08.04.2013

Auf Unterwerfungserklärungen ist § 185 Abs. 2, S. 1, Var. 1 BGB entsprechend anzuwenden

Der BGH hat die Anwendung von § 185 Abs.2 S.1 2. Var. BGB für den Fall anerkannt, dass die Unterwerfungserklärung vor dem Eigentumswechsel von dem Erwerber abgegeben und dann mit oder nach ihm im Grundbuch eingetragen wird. Es sind keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, nicht auch § 185 Abs.2 S.1 1. Var. BGB auf die Unterwerfungserklärung anzuwenden.

OLG Braunschweig 12.3.2013, 2 W 14/13
Der Sachverhalt:
Die Beteiligte ist Berechtigte eines beim AG - Grundbuchamt - im Erbbaugrundbuch verzeichneten Erbbaurechts. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 2.9.2010 verkaufte sie dieses Erbbaurecht an Dr. M. und erklärte die Auflassung. Der Käufer bewilligte die Bestellung einer Grundschuld zu Gunsten seiner Bank i.H.v. 320.000 € auf dem Grundbesitz und unterwarf sich wegen des Grundschuldbetrages und der Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz. Außerdem bewilligte und beantragte er die entsprechende Eintragung der Grundschuld und der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Der Kaufvertrag wurde bisher nicht vollzogen.

Die Erbbauberechtigte reichte später eine notariell beglaubigte Erklärung vom 23.11.2012 ein, in der sie sämtliche von Dr. M. in der Grundschuldbestellungsurkunde abgegebenen Erklärungen genehmigte sowie die Eintragung der Grundschuld beantragte und bewilligte. Dennoch lehnte das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung die Eintragung mit der Begründung ab, dass die Unterwerfungserklärung von der Erbbauberechtigten i.F.d. § 29 GBO nachgeholt werden müsse. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Erbbauberechtigten half das AG nicht ab. Auf die weitere Beschwerde der Erbbauberechtigten hat das OLG die Zwischenverfügung teilweise aufgehoben und das AG angewiesen, die Eintragung der Grundschuld nebst dinglicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung im Erbbaugrundbuch nicht aus den in der Zwischenverfügung angeführten Gründen zu verweigern.

Die Gründe:
Zur Eintragung der dinglichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung bedurfte es keiner eigenen Unterwerfungserklärung der Erbbauberechtigten nach § 800 Abs. 1 ZPO. Das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis stand dem Antrag auf Eintragung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung nicht entgegen.

Zwar hatte Dr. M. in der Grundschuldbestellungsurkunde die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nur im eigenen Namen abgegeben. Mit der notariell beglaubigten Erklärung vom 23.11.2012 hat die eingetragene Erbbauberechtigte jedoch sämtliche Erklärungen des Dr. M. in der Grundschuldbestellungsurkunde genehmigt, so dass auch die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gem. § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB analog für die eingetragene Erbbauberechtigte wirksam wurde.

Der Senat hat sich insoweit der Auffassung angeschlossen, dass § 185 Abs. 2 BGB auf die Unterwerfungserklärung nach §§ 800 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Der BGH hat die Anwendung von § 185 Abs.2 S.1 2. Var. BGB für den Fall anerkannt, dass die Unterwerfungserklärung vor dem Eigentumswechsel von dem Erwerber abgegeben und dann mit oder nach ihm im Grundbuch eingetragen wird. Es waren keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, nicht auch § 185 Abs.2 S.1 1. Var. BGB auf die Unterwerfungserklärung anzuwenden.

Die Eintragung besagt weder etwas über die Wirksamkeit der Unterwerfungsklausel an sich noch kann sie eine unwirksame Unterwerfungserklärung heilen. Die Unterwerfungserklärung ist eine ausschließlich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Willenserklärung, die lediglich prozessrechtlichen Grundsätzen untersteht. § 185 BGB kann jedoch auf verfahrensrechtliche Erklärungen, die im Zusammenhang mit einer Verfügung stehen, analog Anwendung finden. Die Situation ist bei der Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 Abs. 1 ZPO vergleichbar; zwar gehört die Erklärung nicht zum Inhalt des Grundpfandrechts, sie dient jedoch der Verwirklichung dieses Rechts und ist Ausfluss der dinglichen Herrschaftsmacht.

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