28.04.2017

Aktuelle Bestandsaufnahme zur Rückabwicklung der Bauträgerfälle unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des V. Senates des BFH vom 23.2.2017 (RD Christian Sterzinger, UR 2017, 325)

Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage der Rückabwicklung sog. Bauträgerfälle. Der Gesetzgeber hat versucht, mit der Einführung des § 27 Abs. 19 UStG Steuerausfälle zu verhindern, die daraus resultieren, dass der Bauträger die Erstattung seiner zu Unrecht nach § 13b UStG gezahlten Steuer beantragt, während einer Festsetzung beim Bauleistenden die Vorschrift des § 176 AO entgegensteht.

I. Einleitung

Neben der Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung ist die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bzw. die Auslegung der einzelnen Tatbestände im Zusammenhang mit der Rückabwicklung der sog. Bauträgerfälle die vermutlich streitanfälligste Materie im Umsatzsteuerrecht und nicht zuletzt wegen des davon betroffenen Steuervolumens von ganz erheblicher finanzieller Bedeutung.

Bekanntlich hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 27 Abs. 19 UStG in das Umsatzsteuergesetz auf entsprechende Urteile des BFH vom 22.8.20131 und vom 11.12.20132 zur Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger in den sog. Bauträgerfällen reagiert. Diese Regelung ist Gegenstand intensiver Diskussionen, in denen es um die Frage geht, ob § 27 Abs. 19 UStG eine unzulässige Rückwirkung zu Lasten des Bauleistenden enthält. Nachdem sowohl der XI. als auch der V. Senat des BFH wegen der verfassungsrechtlichen Zweifel, die im Vorfeld von vielen FG unterschiedlich beurteilt wurden, die Aussetzung der Vollziehung angeordnet haben, hat der V. Senat des BFH in seiner Entscheidung vom 23.2.20173 keine verfassungs- oder unionsrechtliche Bedenken, wenn dem Leistenden gegen den Leistungsempfänger ein abtretbarer zivilrechtlicher Anspruch auf Zahlung der - vom FA an den Leistungsempfänger zu erstattenden - Umsatzsteuer zusteht, die Finanzbehörde zur Annahme einer Abtretung verpflichtet ist und wenn das Bestehen und die Abtretbarkeit dieser Forderung nicht erst im Anschluss an die Änderung des Umsatzsteuerbescheids im Erhebungsverfahren, sondern bereits im Festsetzungsverfahren geklärt wird.

Darüber hinaus hat es der V. Senat des BFH im Beschluss vom 27.1.20164 "überdies (...) für ernstlich zweifelhaft gehalten, ob der in der Person des Bauleistenden nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG entstandene Steueranspruch aufgrund der Verwaltungsanweisung in Abschn. 13b.3 Abs. 10 UStAE entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG uneinbringlich geworden ist". Auch hierzu gibt es eine breite Debatte. (...)

Verlag Dr. Otto Schmidt