Aussetzung der Vollziehung von Nachzahlungszinsen
BMF-SchreibenAO §§ 233a, 238
Mit Beschluss v. 25.4.2018 - IX B 21/18 hat der BFH im Aussetzungsverfahren Zweifel an der Verfassungskonformität des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Veranlagungszeiträume ab dem 1.4.2015 geäußert und daher im Streitfall vorläufigen Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung gewährt.
Die Finanzverwaltung folgt dieser Entscheidung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015, sofern der Zinsschuldner gegen die Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt hat und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Gleichwohl weist das BMF darauf hin, dass die Finanzverwaltung weiterhin von der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 0,5% pro Monat ausgeht und verweist insoweit auf die noch ausstehende Prüfung durch das BVerfG in den anhängigen verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17.
Für Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2015 verfährt die Finanzverwaltung dagegen restriktiv und gewährt Aussetzung der Vollziehung nur, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers zu bejahen ist. Im Zweifel ist dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des BVerfG bestehenden Geltungsanspruch der formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Zinsvorschriften für Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2015 der Vorrang einzuräumen.