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. ist ausgeschlossen, soweit die geplanten Aufwendungen (hier: Anschaffung mehrerer PKW aus dem höchsten Preissegment) als unangemessen i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG anzusehen sind.

Kurzbesprechung
BFH v. 10.10. 2017 - X R 33/16

EStG § 4 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 7
EStG a.F. § 7g Abs. 3 bis 7

Im Streitfall erzielte die Steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte aus der Vermittlung von Finanzanlagen. Der Betrieb wurde am 1.5. 2004 gegründet. Ihren Gewinn ermittelte sie nach § 4 Abs. 3 EStG.

Im Streitjahr 2006 begehrte sie die Bildung einer Ansparabschreibung in Höhe von 307.000 € für die geplante Anschaffung nachfolgend aufgeführter Fahrzeuge:

Limousine AK 400.000 €  in Anspruch genommene Ansparabschreibung 135.000 €
Sportwagen AK 450.000 €  in Anspruch genommene Ansparabschreibung 135.000 €
SUV  AK 120.000 €  in Anspruch genommene Ansparabschreibung   37.000 €

Beanspruchte Ansparabschreibung insgesamt:         307.000 €

Das FA vertrat die Auffassung, dass die Ansparabschreibung für die Limousine und den Sportwagen nicht anerkannt werden könne. Die Bildung einer Ansparrücklage sei nur zulässig, soweit die Anschaffungskosten des betreffenden Wirtschaftsguts als angemessen angesehen werden könnten. Dies sei bei diesen beiden Fahrzeugen nicht der Fall, da § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG greife.

Nach erfolglosem Einspruchs - und Klageverfahren wies auch der BFH die eingelegte Revision zurück und entschied, dass für die geplante Anschaffung der Limousine und des Sportwagens im Streitjahr 2006 wegen des Abzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG keine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. gebildet werden darf. Denn die Bildung einer Rücklage ist ausgeschlossen, wenn hierdurch unangemessene Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.7 EStG steuermindernd berücksichtigt würden.

Denn der Ansatz einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. führt zu sofort steuerminderndem Aufwand und fällt folglich unter den Begriff der Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4, 5 Satz 1 Nr. 7 EStG. Ermittelt der Steuerpflichtige wie im Streitfall den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, so ist die Bildung der Rücklage bereits nach dem Wortlaut des § 7g Abs. 6 EStG a.F. eindeutig als Betriebsausgabe zu behandeln. Auch kann der besondere Zweck der Ansparabschreibung nicht als Begründung dazu dienen, dass unangemessene, die private Sphäre des Steuerpflichtigen berührende Aufwendungen entgegen der Wertung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerlich anzuerkennen wären.

Im Streitfall hatte das FG zutreffend entschieden, dass hinsichtlich der voraussichtlichen Anschaffung eines Sportwagens und einer Limousine der jeweils höchsten Preisklasse die Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. aufgrund des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG vollumfänglich ausgeschlossen ist. Denn unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Steuerpflichtige in ihrem Betrieb keine Mitarbeiter beschäftigt hatte, war nicht ersichtlich, weshalb neben dem PKW SUV zwei weitere Fahrzeuge im Wert von 400.000  € bzw. 450.000 € für den Betrieb angemessen sein sollten. In den Jahren des Bestehens des Betriebs der Steuerpflichtigen von 2004 bis 2012 waren tatsächlich keine Repräsentationsaufwendungen angefallen. Damit konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass Repräsentationsaufwendungen für den Geschäftserfolg besonders bedeutsam waren. Darüber hinaus hätte auch ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer bei Einnahmen im Streitjahr von 105.851,33 € nicht die Anschaffung dreier PKW zum Preis von fast einer Million € geplant.

BFH, Urteil vom 10.10.2017, X R 33/16, veröffentlicht am 17.1.2018.

Verlag Dr. Otto Schmidt