Ausgleich arbeitsvertraglich zugesagter Versorgungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften erfolgt durch interne Teilung
BGH 23.1.2013, XII ZB 575/12Die Parteien hatten im Jahr 1993 geheiratet und sind seit 2010 rechtskräftig geschieden. Der Ehemann ist seit 2002 als leitender Angestellter bei einer Industrie- und Handelskammer beschäftigt. Sein Gehalt beruht seit 2003 auf freier Vereinbarung. Im Übrigen sollen nach dem jederzeit mit Jahresfrist kündbaren Anstellungsvertrag die für Landesbeamte geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden. Außerdem hatte sich sein Arbeitgeber zur Gewährung einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften verpflichtet.
Beim Versorgungsausgleich hat das FamG u.a. das bei der Industrie- und Handelskammer erworbene Anrecht im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Industrie- und Handelskammer, mit der sie die externe Teilung des bei ihr erworbenen Anrechts verfolgte, wurde vom OLG zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde blieb vor dem BGH erfolglos.
Die Gründe:
Der Ausgleich einer arbeitsvertraglich zugesagten Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erfolgt grundsätzlich durch interne Teilung.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist eine externe Teilung zwar zulässig, wenn die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person dies vereinbaren. Einer solchen Vereinbarung hatte die Ehefrau als ausgleichsberechtigte Person allerdings ausdrücklich widersprochen.
Als weitere Ausnahme vom Grundsatz der internen Teilung wird durch § 16 Abs. 1 VersAusglG bestimmt, dass solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung somit extern auszugleichen ist. Der Ehemann stand allerdings nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, sondern in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis, bei dem ein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bestand. Solche Versorgungszusagen werden vom Wortlaut des § 16 VersAusglG nicht erfasst.
Die Vorschrift ist auch nicht analog auf Versorgungsanrechte anzuwenden, bei denen ein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht. Denn diesbezüglich enthält das Gesetz keine planwidrige Regelungslücke. Wie der Bewertungsvorschrift des § 44 Abs. 1 VersAusglG zu entnehmen ist, war dem Gesetzgeber die Unterscheidung zwischen Anrechten einerseits aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und andererseits aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem ein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht, bewusst.
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