Anspruch auf Duldung der Störungsbeseitigung steht auch in Zwei-Personen-Gemeinschaft nur der Gemeinschaft zu
LG Frankfurt a.M. 7.6.2018, 2-13 S 98/17Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Teilungserklärung wurde mehrmals geändert. So wurde etwa durch Änderung der Teilungserklärung vom 4.3.1993 der Garten aufgeteilt und Sondernutzugsrechte an bestimmten Flächen begründet.
2001 bis 2004 errichteten die Beklagten auf der ihnen zugeteilten Sondernutzungsfläche im Garten ein Gartenhaus nebst Anbau. Zudem gestalteten sie die Terrasse, welche ihnen als Sondereigentum zugewiesen ist, um. Im Bereich des Gemeinschaftseigentums stellten sie eine Vielzahl von Sachen auf, etwa eine Garderobe, ein Regal, ein Schrank und eine Kommode.
In einem Vorprozess nahmen die Kläger die Beklagten auf Entfernung und Beseitigung erfolglos in Anspruch, da die Kammer die Ansprüche auf Beseitigung als verjährt ansah. Danach verlangten die Kläger, die Duldung der Beseitigung auf eigene Kosten. Die Beklagten erhoben erstinstanzlich die Einrede der Verjährung. Das AG gab der Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte Erfolg.
Die Gründe:
Den Klägern steht der streitgegenständliche Duldungsanspruch nicht zu. Ein Anspruch auf Duldung der Störungsbeseitigung steht der teilrechtsfähigen Gemeinschaft zu und nicht den Klägern als Sondereigentümern. Die Kläger sind insoweit nicht aktivlegitimiert.
Die Verjährung des Beseitigungsanspruchs führt nicht dazu, dass der Zustand legalisiert wird. Folge davon ist nur, dass der Miteigentümer seinen Beseitigungsanspruch nicht mehr durchsetzen kann. Der Zustand ist aber weiterhin unzulässig und stellt eine unzulässige bauliche Veränderung dar. Daher kann der durch die Eigentumsbeeinträchtigung gestörte Eigentümer nach BGH-Rechtsprechung im Rahmen seiner aus § 903 BGB folgenden Rechtsmacht die Störung beseitigen und der Störer muss dies dulden.
Die Gemeinschaft kann als Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands beschließen, wenn - wie hier - eine Störung durch eine Veränderung im Gemeinschaftseigentum vorliegt. Für den aus einer Beschlussfassung folgenden Duldungsanspruch ist aber nicht der einzelne Eigentümer, sondern die WEG anspruchsberechtigt, denn der Duldungsanspruch ist kein aus § 1004 BGB bzw. § 15 WEG sich ergebender Individualanspruch. Vielmehr bezweckt er, es zu dulden, dass das Gemeinschaftseigentum ordnungsgemäß wieder hergestellt wird. Daher müssen sich die Wohnungseigentümer mit der Angelegenheit in einer Versammlung befassen und einen Beschluss darüber fassen sowie ihr Ermessen darüber ausüben, ob sie die Störung auf Kosten der Gemeinschaft beseitigen wollen. Der Duldungsanspruch gegen den Störer wegen Beeinträchtigungen in seinem Sondernutzungsrecht, ergäbe sich dann aus § 14 Nr. 3,4 WEG.
Dafür dass, solche für solche Ansprüche nicht der einzelne Eigentümer, sondern die Gemeinschaft klagebefugt ist, spricht das Interesse einer einheitlichen Handhabung. Es kann nicht angehen, dass verschiedene Eigentümer den Rückbau verjährter Beseitigungsansprüche jeweils individuell durchsetzen können. Etwas ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass es sich vorliegend um eine Zweier-WEG handelt. Es bleibt dem Wohnungseigentümer frei, wenn keine Lösung innerhalb der Gemeinschaft gefunden werden kann, eine entsprechende Beschlussfassung durch ein Beschlussersetzungsverfahren gerichtlich zu erwirken. Nur in einem Beschlussersetzungsverfahren kann gerichtlich geklärt werden, ob der Rückbau ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Diese Prüfung kann nicht in den Prozess, in dem der Eigentümer auf Duldung der Beschlussdurchführung verklagt wird, verlagert werden.
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