Ausbildung und Verkauf von Blindenführhunden
Kurzbesprechung
BFH v. 9.5.2017 - VIII R 11/15
EStG §§ 15, 18
GewStG § 7
Im Streitfall betrieb die Steuerpflichtige eine Hundeschule und bildete jährlich drei bis fünf Hunde zu Blindenführhunden aus. Dabei suchte sie gemeinsam mit dem sehbehinderten Menschen einen Hund aus und erwarb den Welpen auf eigene Rechnung. Nach der Ausbildung wurde der Hund von der Steuerpflichtigen an den Sehbehinderten übergeben. Zusätzlich begleitete sie die Übergabephase, die mit einer Gespannprüfung abschloss, die von einem von der Krankenkasse bestellten Gespannprüfer abgenommen wurde.
Nach der Prüfung veräußerte die Steuerpflichtige den Blindenführhund an die Krankenkasse des Sehbehinderten, die den Hund als medizinisches Hilfsmittel im Sinne des Sozialhilfegesetzes anerkannte. Das FA sah hierin gewerbliche und damit auch gewerbesteuerpflichtige Einkünfte und setzte entsprechend einen Gewerbesteuermessbetrag fest.
Nach erfolglosem Einspruchs - und Klageverfahren bestätigte auch der BFH die Entscheidung des FA. Die Steuerpflichtige war nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig, denn der Begriff "unterrichtende" oder "erzieherische Tätigkeit" im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfordert ein Tätigwerden gegenüber dem Menschen. Steuerrechtlich wird der Begriff des Unterrichts und der Erziehung von Menschen von der Dressur von Tieren unterschieden. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildung der Tiere in einer "Hundeschule" erfolgt. Denn bei der Betreuung des sehbehinderten Menschen während der Übergabe des Hundes handelt es sich um eine der Ausbildung des Tieres untergeordnete Tätigkeit, so dass der gesamte Betrieb der Klägerin als gewerblich anzusehen ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem verfassungsrechtlich verankerten Tierschutz (Art. 20a GG) sowie aus dem Umstand, dass die Lieferung von ausgebildeten Blindenführhunden nach dem Umsatzsteuergesetz nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt.
BFH, Urteil vom 9.5.2017, VIII R 11/15, veröffentlicht am 19.7.2017
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG §§ 15, 18
GewStG § 7
Im Streitfall betrieb die Steuerpflichtige eine Hundeschule und bildete jährlich drei bis fünf Hunde zu Blindenführhunden aus. Dabei suchte sie gemeinsam mit dem sehbehinderten Menschen einen Hund aus und erwarb den Welpen auf eigene Rechnung. Nach der Ausbildung wurde der Hund von der Steuerpflichtigen an den Sehbehinderten übergeben. Zusätzlich begleitete sie die Übergabephase, die mit einer Gespannprüfung abschloss, die von einem von der Krankenkasse bestellten Gespannprüfer abgenommen wurde.
Nach der Prüfung veräußerte die Steuerpflichtige den Blindenführhund an die Krankenkasse des Sehbehinderten, die den Hund als medizinisches Hilfsmittel im Sinne des Sozialhilfegesetzes anerkannte. Das FA sah hierin gewerbliche und damit auch gewerbesteuerpflichtige Einkünfte und setzte entsprechend einen Gewerbesteuermessbetrag fest.
Nach erfolglosem Einspruchs - und Klageverfahren bestätigte auch der BFH die Entscheidung des FA. Die Steuerpflichtige war nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig, denn der Begriff "unterrichtende" oder "erzieherische Tätigkeit" im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfordert ein Tätigwerden gegenüber dem Menschen. Steuerrechtlich wird der Begriff des Unterrichts und der Erziehung von Menschen von der Dressur von Tieren unterschieden. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildung der Tiere in einer "Hundeschule" erfolgt. Denn bei der Betreuung des sehbehinderten Menschen während der Übergabe des Hundes handelt es sich um eine der Ausbildung des Tieres untergeordnete Tätigkeit, so dass der gesamte Betrieb der Klägerin als gewerblich anzusehen ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem verfassungsrechtlich verankerten Tierschutz (Art. 20a GG) sowie aus dem Umstand, dass die Lieferung von ausgebildeten Blindenführhunden nach dem Umsatzsteuergesetz nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt.
BFH, Urteil vom 9.5.2017, VIII R 11/15, veröffentlicht am 19.7.2017