11.04.2018

Adoption nach Leihmutterschaft in der Ukraine kann zulässig sein

Die Mitwirkung an einer im Inland verbotenen, im Ausland jedoch zulässigen Eizellspende und Leihmutterschaft mit anschließender Verbringung des Kindes ins Inland fällt nicht unter § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB, weil nicht die Verbringung des Kindes, sondern Eizellenspende und Leihmutterschaft gegen inländische Sachrecht verstößt. Auch der Normzweck des § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

OLG München 12.2.2018, 33 UF 1152/17
Der Sachverhalt:
Der Annehmende und der Vater des Anzunehmenden hatten in der Ukraine Kontakt zur Mutter des Anzunehmenden (Y.) hergestellt und vereinbarten mit ihr, dass diese für Herrn P. ein Kind austragen solle. Die Schwangerschaft wurde im Wege der künstlichen Befruchtung unter Verwendung von Samenzellen des Vaters und Eizellen einer Spenderin, die durch eine Kinderwunschklinik vermittelt wurden, herbeigeführt. Die Eizellspenderin ist dem Vater und dem Annehmenden nicht bekannt, die Klinik besitzt jedoch die Personendaten der Eizellspenderin, die vom Kind nach Erreichen des 18. Lebensjahres angefordert werden können.

Im Jahr 2014 wurde das Kind in der Ukraine als Kind des P. und der Y. geboren. Am 10.9.2014 erkannte der P. die Vaterschaft vor den ukrainischen Behörden an. Am gleichen Tag erklärte die Mutter zur Urkunde der deutschen Botschaft in Kiew die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung sowie ihr Einverständnis, dass das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft annimmt, und erteilte dem Vater umfassende Vollmacht zur elterlichen Sorge. Sogleich übernahmen der Vater und der Annehmende die Betreuung und Versorgung des Kindes und leben mit ihm seit ihrer Rückkehr nach Deutschland in einem gemeinsamen Haushalt.

Am 10.10.2014 haben der Annehmende und der Vater des Kindes vor dem Standesamt G. die Lebenspartnerschaft begründet, am 5.1.2018 schlossen sie die Ehe. Mit notarieller Urkunde vom 29.4.2015 hat der Annehmende beantragt, die Annahme des Kindes durch ihn auszusprechen. Am 7.8.2017 erklärte die Mutter des Kindes ihre Einwilligung zur Adoption. Das Jugendamt hat sich daraufhin gegen die Adoption ausgesprochen. Es war der Ansicht, die Adoption sei zwar dem Kindeswohl dienlich. Hier sei aber § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB anwendbar und aufgrund der Möglichkeit eines "kleinen Sorgerechts" gem. § 1687 Abs. 1 S. 3 BGB sei die Adoption für das Kindeswohl nicht erforderlich. Das Landesjugendamt hat sich dem angeschlossen.

Das AG hat den Antrag am 20.2.2017 abgelehnt, weil zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung keine Einwilligung der Mutter in die Adoption vorlag und diese auch nicht gem. § 1747 Abs. 4 BGB entbehrlich sei. Auf die Beschwerde des Annehmenden hob das OLG die Entscheidung auf und gab dem Antrag statt.

Die Gründe:
Die Voraussetzungen für die beantragte Annahme sind erfüllt. Die Annahme als Kind ist gem. § 1741 Abs. 1 BGB zulässig. Zwischen dem Annehmenden und dem Kind besteht ein Eltern-Kind-Verhältnis i.S.d. § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB. Es besteht kein Zweifel, dass der Annehmende neben dem Vater als Elternteil fungiert und zwischen ihm und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht und sich weiter verfestigen wird.

Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls ist die Annahme zulässig. Die Mitwirkung an einer im Inland verbotenen, im Ausland jedoch zulässigen Eizellspende und Leihmutterschaft mit anschließender Verbringung des Kindes ins Inland fällt nicht unter § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB, weil nicht die Verbringung des Kindes, sondern Eizellenspende und Leihmutterschaft gegen inländische Sachrecht verstößt. Auch der Normzweck des § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Im Hinblick auf die betroffenen Grundrechte des Kindes ist § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB zudem verfassungs- und konventionskonform dahingehend auszulegen, dass die Norm die Adoption eines mithilfe einer Leihmutter zur Welt gebrachten Kindes nicht erfasst. Generalpräventive Erwägungen, wie das Ziel der Verhinderung von Leihmutterschaft und Eizellspende, dürfen im Rahmen des § 1741 Abs. 1 BGB nicht zum Tragen kommen.

Letztlich lagen auch die erforderlichen Einwilligungen zur Annahme vor. Das Kind hat, vertreten durch den Vater, mit Erklärung gegenüber dem Notar vom 29.4.2015 gem. § 1746 Abs. 1 S. 2 BGB wirksam in die Annahme eingewilligt. Der Vater war zur Vertretung des Kindes befugt, nachdem er am 10.9.2014 die Vaterschaft anerkannt hatte und die Mutter am gleichen Tag die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung erklärte, sowie dem Vater umfassende Vollmacht zur elterlichen Sorge erteilt hatte. Der Vater hat durch Erklärung gegenüber dem Notar vom 29.4.2015, die Mutter durch Erklärung vom 7.8.2017 gegenüber dem Stadtnotariat in der Ukraine gem. § 1747 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam in die Adoption eingewilligt.

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