22.05.2019

Aktivlegitimation der WEG: Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die individuellen Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter wegen der ihnen in einem Beschlussmängelverfahren auferlegten Kosten an sich ziehen und im eigenen Namen in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend machen (gekorene Ausübungsbefugnis). Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen Kosten, die einem Wohnungseigentümer durch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts entstanden sind.

BGH v. 8.2.2019 - V ZR 153/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagte war in der Zeit von 1980 bis 2015 zu ihrer Verwalterin bestellt. In drei Beschlussanfechtungsverfahren, die ein der Klägerin zwischenzeitlich nicht mehr angehörender Wohnungseigentümer erfolgreich angestrengt hatte, wurden den übrigen Wohnungseigentümern die Prozesskosten von insgesamt rund 45.402 €. auferlegt. Sie wurden aus Mitteln der Gemeinschaft bestritten und im Rahmen der jeweiligen Jahresabrechnungen auf die unterlegenen Eigentümer verteilt.

Mit der Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten Erstattung der in den drei Beschlussanfechtungsverfahren entstandenen Prozesskosten. Zuvor hatte die Eigentümergemeinschaft einstimmig beschlossen, die jetzige Verwalterin der Klägerin zu bevollmächtigen, alle entstandenen Vermögensschäden gegebenenfalls auch gerichtlich geltend zu machen.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das LG die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von rund 45.013 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Die vom LG zugelassene Revision der Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler die Befugnis der Klägerin, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte im eigenen Namen geltend zu machen, bejaht.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die individuellen Schadensersatz-ansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter wegen der ihnen in einem Beschlussmängelverfahren auferlegten Kosten an sich ziehen und im eigenen Namen in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend machen (gekorene Ausübungsbefugnis). Eine geborene Ausübungsbefugnis scheidet demgegenüber aus. Dass hier gleichwohl eine gekorene Ausübungsbefugnis der Klägerin als Verband gegeben und die Rechtsausübung durch den Verband dem Gemeinschaftsinteresse förderlich ist, beruht auf dem besonderen Zusammenhang, in dem die vergemeinschafteten Schadensersatzansprüche gegen den früheren Verwalter stehen.

Die mit der Klage geltend gemachten Kosten sind in drei Beschlussmängelverfahren entstanden, die zum Nachteil der dort beklagten Wohnungseigentümer entschieden wurden. Auch wenn die Anfechtungsklage nicht gegen den Verband, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten und der Verband an diesem Rechtsstreit nicht beteiligt ist, hat der Gesetzgeber das Beschlussanfechtungsverfahren einem Verbandsprozess angenähert. So ist die Klage nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer, sondern dem Verwalter zuzustellen, der nach § 45 Abs. 1 WEG für die Wohnungseigentümer zustellungsbevollmächtigt ist. Zudem kann der Verwalter nach Erhebung der Beschlussanfechtungsklage die beklagten Wohnungseigentümer aufgrund der gesetzlichen Vertretungsmacht gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG im Außenverhältnis umfassend vertreten und einen Rechtsanwalt beauftragen.

Hieraus folgt, dass dem Verwalter im Zusammenhang mit Beschlussmängelklagen und vergleichbaren Verfahren wie etwa Beschlussersetzungsklagen kraft Gesetzes eine bedeutsame Koordinierungsaufgabe zukommt. Dazu gehört, dass er die für die Prozessführung erforderlichen Mittel organisiert. Der Verwalter wird im Gemeinschaftsinteresse tätig, indem er Aufgaben wahrnimmt, die nach der Struktur des Beschlussanfechtungsverfahrens eigentlich den Wohnungseigentümern als beklagte Parteien obliegen. Dieser Gemeinschaftsbezug setzt sich fort, wenn die von den unterlegenen Wohnungseigentümern verauslagten und von dem (früheren) Verwalter beglichenen Prozesskosten im Wege des Schadensersatzes von diesem zurückverlangt werden sollen.

Eine Vergemeinschaftung scheidet allerdings aus, soweit es sich um Schadenspositionen handelt, die nicht infolge der Übernahme der Prozesskoordination durch den Verwalter entstanden sind, sondern auf einem davon unabhängigen Verhalten eines Wohnungseigentümers beruhen. So liegt es, wenn ein Wohnungseigentümer einen eigenen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt, wozu er berechtigt ist. Die Geltendmachung dieser Kosten durch den Verband ist dem Gemeinschaftsinteresse nicht förderlich, weil es insoweit an einem Gemeinschaftsbezug in dem vorangegangen Beschlussmängelverfahren fehlt, der sich bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter fortsetzen könnte. Es handelt sich vielmehr um einen reinen Individualanspruch, der einer Vergemeinschaftung nicht zugänglich ist. Um solche Ansprüche ging es hier allerdings nicht.

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