03.08.2017

Aufwandsabzug bei einem im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutztes häusliches Arbeitszimmer

Der den Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf 1.250 € beschränkende Höchstbetrag ist bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Vielmehr kann er durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden.

Kurzbesprechung
BFH v. 25.4.2017 - VIII R 52/13

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3

Im Streitfall nutzte der Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer sowohl für seine nichtselbständige Tätigkeit, für die ihm ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, als auch für eine freiberufliche schriftstellerische Tätigkeit. Für diese Tätigkeit stand ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so dass insoweit die Abzugsvoraussetzungen für einen beschränkten Betriebsausgabenabzug vorlagen.

Das FG ging nun von einer jeweils hälftigen Arbeitszimmernutzung aus und gewährte dem Steuerpflichtigen für die durch die freiberufliche Tätigkeit entstandenen Arbeitszimmerkosten lediglich die Hälfte des Höchstbetrages von 1.250 € (= 625 €).

Dies sah der BFH jedoch anders. Er entschied, dass die für das häusliche Arbeitszimmer getragenen Aufwendungen zunächst entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen und Einkünfte aufzuteilen sind, unabhängig davon, ob die Aufwendungen im Rahmen dieser Einkunftsart dem Grunde nach abzugsfähig sind.

Liegen die Voraussetzungen für den beschränkten Betriebsausgabenabzug im Rahmen der Arbeitszimmernutzung lediglich für eine Einkunftsart (im Streitfall für die freiberufliche Tätigkeit) vor, kommt eine Aufteilung des Höchstbetrags in Höhe von 1.250 € unter Bildung von Teilhöchstbeträgen für die verschiedenen Einkunftsarten nicht in Betracht. Denn der Höchstbetrag ist nicht einkünftebezogen zu verstehen und nicht aufzuteilen und den jeweiligen Nutzungen im Rahmen der verwirklichten Einkunftsarten in Teilhöchstbeträgen zuzuordnen.

Vielmehr kann der Steuerpflichtige die dem Grunde nach abzugsfähigen und auf verschiedene Einkunftsarten entfallenden Aufwendungen insgesamt bis zum Höchstbetrag von 1.250 € abziehen. Entfällt wie im Streitfall die Arbeitszimmernutzung anteilig auf eine Einkunftsart, im Rahmen derer dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann er daher die anteilig hierauf entfallenden Aufwendungen bis zur Höhe von max. 1.250 € als Betriebsausgaben abziehen.

BFH, Urteil vom 25.4.2017, VIII R 52/13, veröffentlicht am 2.8.2017

Verlag Dr. otto Schmidt