Anwendung des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG auf steuerfreie Gewinnausschüttungen
KurzbesprechungKStG § 8b Abs. 1, Abs. 5 Satz 1
EStG § 3 Nr. 41 Buchst. a
AStG § 18
Nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG gelten von den Bezügen i.S. des Abs. 1 der Vorschrift, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Der BFH hat nun entschieden, dass das in § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG geregelte pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot auch auf solche Gewinnausschüttungen anzuwenden ist, die nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfrei geblieben wären. Denn die Vorschrift erfasst auch steuerfreie Ausschüttungen.
Eine teleologische Reduktion des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG kommt für den BFH angesichts des eindeutigen Wortlauts ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Vorschrift spricht von "Bezügen im Sinne des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben", nicht hingegen von solchen Bezügen, die bei der Ermittlung des Einkommens "nach Absatz 1 außer Ansatz bleiben". Die Norm unterscheidet nach ihrem eindeutigen Wortlaut mithin nicht danach, aus welchem Rechtsgrund die Bezüge i.S. des Abs. 1 bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben sind.
Eine Einschränkung in dem Sinne, dass sich die Steuerfreistellung aus § 8b Abs. 1 KStG ergeben müsste, hat sich im Wortlaut nicht niedergeschlagen; auch reicht alleine die systematische Stellung des Abs. 5 Satz 1 innerhalb des § 8b KStG nicht aus, um eine solche Einschränkung zu rechtfertigen. Eine anderweitige Gesetzesauslegung ergibt sich für den BFH auch weder aus der Gesetzeshistorie noch aus dem mit § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG verfolgten Normzweck.
BFH, Urteil vom 26.4.2017, I R 84/15, veröffentlicht am 13.9.2017.