Auskunftsanspruch des Vermieters über ein vom gewerblichen Mieter abgeschlossenes Untermietverhältnis
AG München 19.12.2016, 415 C 10749/16Zwischen den Parteien besteht ein Gewerbemietverhältnis, das durch Mietvertrag vom 13.9.2013 begründet wurde. Die Klägerin ist Vermieterin des streitgegenständlichen Objektes. Nach einer Mietvertragsklausel ist der Vermieter berechtigt, die Zustimmung zur Untervermietung aus wichtigem Grund zu widerrufen.
Im Rahmen eines Rechtsstreits hatte die Klägerin von einer Untervermietung durch die Beklagte erfahren. Eine individuelle Mitteilung zur Zustimmung einer Untervermietung durch die Beklagte war nicht erfolgt. Infolgedessen begehrte die Klägerin Auskunft über die Person des Untermieters, den vereinbarten Mietzins und ab wann die Untervermietung durch die Beklagte erfolgte. Die Beklagte verweigerte allerdings eine solche, da kein Recht der Klägerin bestünde hierüber Auskunft zu erhalten. Sie berief sich insoweit auf ein Geheimhaltungsinteresse.
Die Klägerin war der Ansicht, dass vorab eine Zustimmung zur Untervermietung von der Klägerin einzuholen gewesen wäre. Ebenso bestehe der beantragte Auskunftsanspruch, da der Klägerin als Vermieterin ein Rechtsschutzinteresse zustünde zu erfahren, wer ihre Räumlichkeiten als Untermieterin nutze und weil nur so eine Prüfungsmöglichkeit hinsichtlich etwaiger Versagungsgründe der Untervermietung möglich sei. Das AG gab der Klage teilweise statt.
Die Gründe:
Der Klägerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch hinsichtlich des zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehenden Untermietverhältnisses in Teilaspekten zu. Hinsichtlich des im Jahr 2015 beendeten Untermietverhältnisses ist die Klage unbegründet.
Ist der Vermieter nach der Mietvertragsklausel berechtigt, die Zustimmung zur Untervermietung aus wichtigem Grund zu widerrufen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter über die Person des Untermieters und die Bedingungen des Untermietvertrages zu informieren, damit geprüft werden kann, ob ein wichtiger Grund zur Versagung der Untermieterlaubnis vorliegt. Selbst dann, wenn die Mietvertragsklausel die Erteilung einer generellen Erlaubnis zur Untervermietung ohne Einholung einer Erlaubnis des Vermieters vorsehen würde, bestünde dennoch ein Auskunftsanspruch des Vermieters über die Untermietbedingungen als mietvertragliche Nebenpflicht aus dem Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme.
Für ein Gewerberaummietverhältnis besteht ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf den Namen des Untermieters, die Art der Nutzung und auf die Höhe des Untermietzinses. Demnach besteht vorliegend eine Auskunftspflicht zur Person des Untermieters, der Miethöhe und der Art der Nutzung durch den Untermieter. Da der streitgegenständliche Mietvertrag befristet ist, besteht auch ein Informationsinteresse der Klägerin im Hinblick auf die Laufzeit des Untermietverhältnissees.
Linkhinweis:
- Der Volltext ist auf der Homepage Bayern.Recht veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.