24.04.2013

Anträge auf Anpassung der infolge des Versorgungsausgleichs durchgeführten Rentenkürzung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person

Für Anträge auf Anpassung der infolge des Versorgungsausgleichs durchgeführten Rentenkürzung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person ist das Familiengericht nicht zuständig. Die Regelung, wonach die Anpassung der Rentenkürzung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person nur für Regelsicherungssysteme und nicht für die ergänzende Altersversorgung vorgesehen ist, ist mit dem GG vereinbar.

BGH 6.3.2013, XII ZB 271/11
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Anpassung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Versorgung des Antragstellers (früherer Ehemann) bei der Antragsgegnerin, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die Ehe des Antragstellers mit seiner früheren Ehefrau wurde im Juni 1989 geschieden. Während der Ehezeit erwarb der Ehemann neben Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.

Beide Anrechte glich das Familiengericht aus, indem es vom Versicherungskonto des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften i.H.v. mtl. 343,20 DM im Wege des Splittings auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertrug und zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemanns bei der VBL Anwartschaften i.H.v. mtl. 13,91 DM im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründete, jeweils bezogen auf den 31.7.1987 als Ehezeitende. Im damaligen Beschwerdeverfahren erhöhte das OLG die im Wege des analogen Quasisplittings zulasten der VBL zu begründenden Anrechte auf 18,81 DM.

Der Antragsteller bezieht seit September 2007 die um den Versorgungsausgleich gekürzte Altersrente und Zusatzversorgung. Seine geschiedene Ehefrau bezog seit Mai 2008 eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; sie verstarb am 22.9.2009. Auf Antrag des Ehemanns wurde die Kürzung seiner Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 37 VersAusglG angepasst. Mit Schreiben vom 25.9.2009 beantragte er auch bei der VBL eine Anpassung der Kürzung seiner Versorgung, was diese ablehnte.

Das Familiengericht - AG - lehnte den nachfolgenden gerichtlichen Antrag des Ehemanns auf Feststellung, dass die Kürzung seiner Betriebsrente ab dem 1.10.2009 nicht mehr erfolge, ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns blieb vor dem OLG ebenso ohne Erfolg wie die vorliegende Rechtsbeschwerde vor dem BGH.

Die Gründe:
Gem. § 37 Abs. 1, 2 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist, wobei die Anpassung nur stattfindet, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

Über einen Anpassungsantrag des Ausgleichspflichtigen nach dieser Vorschrift hat gem. § 38 Abs. 1 S. 1 VersAusglG der Versorgungsträger zu entscheiden, bei dem das aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Insoweit besteht wie schon nach früherem Recht keine Zuständigkeit des Familiengerichts; ein dort gestellter Antrag ist unzulässig. Hat der Ausgleichspflichtige mehrere Versorgungen, die aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt werden, muss er ggf. mehrere Anträge bei den jeweils zuständigen Versorgungsträgern stellen. Die Versorgungsträger entscheiden im Verwaltungswege. Gegen ihre Entscheidung ist der Rechtsweg zum Gericht der jeweils zuständigen Fachgerichtsbarkeit gegeben.

Nach § 32 VersAusglG ist die Anpassung der Rentenkürzung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person allerdings nur für Regelsicherungssysteme vorgesehen. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge sollen die Anpassungsvorschriften hingegen nicht zur Anwendung kommen. Jedenfalls die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gehört nicht zu den von der Vorschrift erfassten Regelsicherungssystemen. Sie ist auf tarifvertraglicher Grundlage privatrechtlich organisiert, auch wenn der Versorgungsträger Anstalt des öffentlichen Rechts ist.

Die damit vorgenommene Differenzierung zwischen Regelsicherungssystemen und Systemen der ergänzenden Altersvorsorge ist auch mit dem GG vereinbar. Der Senat hat bereits zum sog. Unterhaltsprivileg (§§ 33 f. VersAusglG) entschieden, dass der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen verpflichtet war, gleiche Regelungen für Regelsicherungssysteme und für Systeme der ergänzenden Altersvorsorge zu treffen. Dies gilt im Ergebnis auch für die Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person (§ 37 f. VersAusglG), obgleich in solchen Fällen bereits feststeht, dass die ausgleichsberechtigte Person über die längstens 36 Monate bezogenen Leistungen hinaus keine weiteren Leistungen mehr beziehen wird.

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