29.07.2022

Auskunft über Bestandsdaten nach § 21 TTDSG (Oelschlägel, IPRB 2022, 172)

Seit dem 1.12.2021 ist das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft getreten und hat nicht nur Änderungen im Hinblick auf Cookies und Tracking-Dienste, sondern auch im Bereich der Auskunft über Bestands- und Nutzungsdaten gebracht. Der Beitrag erläutert Anspruch und Verfahren nach § 21 TTDSG und bespricht zugleich die erste hierzu vorliegende obergerichtliche Entscheidung (OLG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2022 - 9 Wx 23/21).

Aktuell im IPRB
1. Einleitung

2. Der rechtliche Rahmen
a) Überblick über § 21 TTDSG
b) Anspruch des § 21 Abs. 2 TTDSG
c) Verfahrensrechtliche Aspekte

3. Beschluss des OLG Schleswig
a) Sachverhalt
b) Gründe

4. Fazit

1. Einleitung
Kaum wichtiger könnte in der heutigen Zeit ein Auskunftsanspruch gegenüber Social Media-Netzwerken wie Facebook, Instagram, Twitter und YouTube sein. Denn das Internet bzw. die Sozialen Medien sind voll von Hate Speech und Straftaten, die häufig das Ansehen der verletzten Person oder Gruppe schaden und diese diffamieren und herabwürdigen. Die Täter agieren meist unter Pseudonymen, haben teilweise aber auch ihre Bestandsdaten in den Sozialen Medien hinterlegt. Um sie in Anspruch zu nehmen, bedarf es zuerst der Herausgabe dieser Daten durch die Betreiber von Telemedien.

Das grundlegende Prinzip des § 21 TTDSG ist nicht neu. Vor Inkrafttreten des TTDSG konnte für Auskunftsansprüche auf § 14 Abs. 3 TMG zurückgegriffen werden. Nach dieser Vorschrift durfte ein Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über die bei ihm vorhandenen Bestandsdaten erteilen, "soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 10a Abs. 1 dieses Gesetzes oder § 1 Abs. 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich" war.

§ 21 Abs. 2 TTDSG ist nahezu inhaltsgleich; die Norm weist aber im Hinblick auf Anspruch und Verfahren einige Unterschiede auf. Daher werden nachfolgend zunächst die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen sowie das Verfahren beleuchtet, bevor im Anschluss der Beschluss des OLG Schleswig (OLG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2022 - 9 Wx 23/21; K&R 2022, 372-374) bewertet wird.

2. Der rechtliche Rahmen

a) Überblick über § 21 TTDSG
§ 21 TTDSG regelt zwei unterschiedliche Fälle: In Abs. 1 ist die Befugnis der Diensteanbieter zur Auskunftserteilung über Bestandsdaten im Hinblick auf die Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum geregelt. Die Abs. 2 bis 4 regeln hingegen die Auskunftsberechtigung und -verpflichtung der Diensteanbieter in Fällen der Verletzung absolut geschützter Rechte.

§ 21 Abs. 1 TTDSG stellt selbst keine Anspruchsgrundlage dar, sondern setzt eine solche voraus. Taugliche Anspruchsgrundlagen sind bspw. § 101 UrhG, § 140b PatG und § 19 MarkenG (Beck OK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil TTDSG, § 21 Rz. 6). Sobald also die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage gegeben sind, ist die Auskunft zwingend zu erteilen; für ein Ermessen besteht kein Raum (vgl. Hoeren, NJW 2007, 801, 805).

Dieser Beitrag beleuchtet jedoch primär den Anspruch und das Verfahren nach § 21 Abs. 2 bis 4 TTDSG.

b) Anspruch des § 21 Abs. 2 TTDSG
§ 21 Abs. 2 TTDSG regelt die Herausgabe von Bestandsdaten im Falle der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte. Bei Bestandsdaten handelt es sich gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG um personenbezogene Daten, deren Verarbeitung zum Zweck der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anbieter von Telemedien und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich ist. Damit gemeint sind u.a. (...)

Redaktion
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